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03/2011

AKTENZEICHEN

11. April 2012

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
Diözese
Köln


INTERDIÖZESANES ARBEITSGERICHT
für den KODA-Bereich NRW Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 – 50668 Köln KODA 03 / 2011

U R T E I L

In der Wahlanfechtungssache 1.) des ...

- Kläger und Beteiligter zu 1) – (KODA 02/11)

2.) der ...
- Klägerin und Beteiligte zu 2) – (KODA 03/11)
Verfahrensbevollmächtigter:

3.) des ...
- Kläger und Beteiligter zu 3) – (KODA 04/11)

4.) der ...
- Klägerin und Beteiligte zu 4) – (KODA 05/11)
Verfahrensbevollmächtigter:
...

5.) des ...
- Kläger und Beteiligter zu 5) – (KODA 06/11)

6.) der ...
- Klägerin und Beteiligte zu 6) – (KODA 07/11)
Verfahrensbevollmächtigter:
...

7.) des ...
- Kläger und Beteiligter zu 7) – (KODA 08/11)

gegen 1.) den Wahlvorstand für die Erzdiözese Köln zur Wahl der Regional-KODA 2011, vertreten durch seinen Vorsitzenden ...

- Beklagter zu 1.) und Beteiligter zu 8) –
KODA 03/2011 Urteil vom 11.04.2012 Verfahrensbevollmächtigter:

2.) das Erzbistum Köln, vertreten durch den Generalvikar ...

- Beklagter zu 2.) und Beteiligter zu 9) –

Beigeladene:
a) Herr ...
b) Frau ...
c) Frau ...
d) Herr ...
e) Frau ...
f) Frau ...
g) Herr ...
h) Herr ...
i) Frau ... j) Frau ...
k) Frau ...

