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05/06

AKTENZEICHEN

8. November 2005

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Diözese
Aachen

Kirchliches Arbeitsgericht 52062 Aachen für die Diözese Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 Fax: 0241/452-413
05/06
U r t e i l
In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Gesamtmitarbeitervertretung im Bistum Aachen -Klägering e g e n das Bistum Aachen, -Beklagterhat das Kirchliche Arbeitsgericht für die Diözese Aachen aufgrund der mündlichen Verhandlung am 07. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Dr. Scheiff und die beisitzenden Richter Dyckmans und Hütz
für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte im Zusammenhang mit der Zusammenführung der Dienststellen Aachen, Düren, Simmerath, Mönchengladbach und Heinsberg auf die Dienststellen Aachen und Mönchengladbach einschließlich der Integrierung des Informationsbüros für Sekten- und Weltanschauungsfragen in Wegberg gegen § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO verstoßen hat.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
T a t b e s t a n d:
Der Beklagte legte der Mitarbeitervertretung der Regionalstellen im Bistum Aachen mit Schreiben vom 08. November 2005 einen paraphierten Entwurf einer „Verfügung zur Neustrukturierung der Beratungsstellen im Bistum Aachen ab dem 01. Januar 2006“ zur Anhörung und Mitberatung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO vor. Die Verfügung sieht vor, dass die EFL-Beratungsstellen Mönchengladbach und Heinsberg sowie die Lebens- und Glaubensberatungsstelle Mönchengladbach in Mönchengladbach weitergeführt werden. Ferner ist vorgesehen, dass die EFL- Beratungsstellen Aachen, Düren und Eifel sowie die Psychosoziale Beratungsstelle Aachen in Aachen weitergeführt werden. Die Standorte der EFL-Beratungsstellen in Heinsberg, Düren und Simmerath sollten zum 31. Dezember 2005 aufgelöst werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beklagten vom 08.
November 2005 nebst Anlage Bezug genommen. Der Beklagte erarbeitet seit dem Jahr 2003 ein Konzept zur Neustrukturierung der Beratungsstellen im Bistum Aachen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2005 kündigte der Beklagte die von ihm angemieteten Räume im 2. Obergeschoss des Objekts Apfelstraße/Patersgasse in Heinsberg, in denen die EFL-Beratungsstelle Heinsberg untergebracht war. Das Schreiben lautet u.a. wie folgt:
„Sehr geehrte Frau P, hiermit kündigen wir den zwischen dem Bistum Aachen und den damaligen Eigentümern, den Eheleuten H, abgeschlossenen Mietvertrag vom 12.4.1991, sowie den Nachtragsvertrag vom 2.9.1991/5.9.1991 über die o. g. Räume fristgerecht zum 30.04.2006.
Da der Betrieb der dort untergebrachten Dienststelle bereits zum 31.12.2005 eingestellt wird, bitten wir um Prüfung und Mitteilung, ob eine frühzeitigere Beendigung des Mietverhältnisses möglich ist.
Wir werden uns zu gegebener Zeit bzgl. eines Rückgabetermines mit Ihnen in Verbindung setzen.“ Die Mitarbeitervertretung der Regionalstellen im Bistum Aachen hat mit Antragsschrift vom 31.08.2005 im Rahmen des Schlichtungsverfahrens 24/05 MAVO geltend gemacht, der Beklagte habe mit der Kündigung der Räume der Eheberatungsstelle in Heinsberg ohne vorherige Beteiligung der Mitarbeitervertretung gegen § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO verstoßen. In der mündlichen Verhandlung am 30.
Januar 2006 wies das Kirchliche Arbeitsgericht die Mitarbeitervertretung der Regionalstellen im Bistum Aachen darauf hin, dass ihr aufgrund des mit der Gesamtmitarbeitervertretung durchgeführten Verfahrens hinsichtlich des Entwurfs der Verfügung zur Neustrukturierung der Beratungsstellen im Bistum Aachen ab dem 01. Januar 2006 die Antragsbefugnis fehle (§ 24 Abs. 3 MAVO). Im Hinblick darauf nahm die Mitarbeitervertretung der Regionalstellen im Bistum Aachen die Klage im dem Verfahren 24/05 MAVO zurück.
