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AKTENZEICHEN:

03/2018

25. April 2018

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

Verband

MAV

Köln


DIÖZESANES ARBEITSGERICHT
für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 – 50668 Köln MAVO 03 / 2018

U R T E I L

In dem Verfahren des Katholischen Kirchengemeindeverbandes , vertreten durch die Verbandsvertretung, Herrn Pfarrer Kläger Prozessbevollmächtigte: gegen die Mitarbeitervertretung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes , vertreten durch die Vorsitzende, Beklagte Prozessbevollmächtigte: unter Beteiligung des Erzbistums Köln - Generalvikariat beigeladenes Erzbistum hat das Diözesane Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich Köln auf die mündliche Verhandlung vom 25.04.2018 durch den Vorsitzenden Richter am LAG a.D. Manfred Jüngst als Vorsitzenden, die beisitzende Richterin Barbara-Therese Bahnschulte als Beisitzerin der Dienstgeberseite und den beisitzenden Richter Guido Soriano Eupen als Beisitzer der Dienstnehmerseite entschieden:

MAVO 03 / 2018 Urteil vom 18.06.2018 Die von der Beklagten verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin in die Entgeltgruppe S 15, Stufe 4 der Anlage 29 zur KAVO wird erteilt.

Die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof wird zugelassen.

T a t b e s t a n d
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Antrag des klagenden Kirchengemeindeverbandes auf Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau .
Die Mitarbeiterin ist seit dem 01.12.2011 zuletzt in Vollzeit bei der Klägerin als Fachkraft/Erzieherin beschäftigt und war für diese Tätigkeit in Entgeltgruppe S 8a eingruppiert.
Seit dem 01.10.2016 wurde ihr kommissarisch die Leitung der Kindertagesstätte übertragen. Aufgrund dessen wurde ihr gemäß §§ 22 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AVR zusätzlich zur Vergütung nach Entgeltgruppe S 8a der Differenzbetrag zur Entgeltgruppe S 15 Anhang 1 Anlage 29 KAVO gezahlt.
Mit Wirkung zum 01.01.2017 wurde der Mitarbeiterin die Leitung der Kindertagesstätte übertragen.
In diesem Zusammenhang beantragte der klagende Kirchengemeindeverband am 02.01.2017 die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung in Entgeltgruppe S 16, Stufe 4 Anhang 1 Anlage 29 KAVO, der die Mitarbeitervertretung ihre Zustimmung erteilte.
Der in Entsprechung dieser Eingruppierung ausgefertigte 4. Nachtragsvertrag zum Arbeitsvertrag wurde dem Generalvikariat zur Genehmigung vorgelegt und seitens des beigeladenen Erzbistums - Generalvikariat - mit Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit der Eingruppierung wegen der tatsächlichen Belegung der Kindertagesstätte mit lediglich 98 Plätzen nicht genehmigt. Zutreffend sei eine Eingruppierung in Entgeltgruppe S 15.
Daraufhin beantragte der klagende Kirchengemeindeverband nunmehr die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung in Entgeltgruppe S 15, Stufe 4 Anhang 1 Anlage 29 KAVO. Hierzu hat die Mitarbeitervertretung ihre Zustimmung verweigert und ihre Zustimmungsverweigerung nach gescheitertem Einigungsgespräch aufrechterhalten.