hat das Interdiözesane Arbeitsgericht Köln für den KODA-Bereich NRW auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2012 durch den Direktor des Amtsgerichts, Bernd Grewer, als Vorsitzenden, Herrn Ulrich Hörsting als Richter der Dienstgeberseite, Herrn Franz-Josef Plesker als Richter der Mitarbeiterseite am 11. April 2012 entschieden:
Die Wahl der Vertreter der Mitarbeiterseite in der Erzdiözese Köln zur Regional-KODA 2011 wird für ungültig erklärt.
Die weiteren Anträge der Klägerin zu 2.) werden als unzulässig verworfen bzw. als unbegründet abgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Revision wird nicht zugelassen. KODA 03/2011 Urteil vom 11.04.2012 Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Wahl der Mitarbeitervertreter zur Regional-KODA für die Erzdiözese Köln vom 20. Oktober 2011.
Im Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 11. November 2011 fanden in den 5 nordrheinwestfälischen (Erz-)Bistümern die Wahlen der Vertreter der Mitarbeiterseite in der Regional-KODA NRW statt, was der Erzbischof von Köln gemäß § 1, Abs. I der Wahlordnung für die Wahl der Mitarbeitervertreter in der Regional-KODA vom 27. Oktober 1997, zuletzt geändert am 10. Februar 2011, durch im Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 01. Februar 2011 öffentlich bekannt gemachte Entscheidung für seine Erzdiözese festgelegt hatte. Die Wahlen fanden gemäß § 9 der Wahlordnung ausschließlich in Form einer Briefwahl statt. Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Erzbistum Köln wählten die Vertreter der Mitarbeiter der Erzdiözese Köln in der Kommission einen Wahlvorstand, der sich aus den Damen und Herren ... zusammensetzte und sich am 09. März 2011 konstituierte. Gemäß § 2 Abs. V der Wahlordnung wählte der Wahlvorstand aus seiner Mitte Herrn ... zu seinem Vorsitzenden, Herrn ... zu seinem Stellvertretenden Vorsitzenden und Frau ... zur Schriftführerin.
Gemäß § 4 Abs. I. Nr. 1 der Wahlordnung bestimmte der Wahlvorstand den 08. Juli 2011 als den Zeitpunkt, bis zu dem die Wählerverzeichnisse nach § 5 der Wahlordnung dem Wahlvorstand zugegangen sein mussten. Der Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlvorschläge nach § 6 der Wahlordnung dem Wahlvorstand spätestens zugegangen sein mussten, wurde gemäß § 4 Abs. I. Nr. 2 der Wahlordnung auf den 22. Juli 2011 festgesetzt. Der Zeitpunkt, bis zu dem die Stimmzettel beim Wahlvorstand eingegangen sein mussten, wurde gemäß § 4 Abs. I. Nr. 3 der Wahlordnung auf den 20. Oktober 2011 festgesetzt, was im Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 01. Juni 2011 öffentlich bekannt gemacht wurde.
Mit Schreiben vom Dienstag, dem 28. Juni 2011, teilte der Wahlvorstand die festgelegten Termine den Leiterinnen und Leitern der Rendanturen der Erzdiözese Köln und darüber hinaus den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den kirchlichen Einrichtungen der Erzdiözese Köln mit. Zusätzlich informierten der Vorsitzende und der Stellvertretende Vor- KODA 03/2011 Urteil vom 11.04.2012 sitzende der Regional-KODA der (Erz-)Diözesen in Nordrhein-Westfalen über das Wahlverfahren durch ein Faltblatt mit einem Wahlaufruf.
Den Schreiben vom 28. Juni 2011 an die Leiterinnen und Leiter der Rendanturen der Erzdiözese Köln waren beigefügt ein vorläufiges Wählerverzeichnis aus den Datenbeständen des Generalvikariats der Erzdiözese Köln mit der Bitte um Prüfung, ob die in dem vorläufigen Wählerverzeichnis aufgeführten Personen noch wahl- und wahlvorschlagsberechtigt seien, ein Ergänzungsbogen zum Wählerverzeichnis, um sich aus der Überprüfung ergebende Korrekturen zu dokumentieren, ein Merkblatt für die KODA-Wahl, das Schreiben vom 28. Juni 2011 an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den kirchlichen Einrichtungen der Erzdiözese Köln mit der Bitte, das Schreiben an diese weiterzuleiten, Wahlvorschlagsformulare und ein Rückantwortbrief. Ferner enthielt das Schreiben den Hinweis, dass das korrigierte bzw. ergänzte Wählerverzeichnis in der Woche vom 01. Juli 2011 bis zum 15. Juli 2011in der jeweiligen Einrichtung an geeigneter Stelle öffentlich auszulegen sei.
In der Folgezeit wurden von den Leiterinnen und Leitern der Rendanturen der Erzdiözese Köln nur etwa 6000 berichtigte Wählerverzeichnisse an den Wahlvorstand zurückgesandt und damit weniger als die Hälfte der ursprünglich zur Überprüfung und Aktualisierung versandten Wählerverzeichnisse. Dies wurde vom Wahlvorstand auch erkannt, ohne dass deshalb irgendetwas veranlasst wurde. Die Wahlunterlagen für die Briefwahl wurden in der Folgezeit vom Wahlvorstand nur an die Wahlberechtigten versandt, die auf an den Wahlvorstand zurückgesandten Wählerverzeichnissen standen, die übrigen Wahlberechtigten, die auf Wählerverzeichnissen standen, die nicht an den Wahlvorstand zurückgesandt wurden, erhielten keine Wahlunterlagen und waren damit von der Wahl ausgeschlossen. Das hatte zur Folge, dass die Kläger zu 1.) bis 3.) gar keine Wahlunterlagen erhielten, der Kläger zu 5.) erst mit erheblicher Verspätung.