Mit Schreiben vom 15. November 2005 leitete der Beklagte den Entwurf der Verfügung „zur Neustrukturi erung der Beratungsstel len i m Bi stum Aachen ab dem
01. Januar 2006“ der Klägerin zu. Mit Schreiben vom 30.
November 2005 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie im Einzelnen näher bezeichnete Einwendungen aufrechterhalte. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom
01. Dezember 2005 mit, dass er den Einwendungen aus den im dem Gespräch am
30. November 2005 mitgeteilten Gründen nach nochmaliger Prüfung nicht Rechnung
trage und die Maßnahme deshalb umsetzen werde. Mit gleichem Schreiben übersandte er die von dem Generalvikar unterzeichnete „Verfügung zur Neustrukturi erung der Beratungsstel len i m Bi stum Aachen ab dem 01. Januar 2006“.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte im Rahmen der Neustrukturierung der Beratungsstellen im Bistum Aachen gegen § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO verstoßen habe, indem er mit Schreiben vom 27. Juni 2005 die Räume der EFL-Beratungsstelle in Heinsberg gekündigt habe. Sie gehe davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt auch noch andere Mietverhältnisse mit anderen Vermietern hinsichtlich der Räume von Beratungsstellen gekündigt worden seien. Die Kündigung der Mietverhältnisse betreffe wesentliche Teile einer Einrichtung, da nur noch die Beratungsstellen in Aachen und Mönchengladbach verbleiben sollten. Selbst wenn nicht von einer Auflösung auszugehen sei, so liege doch zumindest eine Verlegung oder Zusammenlegung von wesentlichen Teilen einer Einrichtung vor. Zur gleichen Zeit seien auch die Mietverhältnisse für die Beratungsstellen in Düren, Simmerath und Aachen gekündigt worden.
Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagten im Zusammenhang mit der Zusammenführung der Dienststellen Aachen, Düren, Simmerath, Mönchengladbach und Heinsberg auf die Dienststellen Aachen und Mönchengladbach einschließlich der Integrierung des Informationsbüros für Sekten- und Weltanschauungsfragen in Wegberg gegen § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO verstoßen hat.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, da die Klägerin mit der Einbringung des Klageantrags erst zum 31. März 2006 ihr Klagerecht verwirkt habe und ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht mehr bestehe. In diesem Zusammenhang verweist er darauf, dass die Kündigung der Räume in Heinsberg mehr als eindreiviertel Jahr vor Klageerhebung erfolgt sei. Der Klägerin sei spätestens nach dem Schreiben des Beklagten vom 15. November 2005 die eigene Zuständigkeit für das Verfahren und die Konzepte das Beklagten zur Neustrukturierung bekannt gewesen.