Der klagende Kirchengemeindeverband beantragt, die verweigerte Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung der Mitarbeiterin in Entgeltgruppe S 15, Stufe 4 Anhang 1 Anlage 29 KAVO zu erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, dass es sich bei der streitigen Maßnahme um eine reziprok zum Höhergruppierungsantrag vom 02.01.2017 nunmehr beabsichtigte Herabgruppierung handele. Diese sei allerdings nur unter den Einschränkungen der Anmerkung 9 Anhang 1 Anlage 29 KAVO zulässig, die im Streitfall nicht vorlägen.
MAVO 03 / 2018 Urteil vom 18.06.2018 Jedenfalls habe der klagende Kirchengemeindeverband einen Vertrauenstatbestand geschaffen, indem während der kommissarischen Leitung ein Differenzbetrag zu Entgeltgruppe 15 gezahlt worden sei. Hätte der klagende Kirchengemeindeverband die Mitarbeiterin als stellvertretende Leiterin im Rahmen der Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeit KAVO-konform vergütet, hätte er lediglich eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen Vergütungsgruppe S 8a und S 13 zahlen dürfen.
Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten und die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist begründet.
1. Zur streitbefangenen Eingruppierung liegt eine beachtliche Zustimmungsverweige-
rung der Beklagten vor, die diese nach erfolglosem Einigungsgespräch fristwahrend aufrechterhalten hat.
Der klagende Kirchengemeindeverband hat sodann mit seiner Klage vom 21.02.2018 die hiernach gemäß §§ 35 Abs. 1, 33 Abs. 4 MAVO erforderliche Klage auf Zustimmungsersetzung zur beabsichtigten Eingruppierung ordnungsgemäß erhoben.
2. Die beantragte Zustimmung zur Eingruppierung der Tätigkeit der Mitarbeiterin
in Entgeltgruppe S 15, Stufe 4 Anhang 1 Anlage 29 KAVO war zu erteilen.
Das Mitbestimmungsrecht in Eingruppierungsfragen stellt sich als Mitbeurteilungsrecht in der Bewertung der auszuübenden Tätigkeit dar (Jüngst in Thiel/Fuhrmann/Jüngst, § 35 Rdn. 6). Kommt es wegen Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung in diesen Fällen zum Rechtstreit, geht es darum, die für die Tätigkeit zutreffende Zuordnung zum anzuwendenden kollektiv-rechtlichen Entgeltschema mitbestimmungsrechtlich durch gerichtliche Entscheidung festzulegen.
In diesem Zusammenhang können die Mitbestimmungspartner das zutreffende Ergebnis einer geschuldeten Eingruppierung weder unstreitig stellen noch kann - wie die Argumentation der Beklagten annimmt - durch Zustimmung zu einer der Mitarbeitervertretung zur Zustimmung vorgelegten fehlerhaften Eingruppierung ein Verbrauch des Mitbestimmungsrechts eintreten.
Aus diesen Gründen ist es im Streitfall auch unbeachtlich, ob die Eingruppierung nach Maßgabe des 4. Nachtragsvertrag zum Arbeitsvertrag durch das Erzbischöfliche Generalvikariat genehmigungsbedürftig und genehmigungsfähig war.
Das zutreffende Ergebnis der Bewertung der Eingruppierung der auszuübenden Tätigkeit ist die Bewertung einer Eingruppierung in Entgeltgruppe S 15, Stufe 4 der Anlage 29 zur KAVO.
Dies ergibt sich daraus, dass bei Übertragung der Leitung der Kindertagungsstätte zum 01.01.2017 dort eine Belegung mit lediglich 98 Kindern gegeben war. Die Klage weist zutreffend darauf hin, dass es für die Eingruppierung auf diese tatsächliche Belegung und nicht etwa darauf ankommt, wie viele Plätze vorhanden sind, die ggf. aufgrund von kommunalen oder landesrechtlichen Regelungen nicht besetzt werden können/dürfen (vgl. BAG v. 11.12.2013 – 4 AZR 493/12, zitiert nach juris).
Damit kommt eine Bewertung der auszuübenden Tätigkeit nach Entgeltgruppe S 16, Stufe 4 Anhang 1 Anlage 29 KAVO nicht in Betracht.
MAVO 03 / 2018 Urteil vom 18.06.2018
3. Gegenteiliges leitet nicht aus Anmerkung 9 Anhang 1 Anlage 29 KAVO Satz 2 ab,
wonach Bestandsschutz für eine erfolgte Eingruppierung besteht, soweit die Unterschreitung der erforderlichen Belegungszahl weniger als 5% beträgt. Für die Mitarbeiterin greift dieser Bestandsschutz nicht, da ihr erstmals zum 01.01.2017 die Leitung der Kindertagesstätte übertragen wurde.
4. Ob sich gegebenenfalls nach Maßgabe der Grundsätze des Urteils des Bundesarbeits-
gerichts vom 13.12.2017 (4 AZR 576/16, NZA 2018, 601) aus einerseits dem Umstand der zu hohen Zulagengewährung während der Dauer der kommissarischen Übertragung der Leitung der Kindertagesstätte und andererseits der zunächst beantragten Zustimmung zur Eingruppierung in Entgeltgruppe S 16 individualrechtlich ein Eingruppierungsanspruch in Entgeltgruppe S 16 Stufe 4 Anhang 1 Anlage 29 KAVO ableiten lässt, ist für das Mitbeurteilungsrecht nach § 35 MAVO ohne Belang und bedarf deshalb hier keiner Prüfung; ein Zustimmungsverweigerungsgrund in Bezug auf die gebotene Überprüfung der mitbestimmungsrechtlich zutreffenden Eingruppierung leitet hieraus nicht ab.
5. Damit ist die Eingruppierung, zu der der klagende Kirchengemeindeverband mit der
Klage die Erteilung der Zustimmung seiner Mitarbeitervertretung begehrt, zutreffend.
Die Stufenzuordnung steht außer Streit. Der Klage war somit zu entsprechen.
II. Der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung. Die Revision zum Kirchlichen
Arbeitsgerichtshof war daher zuzulassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist für die Beklagte das Rechtsmittel der Revision gegeben.
Die Revision ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof, Geschäftsstelle c/o Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn innerhalb eines Monat nach Zustellung des Urteils einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist beim erkennenden Gericht Diözesanes Arbeitsgericht für den MAVO- Bereich des Erzbistums Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12, 50668 Köln eingelegt wird.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen.
Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Köln, den 18.06.2018 gez. Manfred Jüngst gez. Barbara-Therese Bahnschulte gez. Guido Soriano Eupen f.d.R. i.A.

Ursula Annas Geschäftsstelle

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