Mit Bekanntmachung vom 20. Oktober 2011 – veröffentlicht im Amtsblatt des Erzbistums Köln, Stück 13, vom 01. November 2011– gab der Wahlvorstand für die Erzdiözese Köln zur Wahl der Regional-KODA 2011 das Ergebnis der Wahl bekannt. Danach wurden 2.165 Wahlbriefumschläge abgegeben, wovon 33 ungültig waren. 5.295 Stimmen wurden abgegeben. Gewählt wurden die Beigeladenen zu a) bis c), als Ersatzmitglieder nach Stimmenzahl wurden gewählt die Klägerin und Beteiligte zu 4) an 3. Stelle, die Beigeladenen zu d) und e) an 1. und 2. Stelle und die übrigen Beigeladenen in der obigen Reihenfolge an 4. bis 9. Stelle.
KODA 03/2011 Urteil vom 11.04.2012 Der Kläger zu 1.) hat mit Schreiben vom 03. November 2011, die Klägerin zu 2.) hat mit Schreiben vom 10. November 2011, der Kläger zu 3.) hat mit Schreiben vom 05. November 2011, die Klägerin zu 4.) hat mit Schreiben vom 11. November 2011, der Kläger zu 5.) hat mit Schreiben vom 10. November 2011, die Klägerin zu 6.) hat mit Schreiben vom
09. November 2011 und der Kläger zu 7.) hat mit Schreiben vom 02. November 2011 die
Wahl mit unterschiedlicher Begründung angefochten.
Mit gleichlautenden Schreiben vom 16. November 2011 an die Kläger zu 1.) bis 3.) und 6.) teilte der Wahlvorstand für die Erzdiözese Köln der Regional-KODA mit, dass er in seiner Sitzung vom 14. November 2011 die Anfechtung der Wahl der Regional-KODA 2011 in der Erzdiözese Köln durch die genannten Kläger zurückweise, weil nach § 5 Abs. V der KODA-Ordnung nur die Mitarbeitenden wählbar, wahlberechtigt und wahlvorschlagsberechtigt seien, die in Einrichtungen i. S. des § 1, Abs. II der KODA- Ordnung tätig und die in einem Verzeichnis (Wählerverzeichnis) der Einrichtungen gemäß § 3, Abs. II der Wahlordnung aufgeführt seien. Dies sei bei den Klägern zu 1.) bis 3.) und 6.) nicht der Fall gewesen, die sie betreffenden Wählerverzeichnisse seien nicht beim Wahlvorstand eingegangen, so dass die Kläger zu 1.) bis 3.) und 6.) aus diesem Grunde nicht wahlberechtigt bzw. wählbar gewesen seien. Mit gleicher Begründung wurde die Wahlanfechtung des Klägers zu 5.) vom Wahlvorstand für die Erzdiözese Köln der Regional-KODA mit Schreiben vom 23. November 2011 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 22. November 2011 wies der Wahlvorstand für die Erzdiözese Köln der Regional-KODA die Wahlanfechtung der Klägerin zu 4.) als „gegenstandslos“ zurück, weil ihr Einspruch vom 11. November 2011 beim Erzbischöflichen Generalvikariat erst am 16. November 2011 und damit nach Ablauf der Einspruchsfrist am 15. November 2011 eingegangen sei. Schließlich wies der Wahlvorstand für die Erzdiözese Köln der Regional-KODA die Wahlanfechtung des Klägers zu 7.) mit weiterer Begründung zurück.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihren Klagen und tragen im Wesentlichen vor, auf der Kandidatenliste der wählbaren Mitarbeitenden, die in Einrichtungen i.S. des § 1 Abs. II. der KODA-Ordnung tätig seien, habe auch ein Kandidat gestanden, der im Wählerverzeichnis nicht enthalten gewesen sei. Die Art der Durchführung der Wahl in der Erzdiözese Köln stelle eine grobe Ungleichbehandlung der wahlberechtigten Mitarbeitenden dar, weil sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstgeber überarbeitete und aktualisierte Wählerverzeichnisse nicht an den Wahlvorstand zurückgesandt hätten, von der Wahl ausgeschlossen gewesen seien, was zu einer Wahl- KODA 03/2011 Urteil vom 11.04.2012 beteiligung von unter 20% geführt habe. Diese Ungleichbehandlung stelle einen groben Verstoß gegen das Verfassungsprinzip auf freie und gleiche Wahl und gegen demokratische Grundprinzipien dar. Hinzu komme, dass die Versäumnisse bei der Rücksendung der berichtigten und aktualisierten Wählerverzeichnisse nur die Gemeinden als Dienstgeber betroffen hätten, während unmittelbar beim Erzbistum angestellte Mitarbeitende sämtlich wahlberechtigt gewesen seien. Versäumnisse bei der Übersendung der Wählerverzeichnisse an den Wahlvorstand könnten nicht zur Aberkennung des Wahlrechts eines kirchlichen Mitarbeiters führen. Es könne nicht angehen, dass die Mitarbeiter bei der Wahrnehmung und Ausübung ihres Wahlrechts vom Wohlwollen der jeweiligen Dienstgeber abhängig seien. Die Mängel hätten zu einem verfälschten Wahlergebnis geführt.
Schließlich sei zu beanstanden, dass die Stimmzettel entgegen § 9 Abs. IV. Satz 2 der Wahlordnung nicht in eine Wahlurne eingeworfen und dort bis zur Auszählung aufbewahrt worden seien.
Die Klägerin zu 2.) beantragt, 1. festzustellen, dass der Anfechtungsbescheid des Wahlvorstandes für die Erzdiözese Köln vom 16.11.2011 an Frau ... rechtsfehlerhaft ist, 2. die Wahl der Vertreter der Mitarbeiterseite in der Regional-KODA NW aus dem Erzbistum Köln zu wiederholen ist, 3. den kirchlichen Gesetzgeber aufzufordern, durch eine Gesetzesnovelle sicherzustellen, dass vor der beantragten Wahlwiederholung die seit Jahren bekannten Ordnungsmängel abgestellt sind.