Zudem verweist der Beklagte darauf, dass das Verfahren der Mitarbeitervertretung der Regionalstellen im Bistum Aachen mit identischem Streitgegenstand bereits am 30. Januar 2006 abgeschlossen gewesen sei. Er habe daher nicht mehr damit rechnen müssen, dass die Klägerin drei Monate nach dem Inkrafttreten der Verfügung zur Neustrukturierung der Beratungsstellen im Bistum Aachen ab dem 01. Januar 2006 Klage erheben würde. Abgesehen davon, habe er nicht gegen ein Beteiligungsrecht der Klägerin gem. § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO verstoßen. Mit der Kündigung der Räume in Heinsberg im Juni 2005 sei weder eine Schließung noch eine Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlicher Teile von ihnen im Sinne dieser Bestimmung verbunden gewesen. Die EFL-Beratungsstelle, die in den Räumen in Heinsberg untergebracht gewesen sei, stelle keinen wesentlichen Teil einer Einrichtung dar. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass in der Beratungsstelle in Heinsberg nur 4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig gewesen seien. Mit der Kündigung der Räume sei keine Entscheidung über die Schließung der Beratungsstelle, deren Einschränkung oder die Ver- oder Zusammenlegung im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO präjudiziert worden. Die Aufgaben der Beratungsstelle seien auch nach der Verfügung zur Neustrukturierung der Beratungsstellen im Bistum Aachen ab dem 01. Januar 2006 nicht weggefallen. Die Kündigung der Räumlichkeiten im Juni 2005 zum 30. April 2006 sei lediglich aus finanzieller Vorsorge erfolgt, um unnötige Mietzahlungen über den 30. April 2006 hinaus zu vermeiden. Zum Zeitpunkt der Kündigung der Räume in Heinsberg seien die Planungen zur Neustrukturierung des Beratungsbereichs noch nicht abgeschlossen gewesen.
Diese Maßnahme habe erst mit der paraphierten Verfügung zur Neustrukturierung am 08. November 2005 vorgelegen und habe auch erst zu diesem Zeitpunkt in das Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO eingebracht werden können.
Das Kirchliche Arbeitsgericht hat die Sachakte 24/05 MAVO Schlichtungsstelle Aachen zu Informationszwecken beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage ist nach §§ 2 Abs. 2, 10 KAGO zulässig.
Der Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Klägerin habe ihr Klagerecht verwirkt bzw. für die Klage bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten darauf, dass die Klägerin im Zusammenhang mit der „Verfügung zur Neustrukturi erung der Beratungsstel len i m Bi stum Aachen ab dem
01. Januar 2006“ Kl
age nicht mehr erheben werde, besteht nicht. Der Beklagte hat die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 15. November 2005 unter Einleitung eines Verfahrens zur Anhörung und Mitberatung gem. § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO mit der Sache befasst. Zu diesem Zeitpunkt war bereits das mit Antragsschrift vom 31.
August 2005 vor der Schlichtungsstelle für Angelegenheiten der Mitarbeitervertretungen im Bistum Aachen eingeleitete Verfahren der Mitarbeitervertretung der Regionalstellen im Bistum Aachen gegen den Beklagten anhängig. In diesem unter dem Aktenzeichen 24/05 MAVO geführten Verfahren fand Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2006 statt, in dem das Verfahren durch Zurücknahme der Klage abgeschlossen wurde. In Anbetracht des anhängigen Verfahrens der Mitarbeitervertretung der Regionalstellen im Bistum Aachen konnte der Beklagte nicht davon ausgehen, dass die Klägerin für den Fall, dass sie für die Angelegenheit zuständig war, Klage nicht mehr erheben würde. Das Kirchliche Arbeitsgericht hat in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2006 darauf hingewiesen, dass der Mitarbeitervertretung Regionalstellen aufgrund des mit der Klägerin durchgeführten Verfahrens hinsichtlich des Entwurfs der Verfügung zur Neustrukturierung der Beratungsstellen im Bistum Aachen ab dem 01. Januar 2006 die Antragsbefugnis fehle. Der seit dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.
Januar 2006 in dem Verfahren 24/05 MAVO bis zur Einreichung der Klage in dem vorliegenden Verfahren unter dem 21. März 2006 verstrichene Zeitraum von etwa zwei Monaten vermag bereits im Hinblick auf das erforderliche zeitliche Moment eine Verwirkung des Klagerechts nicht zu begründen.
In Anbetracht der vorhergegangenen Umstände –insbesondere des Verfahrens 24/05 MAVO –durfte der Beklagte im Hinblick auf den Zeitraum von etwa zwei Monaten seit dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2006 nicht davon ausgehen, dass die Klägerin di e „Verfügung zur Neustrukturi erung der Beratungsstel len i m Bi stum Aachen ab dem 01. Januar 2006“ nicht mehr i m Wege der Klage angreifen würde.
