04/2015
AKTENZEICHEN
14. Dezember 2016
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Sonstige kirchliche Einrichtung
Köln
DIÖZESANES ARBEITSGERICHT
für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 – 50668 Köln MAVO 12 / 2016
U R T E I L
In dem Verfahren der Mitarbeitervertretung im Alten- und Pflegeheim vertreten durch ihren Vorsitzenden, Klägerin gegen den , vertreten durch die Einrichtungsleitung, Beklagter hat das Diözesane Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich Köln auf die mündliche Verhandlung vom 14.12.2016
– durch den Vorsitzenden Richter am LAG a.D. Manfred Jüngst
– durch die beisitzende Richterin Barbara-Therese Hövel, als Beisitzerin der Dienst-
geberseite
– durch den beisitzenden Richter Johannes Koop, als Beisitzer der Dienstnehmerseite
entschieden:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte durch Verletzung seiner Informationspflichten nach § 27 a MAVO gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Der Beklagte ist Träger der Einrichtung . Die Klägerin ist die für diese Einrichtung gewählte Mitarbeitervertretung.
Zwischen den Parteien ist es bereits verschiedentlich zu Streitigkeiten in Bezug auf die Verpflichtung des Dienstgebers aus § 27 a MAVO gekommen.
MAVO 12 / 2016 Urteil vom 14.12.2016 Im Verfahren MAVO 04/2015 haben die Parteien zur Beilegung des Rechtsstreits einen Vergleich geschlossen, der u.a. vorsah, bis zum 15.07.2015 für das Wirtschaftsjahr 2014 in Erfüllung der Verpflichtungen aus § 27 a MAVO die erforderlichen Unterlagen zuzuleiten unter der Voraussetzung, dass rechtzeitig vor diesem Termin der Abschlussbericht des Wirtschaftsprüfers vorgelegen hat.
Der vorliegende Rechtsstreit ist nunmehr dadurch ausgelöst, dass die Klägerin geltend macht, der Beklagte sei seinen Informationspflichten für das Kalenderjahr 2016 nach Maßgabe von § 27 a MAVO nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Vielmehr habe die Klägerin am 08.08.2016 im Anhang einer Email des Beklagten eine Unterlage erhalten, die überschrieben ist als „Information des Vorstandes 01/2016“ und an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerichtet ist (Anlage A 04.0 Blatt 23+24 der Akten).
Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2016 lag eine Information in wirtschaftlichen Angelegenheiten durch den Beklagten gegenüber der Klägerin im Sinne des § 27 a MAVO nicht vor.
Einen Vergleichsvorschlag des Gerichts zur Beilegung des Rechtsstreits hat die Klägerin nicht akzeptiert. Die entsprechende Stellungnahme im Schriftsatz vom 04.12.2016 wurde der Beklagten zugeleitet.
Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2016 lag weiter eine Information in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 27 a MAVO durch den Beklagten gegenüber der Klägerin nicht vor.
Die Klägerin beantragt unter Zurücknahme weiterer Klageanträge zu Protokoll der Sitzung vom 14.12.20216 festzustellen, dass der Beklagte durch Verletzung seiner Informationspflicht nach § 27 a MAVO gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen hat.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, zu jedem Zeitpunkt bereit zu sein, entsprechend der Mitarbeitervertretungsordnung § 27 a Abs. 1 einmal jährlich die Mitarbeitervertretung unter MAVO 12 / 2016 Urteil vom 14.12.2016 Vorlage der erforderlichen Unterlagen schriftlich zu unterrichten. Dies sei auch für dieses Jahr vorgesehen.
Der Dienstgeber habe sich zu keinem Zeitpunkt verweigert, dies zu tun. Insoweit sei aus Sicht des Beklagten die vorliegende Klage gegenstandslos.
Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze beider Parteien Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die zulässige Klage ist begründet. Für den gestellten Feststellungsantrag ist insbesondere ein Feststellungsinteresse der Klägerin zu bejahen, da die feststellende Entscheidung geeignet ist, zwischen den Parteien eine Klärung dazu herbeizuführen, insbesondere wann der Beklagte als Dienstgeber verpflichtet ist, den Informationspflichten in wirtschaftlichen Angelegenheiten nach § 27 a MAVO Folge zu leisten.
II. Die Klage ist begründet. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Einrichtung der Beklagten, in der die Klägerin als Mitarbeitervertretung gewählt ist, eine Einrichtung ist, auf die die Informationspflichten nach § 27 a MAVO Anwendung zu finden haben.
Die danach gebotene erforderliche Unterrichtung hat rechtzeitig, mindestens aber einmal im Kalenderjahr, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen schriftlich zu erfolgen, wobei die daraus sich ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen sind. Die Mitarbeitervertretung kann sodann Anregungen geben.
Gemessen an diesem Maßstab ist festzustellen, dass die Beklagte gegen die Informationspflichten verstoßen hat.
Nachdem die Beklagte sich im Verfahren MAVO 04/2015 zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2015 zur Nachbesserung von Versäumnissen der Wirtschaftsjahre 2012 und 2013 verpflichtet hat und sodann für 2014 die Verpflichtung eingegangen ist, bis zum 15.07.2015 die erforderlichen Informationen unter der Voraussetzung zuzuleiten, dass rechtzeitig vor diesem Termin der Abschlussbericht des Wirtschaftsprüfers MAVO 12 / 2016 Urteil vom 14.12.2016 vorgelegen hat, muss für den Beklagten verdeutlicht sein, welches Verständnis die Informationspflicht nach § 27 a MAVO verlangt.
Die Informationspflicht verlangt danach - und dies scheint der Beklagte nach wie vor zu verkennen - wie es § 27 Abs. 1 Satz 1 MAVO ausdrücklich ausweist, eine rechtzeitige Information.
Dies kann für das Kalenderjahr 2015 nicht angenommen werden. Da sich der Beklagte durch Email vom 08.08.2016 in der Lage befand, die Information des Vorstandes 01/2016 (Anlage 04.1 Blatt 23+24 der Akten), gerichtet an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zuzuleiten, so hätte vor Zuleitung dieser Information an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Pflicht bestanden, den Informationserfordernissen in wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber der Klägerin Rechnung zu tragen.
Dies hat der Beklagte unstreitig nicht getan. Weder im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2016 noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2016 lag eine, den gesetzlichen Anforderungen nach § 27 a MAVO entsprechende Information des Beklagten gegenüber der Klägerin vor.
Dies stellt einen Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, gerade unter Berücksichtigung der seit Jahren schwelenden Streitigkeiten um die Erfüllung dieser Informationspflichten, dar und ist für die Klägerin nicht hinnehmbar. Dementsprechend war dem Feststellungsbegehren der Klage zu entsprechen.
III. Die Entscheidung des Rechtsstreits beruht auf den Umständen des Einzelfalles. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Daher war die Revision gegen das Urteil für den Beklagten nicht zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist für die Beklagte das Rechtmittel der Revision nicht zugelassen.
Die Nichtzulassung der Revision kann von der Beklagten durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist schriftlich beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof, Geschäftsstelle c/o Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Diözesanen Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich Köln, c/o Erzbischöfliches Offizialat, KardinalFrings-Straße 12, 50668 Köln, schriftlich eingelegt wird.
MAVO 12 / 2016 Urteil vom 14.12.2016 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das erstinstanzliche Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Köln, den 14.12.2016 Manfred Jüngst Barbara-Therese Hövel Johannes Koop