Die übrigen Kläger beantragen, den Beklagten zu 1.) zu verurteilen, die Wahl der Regional-KODA 2011 in der Erzdiözese Köln für ungültig zu erklären, hilfsweise, festzustellen, dass die Wahl zur Regional-KODA 2011 in der Erzdiözese Köln ungültig ist.
Der Beklagte zu 1.) beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 2.) beantragt, die Klage als unzulässig zu verwerfen.
Der Beklagte zu 2.) hält die Klage der Klägerin zu 2.) gegen sich mit näherer Begründung für unzulässig, weil ein besonderes Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit KODA 03/2011 Urteil vom 11.04.2012 von kirchlichen Rechtsnormen (Normenkontrollverfahren) gemäß § 2 Abs. IV. KAGO nicht stattfinde.
Der Beklagte zu 1.) ist der Ansicht, die auch ihm bekannte Tatsache, dass der Rücklauf der Wählerlisten nicht vollständig gewesen sei, sei ihm als Wahlvorstand nicht zuzurechnen, weil sie sich nicht in seiner Sphäre abgespielt habe. Er, der Beklagte zu 1.), habe keinen Einfluss darauf gehabt, dass die Wählerlisten von den Einrichtungen an ihn zurückgesandt wurden, dafür habe ihm die Anordnungsbefugnis gefehlt. Er habe alles in seinen Kräften Stehende getan, dafür Sorge zu tragen, dass die Wählerlisten ausgelegt und an ihn zurückgesandt worden seien. Auf Nachfrage hätten die Leitungen der Rendanturen bestätigt, alle Wählerverzeichnisse nach Maßgabe der Schreiben vom 28. Juni 2011 an die Rendanturen, an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Dienstgeber fristgemäß an die Einrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich übermittelt zu haben. Spätestens von diesem Zeitpunkt an habe er, der Beklagte zu 1.), keinen Einfluss mehr auf die ordnungsgemäße Auslegung und Rücksendung der Wählerverzeichnisse gehabt. Vielmehr ergebe sich aus objektiven Gegebenheiten, dass die Kläger selbst diesen Einfluss hätten ausüben können. Für den Fall, dass eine öffentliche Auslegung der Wählerverzeichnisse gemäß § 5, Abs. III Wahlordnung von den Dienstgebern nicht erfolgt sei, hätte den Klägern bewusst sein müssen, dass ein Verfahrensfehler außerhalb seiner, des Beklagten zu 1.) Zuständigkeit, vorgelegen habe, so dass die Kläger die Verpflichtung getroffen habe, innerhalb der Frist des § 5 Abs. IV. der Wahlordnung Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bei ihrem jeweiligen Dienstgeber einzulegen. Das sei nicht geschehen. Spätere Einwendungen einschließlich der Klagen seien daher gemäß § 5 Abs. IV. der Wahlordnung verfristet. Die Kläger hätten den weiteren Ablauf der von ihnen als fehlerhaft erkannten Wahl bewusst in Kauf genommen. Auch im Falle der richtigen Auslegung, aber fehlerhaften Rücksendung der Wählerverzeichnisse liege ein Verfahrensfehler vor, der außerhalb seiner, des Beklagten zu 1.) Sphäre liege. Für die Beurteilung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Wahl seien die Verantwortungsbereiche des Wahlvorstandes und der Wählerinnen und Wähler gegeneinander abzugrenzen. Der Wahlvorstand habe sich pflichtgemäß verhalten, wenn alle in seiner Sphäre liegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt seien. Diesen Anforderungen sei er, der Beklagte zu 1.), gerecht geworden. Auf die Behandlung der vorläufigen Wählerverzeichnisse, deren Auslegung und die ordnungsgemäße Rücksendung an den Wahlvorstand hätten ausschließlich die Wähler unmittelbaren Einfluss. Aus diesem Grund sei den Wählern ein „Mitverschulden“ zuzurechnen, was die Wahlanfechtung unzulässig mache.
KODA 03/2011 Urteil vom 11.04.2012 Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Klage der Klägerin zu 2.) vom 30. November 2011 gegen den Beklagten zu 2.) ist bezüglich des Klageantrags zu Nr. 3 unzulässig.
Zum einen ist der Klageantrag zu Nr. 3 unbestimmt und hat keinen vollziehbaren Inhalt.
Zum anderen ist das Interdiözesane Arbeitsgericht für den KODA-Bereich NRW nicht befugt, dem kirchlichen Gesetzgeber, der im Übrigen im Klageantrag nicht näher bezeichnet ist, Gesetzesnovellierungen aufzugeben oder ihn gar zu konkreten gesetzgeberischen Maßnahmen aufzufordern. Das Gericht hat vorgegebenes Recht anzuwenden, nicht Recht zu setzen oder zur Rechtsetzung aufzufordern. Das entspricht ständiger Rechtsprechung und bedarf keiner weiteren Ausführungen.
II. Im Übrigen sind die Klagen zulässig. a) Die Beklagten sind als Wahlorgan – hierzu zählt auch der Wahlvorstand – bzw. Dienstgeber gemäß § 8 Abs. I. Buchstabe c) KAGO in Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts – und um eine solche Angelegenheit handelt es sich bei dem vorliegenden Verfahren – zulässige und richtige Verfahrensbeteiligte. b) Die Kläger haben die Wahlen der Vertreter der Mitarbeiterseite in der Regional-KODA 2011 vom 20. Oktober 2011 für die Erzdiözese Köln fristgerecht innerhalb der Frist des § 11 Abs. I. der Wahlordnung binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Beklagten zu 1.) als dem diözesanen Wahlvorstand schriftlich angefochten.
Dies gilt auch für die Wahlanfechtung der Klägerin zu 4.). Das Wahlergebnis der Wahl vom 20. Oktober 2011 wurde im Amtsblatt des Erzbistums Köln, Stück 13, vom 01.