Abgesehen davon haben Vertreter der Mitarbeitervertretung der Regionalstellen im Bistum Aachen im Rahmen des Termins am 30. Januar 2006 vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht im Rahmen der Verhandlung ausdrücklich angekündigt, dass die Klägerin im Hinblick auf ihre nunmehr feststehende Zuständigkeit ein entsprechendes neues Verfahren anstrengen werde.
Auch aufgrund dieses Umstandes musste der Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin von einer Klage nicht absehen würde.
Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte hat das Recht der Klägerin auf Anhörung und Mitberatung nach § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO verletzt.
Ein Tatbestand, der das Recht der Klägerin auf Anhörung und Mitberatung begründet, ist vorliegend gegeben, da die Zusammenlegung von wesentlichen Teilen einer Einrichtung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO betroffen ist. Nach Ziffer 1.1 der von dem Generalvikar angeordneten Ausführungsbestimmungen vom 09. August 2002 zu § 1 Abs. 2 sowie § 3 Abs. 2 der MAVO gelten als Einrichtung im Sinne des § 1a Abs. 2 MAVO auch die Regionalstellen. Die EFL-Beratungsstellen sind als wesentl icher Teil der Ei nrichtung „Regi onal stell en“ anzusehen. Zum Zeitpunkt der Kündigung der Räume der EFL-Beratungsstelle in Heinsberg am 27. Juni 2005 waren i n der Einrichtung „Regional stellen“ rund 100 Mitarbeiter beschäftigt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass hinsichtlich der Beratungsstellen insgesamt 32 Mitarbeiter betroffen sind. Di e mit der „Verfügung zur Neustrukturierung der Beratungsstellen i m Bi stum Aachen ab dem 01. Januar 2006“ angeordnete „Weiterführung“ der EFL-Dienststellen Aachen, Düren, Simmerath, Mönchengladbach und Heinsberg in den Dienststellen Aachen und Mönchengladbach einschließlich der Integrierung des Informationsbüros für Sektenund Weltanschauungsfragen in Wegberg stellt eine Zusammenlegung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO dar. Die angeordnete Maßnahme führt die vorhandenen EFL-Beratungsstellen unter Aufrechterhaltung ihrer Aufgaben an zwei Standorten zusammen. Der Beklagte ist ausweislich seines Schreibens vom 15. November 2005, mit dem er der Kl ägerin die „Verfügung zur Neustrukturi erung der Beratungsstellen i m Bi stum Aachen ab dem 01. Januar 2006“ gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO vorgelegt hat, selbst davon ausgegangen, dass ein Recht der Klägerin auf Anhörung und Mitberatung in diesem Zusammenhang besteht.
Eine Anhörung und Mitberatung der Klägerin als betroffener Mitarbeitervertretung in der in § 29 Abs. 2 bis 4 MAVO vorgesehenen Weise ist jedoch nicht erfolgt.
Eine Anhörung ist nicht mehr rechtzeitig, wenn der Dienstgeber seine Planungen abgeschlossen hat und vor dem Vollzug der Maßnahme nun auch die Mitarbeitervertretung unterrichtet (vgl. Bleistein/Thiel, MAVO, 3. Auflage, § 29 Rn.