November 2011 öffentlich bekannt gemacht. Die Klägerin hat, von den Beklagten nicht KODA 03/2011 Urteil vom 11.04.2012 bestritten, behauptet, das Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 01. November 2011 sei am
02. November 2011 zur Post gegeben worden, was im Übrigen auch aus der letzten Seite
des Amtsblatts vom 01. November 2011 auf Seite 308 hervorgeht, wo dieser Umstand ausdrücklich vermerkt ist. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Sinne von § 11 Abs. I. der Wahlordnung setzt voraus, dass der Anfechtungsberechtigte zumindest Gelegenheit hat, das Wahlergebnis zur Kenntnis zu nehmen, was demnach frühestens am
02. November 2011, wahrscheinlich erst später, der Fall war. Die Frist von 14 Tagen be-
gann daher gemäß § 187 Abs. I. BGB frühestens am Donnerstag, dem 03. November 2011 zu laufen und endete gemäß § 188 Abs. II. BGB am Mittwoch, dem 16. November 2011. Zu diesem Zeitpunkt war die Wahlanfechtung der Klägerin zu 4.) nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 1.) beim Erzbischöflichen Generalvikariat eingegangen, und damit rechtzeitig. Abgesehen davon wäre im Gegensatz zum Schreiben des Beklagten zu 1.) auch eine verspätete Wahlanfechtung natürlich nicht gegenstandslos, sondern hätte einer Bearbeitung bedurft.
Nach Zurückweisung der Wahlanfechtungen durch den Beklagten zu 1.) mit Schreiben vom 16. November 2011, vom 22. November 2011, vom 23. November 2011 und vom
02. Dezember 2011 haben alle Kläger innerhalb der Frist des § 11 Abs. II. der Wahl-
ordnung rechtzeitig und damit zulässig Klage beim gemeinsamen kirchlichen Arbeitsgericht I. Instanz erhoben. c) Die Klagen sind im Gegensatz zur Ansicht des Beklagten zu 1.) auch nicht deshalb unzulässig, weil die Kläger ihre angebliche Verpflichtung, innerhalb der Frist des § 5 Abs. IV. der Wahlordnung Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bei ihrem jeweiligen Dienstgeber einzulegen, nicht gewahrt hätten. Selbst für den Fall, dass eine öffentliche Auslegung der Wählerverzeichnisse gemäß § 5 Abs. III. der Wahlordnung von den Dienstgebern nicht erfolgt wäre, hätte dies nicht zur Folge, dass den Klägern hätte bewusst sein müssen, dass ein Verfahrensfehler vorlag. Unbeschadet der noch zu diskutierenden Frage, ob ein derartiger Verfahrensfehler außerhalb der Sphäre des Beklagten zu 1.) liegt, ist ein Wähler nicht verpflichtet, sich vom Ausliegen eines Wählerverzeichnisses zu überzeugen und/oder dessen Richtigkeit zu überprüfen. Es ist ihm unbenommen, ungeprüft davon auszugehen, dass der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, die Wählerverzeichnisse ordnungsgemäß auslagen und vollständig und richtig sind. Wird dieses Vertrauen enttäuscht, schließt das eine spätere Wahlanfechtung KODA 03/2011 Urteil vom 11.04.2012 selbstredend nicht aus, es sei denn, sie würde allein darauf gestützt, das Wählerverzeichnis sei unrichtig. Das behaupten die vorliegenden Klagen – mit Ausnahme der Klage der Klägerin zu 4) unter Nr. 4.1. der Klageschrift – nicht. Den Fall, dass ein Wählerverzeichnis überhaupt nicht öffentlich ausgelegt oder nach Ende der Auslegungsfrist nicht an den Wahlvorstand zurückgeschickt wird, regelt § 5 Abs. IV. der Wahlordnung erkennbar nicht, sondern nur den Fall, dass das öffentlich ausgelegte Wählerverzeichnis unrichtig oder unvollständig ist. Die Wähler sind nicht verpflichtet, gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit eines Wählerverzeichnisses bei ihrem jeweiligen Dienstgeber Einspruch einzulegen, welches zur Kenntnis zu nehmen und zu überprüfen sie gar keine Gelegenheit hatten. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Kläger eine Verpflichtung getroffen hätte, innerhalb der Frist des § 5 Abs. IV. der Wahlordnung Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bei ihrem jeweiligen Dienstgeber einzulegen. Das Unterlassen eines Einspruchs nach § 5 Abs. IV. der Wahlordnung schließt eine spätere Wahlanfechtung gemäß § 11 der Wahlordnung nicht aus.
III. Die Klage der Klägerin zu 2.) gegen den Beklagten zu 2.) ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet, der Klageantrag der Klägerin zu 2.) zu Nr. 2 ist ebenfalls unbegründet, im Übrigen sind die Klagen auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahl der Vertreter der Mitarbeiterseite in der Erzdiözese Köln zur Regional-KODA 2011 begründet. a) Die Klage der Klägerin zu 2.) gegen den Beklagten zu 2.), wobei nicht eindeutig klar wird, mit welchen Anträgen außer dem unzulässigen Antrag zu Nr. 3 der Klageschrift der Beklagte zu 2.) in Anspruch genommen werden soll, ist jedenfalls unbegründet, weil der Beklagte zu 2.) nicht passivlegitimiert ist.
Gemäß § 2 Abs. I. der Wahlordnung obliegen Vorbereitung und Durchführung der Wahl einem diözesanen Wahlvorstand, im vorliegenden Fall dem Beklagten zu 1.). Der Beklagte zu 2.) ist am Verfahren in zulässiger Weise nur als Dienstgeber beteiligt.