44). Die Mitarbeitervertretung ist daher spätestens nach Abschluss der Planung der Maßnahme, aber vor den ersten Schritten zum Vollzug zu unterrichten, so dass sie nicht nur die Möglichkeit zur internen Beratung, sondern vor allem auch die Gelegenheit hat, Einwendungen und eigene Vorschläge gegenüber den Planungen des Dienstgebers geltend machen zu können. Insbesondere setzt die „rechtzeitige Unterrichtung“ die Offenheit des Di enstgebers für Vorschläge und Einwendungen der Mitarbeitervertretung voraus (vgl. Bleistein/Thiel, a.a.O., § 29 Rn. 44). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Entscheidung des Beklagten über die Zusammenlegung der EFL-Beratungsstellen zum Zeitpunkt der Beteiligung der Klägerin bereits gefallen war.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 27. Juni 2006 die Räume der EFL- Beratungsstelle in Heinsberg fristgerecht zum
30. April 2006 gekündigt. Die
Kündigung der Räume lässt für sich betrachtet zwar noch nicht den Schluss darauf zu, dass die Entscheidung über die Zusammenlegung der Beratungsstellen bereits gefallen war. Jedoch hat der Beklagte in dem Schreiben vom 27. Juni 2005 ausdrücklich darauf hingewi esen, dass „der Betri eb der dort untergebrachten Dienst stel le bereits zum 31. 12. 2005 ei ngestel lt wird“. Vor diesem Hi ntergrund hat der Beklagte um die Prüfung gebeten, ob eine frühzeitigere Beendigung des Mietverhältnisses möglich ist. Dieser Äußerung des Beklagten in dem Schreiben vom
27. Juni 2005 ist zu entnehmen, dass der Beklagte nicht mehr lediglich im Rahmen
der Planung der Maßnahme und aus Gründen der Vorsorge tätig geworden ist.
Vielmehr ist der Erklärung eindeutig zu entnehmen, dass der Betrieb der EFL- Beratungsstelle nach der Entscheidung des Beklagten eingestellt werden sollte. Das Schreiben vom 27. Juni 2005 kann mithin nicht so verstanden werden, dass der Beklagte sich eine Entscheidung über die Fortführung der EFL-Beratungsstelle vorbehalten wollte. Das Schreiben vom 27. Juni 2005 stellt mithin eine konsequente Fortführung im Rahmen des Vollzugs der Zusammenlegung der EFL- Beratungsstellen im Bistum Aachen dar. Dieses Vorgehen entspricht der Erklärung im Rahmen der EFL-Leiterkonferenz vom 08. Juni 2005, dass die Räumlichkeiten in Aachen, Düren, Simmerath und Heinsberg –soweit möglich –zum 31. 12. 2005 durch die Liegenschaftsabteilung gekündigt werden sollten. In Anbetracht der oben dargelegten Umstände kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Maßnahme der Liegenschaftsabteilung nicht den Schluss auf eine von ihm getroffene Entscheidung zulasse. Abgesehen davon, dass der Beklagte sich das Handeln und die Erklärungen der Liegenschaftsabteilung zurechnen lassen muss, hat die Liegenschaftsabteilung vorliegend lediglich die nach dem Inhalt des Protokolls der EFL-Leiterkonferenz vom 08.Juni 2005 und des Schreibens vom 27.
Juni 2005 bereits getroffene Entscheidung des Beklagten umgesetzt.
Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Kündigung vom 27.
Juni 2005 habe lediglich die Beratungsstelle in Heinsberg und damit keinen wesentlichen Teil einer Einrichtung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO betroffen.
Zum einen hat der Beklagte die Behauptung der Klägerin, zur gleichen Zeit seien auch die Mietverhältnisse für die Beratungsstellen in Düren, Simmerath und Aachen gekündigt worden, nicht substantiiert und nachvollziehbar bestritten. Zum anderen stellt sich die mit Schreiben vom 27. Juni 2005 ausgesprochene Kündigung der Räume der EFL-Beratungsstelle in Heinsberg –wie oben bereits dargelegt –als Vollzug der geplanten Gesamtmaßnahme hinsichtlich der Zusammenlegung der EFL-Beratungsstellen im Bistum Aachen dar.
Gegen dieses Urteil wird die Revision an den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof nicht zugelassen, da die Voraussetzung des § 47 Abs. 2 KAGO nicht vorliegen.
Insbesondere hat das vorliegende Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 47 Abs. 2 a KAGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 12 KAGO, § 17 MAVO.
Dr. Scheiff Hütz Dyckmans

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