Als solcher kommen ihm nach der Wahlordnung nur gemäß § 3 der Wahlordnung Unterstützungsaufgaben in personeller und sachlicher Hinsicht zu und gemäß § 5 der Wahlordnung die Pflicht zur Erstellung eines Wählerverzeichnisses mit Namen und privater Anschrift der wahlberechtigten Mitarbeiter in doppelter Ausfertigung, wobei dem Wahl- KODA 03/2011 Urteil vom 11.04.2012 vorstand unbenommen ist, mit diesen Aufgaben auch andere geeignete Dienststellen zu beauftragen. Schließlich obliegen dem Dienstgeber die Entgegennahme von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis und deren einvernehmliche Bescheidung sowie die Übersendung einer Ausfertigung des Wählerverzeichnisses an den Wahlvorstand nach Ablauf der Auslegungsfrist innerhalb der vom Wahlvorstand gewählten Frist.
Diese einem Dienstgeber nach der Wahlordnung zugewiesenen Aufgaben – die der Beklagte zu 2.) im Übrigen im Gegensatz zu anderen Dienstgebern vollständig und korrekt erfüllt hat, weshalb die Kläger ja auch beklagen, die Mitarbeitenden des Beklagten zu 2.) seien bei der Wahl überrepräsentiert, weil der Beklagte zu 2.) im Gegensatz zu anderen Dienstgebern die Wählerverzeichnisse korrekt überprüft, ausgelegt und an den Wahlvorstand zurückgeschickt hat, weshalb alle Mitarbeitenden des Beklagten zu 2.) im Gegensatz zu den Angehörigen anderer Dienstgeber an der Wahl teilnehmen konnten – schließen es aus, ihn zu verurteilen, eine Wahl der Vertreter der Mitarbeiterseite in der Regional-KODA NW aus dem Erzbistum Köln zu wiederholen. Hierzu fehlt ihm die Kompetenz. b) Aus dem gleichen Grund ist der Klageantrag der Klägerin zu 2.) zu Nr. 2 gegen den Beklagten zu 1.) als Wahlvorstand ebenfalls unbegründet. Zum einen ist bisher nicht ersichtlich, dass der Klägerin zu 2.) für einen derartigen Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis zusteht. Es spricht viel dafür, dass nach Erklärung der Ungültigkeit der Wahl vom
20. Oktober 2011 eine neue Wahl der Vertreter der Mitarbeiterseite in der Regional-
KODA durchgeführt werden wird, ohne dass es hierfür einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Hinzu kommt aber, dass die von der Klägerin zu 2.) angestrebte neue Wahl bzw.
Wahlwiederholung nach der Wahlordnung für die Wahl der Mitarbeitervertreter in der Regional-KODA vom 27. Oktober 1997, zuletzt geändert am 10. Februar 2011, stattzufinden hat. Das hat zur Folge, dass der Diözesanbischof gemäß § 1 Abs. I. der Wahlordnung den Wahlzeitraum durch Veröffentlichung im Amtsblatt festzusetzen hat und gemäß § 2 Abs. III. der Wahlordnung ein Wahlvorstand zu wählen ist, der mit dem Beklagten zu 1.) nicht identisch sein muss. Insofern ist für den Klageantrag zu Nr. 2 auch der Beklagte zu 1.) nicht passivlegitimiert. c) Die Wahl der Vertreter der Mitarbeiterseite in der Erzdiözese Köln zur Regional-KODA 2011 ist ungültig. Die Klagen der Kläger sind insoweit begründet.
KODA 03/2011 Urteil vom 11.04.2012 Die Wahl der Vertreter der Mitarbeiterseite in der Erzdiözese Köln zur Regional-KODA 2011 leidet an einem wesentlichen Verstoß gegen das Wahlverfahren. Sie war mit einem Verfahrensverstoß behaftet, der grundsätzlich geeignet war, das Wahlergebnis zu verfälschen und zu einem anderen Wahlergebnis zu führen.
1. Gemäß § 11 Abs. III. der Wahlordnung für die Wahl der Mitarbeitervertreter in der Regional-KODA vom 27. Oktober 1997, zuletzt geändert am 10. Februar 2011, ist eine Wahlanfechtung begründet, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht sind der allgemeine Grundsatz der freien und gleichen Wahl sowie der ungeschriebene Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber und der Ermöglichung der ungehinderten Stimmabgabe der Wahlberechtigten, weil sie der Integrität einer demokratischen Wahl dienen. Aus dem Demokratiegebot, welches Ausfluss aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. I. und Abs. II. des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist und auch für die Wahl der Mitarbeitervertreter in der Regional-KODA 2011 gilt, folgt, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kirchlichen Einrichtungen im Sinne von Art. 2 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in gleicher Weise die ungehinderte Möglichkeit erhalten müssen, an der Wahl ihrer Mitarbeitervertreter für die für sie jeweils zuständige KODA teilnehmen zu können.
Hiergegen wurde bei der Wahl vom 20. Oktober 2011 massiv und in erheblicher, das Wahlergebnis verfälschender Weise verstoßen.
2. Es ist unstreitig, dass bei der Wahl vom 20. Oktober 2011 ein nennenswerter Teil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – der Vorsitzende des Wahlausschusses selbst nannte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. April 2012 eine Zahl von mehr als 50% – keine Möglichkeit hatte, an der Wahl teilzunehmen und von der Stimmabgabe ausgeschlossen war.
Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass allein dieser Umstand dazu führte, dass diese Art der Durchführung der Wahl in der Erzdiözese Köln eine grobe und gegen das KODA 03/2011 Urteil vom 11.04.2012 Demokratiegebot verstoßende Ungleichbehandlung der wahlberechtigten Mitarbeitenden darstellte, was die Kläger mit Recht beanstanden. Allein dieser Umstand macht die Wahl vom 20. Oktober 2011 in der Erzdiözese Köln fehlerhaft und angreifbar, ohne dass es zunächst darauf ankommt, wer für diesen Mangel die Verantwortung trägt.
3. Der dargestellte Mangel ist im Gegensatz zur Ansicht des Beklagten zu 1.) diesem selbst zuzurechnen und nicht den Dienstgebern oder gar den Wählern selbst. Gemäß § 2 Abs. I.
Satz 1 der Wahlordnung obliegen Vorbereitung und Durchführung der Wahl ausschließlich einem diözesanen Wahlvorstand, im vorliegenden Fall dem Beklagten zu 1.). § 3 der Wahlordnung bestimmt lediglich, dass der Generalvikar und der jeweilige Dienstgeber dem diözesanen Wahlvorstand die notwendige personelle und sachliche Unterstützung leisten und dass der Wahlvorstand vom Generalvikar das verbindliche Verzeichnis der Einrichtungen erhält, die am Tag vor dem ersten Tag des Wahlzeitraums die Voraussetzungen des § 1 Abs. II. KODA-Ordnung erfüllen, was beides geschehen ist, ohne dass der Wahlvorstand dadurch aus seiner Verantwortung für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl entlassen wird.
Auch § 5 Abs. I. der Wahlordnung entlässt den Wahlvorstand nicht aus seiner Verantwortung und überträgt diese nicht auf die Dienstgeber, die das Wählerverzeichnis zu erstellen, auszulegen und später an den Wahlvorstand zurückzusenden haben. Auch hierbei handelt es sich ausschließlich um unterstützende Tätigkeiten zur leichteren und vereinfachten Erledigung der Aufgaben des Wahlvorstandes. Dies wird im Übrigen bestärkt durch § 5 Abs. II. der Wahlordnung, wo bestimmt ist, dass der Wahlvorstand mit den in Abs. I. genannten Aufgaben auch andere geeignete Dienststellen beauftragen kann, insbesondere Zentrale Gehaltsabrechnungsstellen von Diözesen und Gemeindeverbände.
Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass der Wahlvorstand selbst für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben verantwortlich bleibt.
4. Es kann keine Rede davon sein, dass sich die unstreitig eingetretenen Fehler bei der Durchführung der Wahl nicht in der Sphäre des Beklagten zu 1.) sondern in der der Kläger abgespielt hätten. Natürlich hatte der Beklagte zu 1.) mehr als die Kläger Einfluss darauf, dass die Wählerlisten von den Einrichtungen rechtzeitig an ihn zurückgesandt wurden. Er war auch verpflichtet, diesen Einfluss geltend zu machen.
KODA 03/2011 Urteil vom 11.04.2012 Zunächst einmal ist zu berücksichtigen, dass allein der Beklagte zu 1.) den Überblick und die Kontrollmöglichkeiten hatte, welche von ihm versandten Wählerlisten von den Dienstgebern an den Wahlvorstand zurückgesandt wurden und welche nicht. Diesen Überblick hatten die Kläger naturgemäß nicht. Der Beklagte zu 1.) als Wahlvorstand wusste, dass von den von ihm versandten Wählerlisten nur weniger als die Hälfte an ihn zurückgesandt wurde. Dass er bei den säumigen Dienstgebern nachgefragt und auf die Übersendung der ausgelegten korrigierten Wählerlisten gedrungen hätte, ist nicht ersichtlich. Dem Beklagten zu 1.) ist zuzugeben, dass ihm eine Anordnungsbefugnis gegenüber den Dienstgebern nicht zustand. Dies bedeutet aber nicht, dass er keinen Einfluss gehabt hätte. Dem Beklagten zu 1.) wäre es möglich gewesen, den gegenüber den Dienstgebern weisungsbefugten Generalvikar des Erzbistums Köln gemäß § 3 Abs. I. der Wahlordnung um Unterstützung zu bitten. Dass dies geschehen wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Notfalls hätte der Beklagte zu 1.) von der Möglichkeit des § 5 Abs. II. der Wahlordnung Gebrauch machen und andere geeignete Dienststellen mit den von den Dienstgebern nicht ordnungsgemäß erfüllten Aufgaben beauftragen können. Auch dies ist nicht geschehen. Alle diese Möglichkeiten hatten die Kläger nicht. Der Beklagte zu 1.) hat, entgegen seiner Ansicht, eben nicht alles in seinen Kräften Stehende getan, dafür Sorge zu tragen, dass die Wählerlisten ausgelegt und an ihn zurückgesandt wurden, er hat es vielmehr bewusst hingenommen, dass an eine Vielzahl von Wahlberechtigten Wahlunterlagen nicht versandt wurden, weil von deren Dienstgebern korrigierte, ergänzte und ausgelegte Wählerlisten nicht an ihn zurückgelangten.
Dies führte dazu, dass es mit Kenntnis des Beklagten zu 1.) letztlich die jeweiligen Dienstgeber durch ihre Kooperationsbereitschaft oder mangelnde Kooperationsbereitschaft in der Hand hatten, ob ihre Mitarbeitenden Wahlunterlagen vom Beklagten zu 1.) erhielten und an der Wahl teilnehmen konnten oder nicht. Mit Recht sind die Kläger der Ansicht, es könne nicht angehen, dass die Mitarbeiter bei der Wahrnehmung und Ausübung ihres Wahlrechts vom Wohlwollen der jeweiligen Dienstgeber abhängig sind.
Gerade um das zu verhindern, ist nach der Wahlordnung aus den Reihen der Mitarbeitenden ein Wahlvorstand zu wählen, dessen Aufgabe es ist, auf die Wahrung der Rechte der Kolleginnen und Kollegen bei der Ausübung ihres Wahlrechts bedacht zu sein.
5. Die Wahlanfechtung der Kläger verstößt nicht gegen Treu und Glauben. Von einem Mitverschulden der Kläger zu sprechen ist abwegig.
KODA 03/2011 Urteil vom 11.04.2012 Dafür, dass die Kläger entsprechend dem Vortrag des Beklagten zu 1.) „den weiteren Ablauf der von ihnen als fehlerhaft erkannten Wahl bewusst in Kauf genommen“ hätten, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre dies auch unerheblich und machte eine fehlerhafte Wahl nicht gültig bzw. unanfechtbar. Ob die Kläger auf die Behandlung der vorläufigen Wählerverzeichnisse, deren Auslegung und die ordnungsgemäße Rücksendung an den Wahlvorstand unmittelbaren Einfluss hatten, ist zumindest für Kirchenmusiker und Mitarbeiterinnen in Kindergärten eher zweifelhaft, es trifft erst recht nicht auf alle Wähler zu. Letztlich ist dies aber ebenfalls unerheblich. Unzutreffend ist jedenfalls die Behauptung des Beklagten zu 1.) ausschließlich die Wähler hätten unmittelbaren Einfluss auf die Behandlung der vorläufigen Wählerverzeichnisse, deren Auslegung und die ordnungsgemäße Rücksendung an den Wahlvorstand gehabt. Es wurde bereits ausgeführt, dass dieser Einfluss und die entsprechende Kompetenz dem Beklagten zu 1.) als Wahlvorstand zustand, dieser hat jedoch von seinen Möglichkeiten in Kenntnis der aufgetretenen Fehler keinen Gebrauch gemacht.
Welche Wählerverzeichnisse von den Dienstgebern an den Wahlvorstand zurückgesandt wurden und welche nicht, konnten die Kläger, wie bereits ausgeführt, nicht überblicken.
Die Kläger durften auch darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 1.) als Wahlvorstand seine Pflichten zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Wahl entsprechend der Wahlordnung erfüllte. Sie waren nicht verpflichtet, den Wahlvorstand insoweit zu überwachen oder gar selbst dessen Aufgaben wahrzunehmen. Für die ordnungsgemäße Durchführung einer Wahl ist nicht der Wähler, sondern der Wahlvorstand verantwortlich. Deshalb ist es auch verfehlt, entsprechend der Ansicht des Beklagten zu 1.) davon zu sprechen, für die „Beurteilung des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Wahl seien die Verantwortungsbereiche des Wahlvorstandes und der Wählerinnen und Wähler gegeneinander abzugrenzen“, oder den Wählern gar ein „Mitverschulden“ zuzuweisen.
Einen „Verantwortungsbereich“ der Wähler für die ordnungsgemäße Durchführung einer Wahl sieht die Wahlordnung nicht vor, die Verantwortung der Wähler beschränkt sich auf die Stimmangabe, die ihnen vom Wahlvorstand zu ermöglichen ist. Hierbei hat sich der Wahlvorstand, wie ausgeführt, nicht pflichtgemäß verhalten. Er hat nicht alle in seiner Verantwortlichkeit liegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Den an ihn nach der Wahlordnung zu stellenden Anforderungen ist er nicht gerecht geworden. Dies führte daher nicht, wie der Beklagte zu 1.) zu Unrecht meint, zu einer Unzulässigkeit der Wahlanfechtung wegen „Mitverschuldens“ der Wähler.
KODA 03/2011 Urteil vom 11.04.2012 6. Die dargestellten Mängel bei der Durchführung der Wahl führten, wie die Kläger zu Recht ausführen, zu einem verfälschten Wahlergebnis. Die Wahl der Vertreter der Mitarbeiterseite in der Erzdiözese Köln zur Regional-KODA 2011 litt an einem wesentlichen Verstoß gegen das Wahlverfahren, der grundsätzlich geeignet war, zu einem anderen Wahlergebnis zu führen. Der Verstoß gegen das Wahlverfahren war auch wesentlich, weil die Wahlmöglichkeit für einen ganz erheblichen Teil der Wähler ausgeschlossen war, zumindest erheblich erschwert wurde. Es ist naheliegend, dass eine ordnungsgemäß durchgeführte Briefwahl, an der teilzunehmen alle Wähler die Möglichkeit gehabt hätten, zu einer höheren Wahlbeteiligung seitens der Wahlberechtigten und somit zu einem anderen Ergebnis der Wahl geführt hätte.
Aufgrund dieses Verfahrensfehlers ist die Anfechtung der Wahl durch die Kläger begründet und die Wahl der Vertreter der Mitarbeiterseite in der Erzdiözese Köln zur Regional-KODA 2011 ungültig.
IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gemäß § 12 KAGO werden im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen Gebühren nicht erhoben.
V. Die Revision gegen das Urteil war nicht zuzulassen, weil die der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsfragen bereits vielfach entschieden und geklärt sind, es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. gez. U. Hörsting gez. F.-J. Plesker

B. Grewer f.d.R. i.A. Ursula Annas Geschäftsstelle KODA 03/2011 Urteil vom 11.04.2012 Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – c/o Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz; Kaiserstraße 161; 53113 Bonn – über dessen Geschäftsstelle. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingelegt wird beim hiesigen Interdiözesanen Arbeitsgericht Köln – c/o Erzbischöfliches Offizialat; Kardinal-Frings-Str. 12; 50668 Köln – über dessen Geschäftsstelle.
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Über die Beschwerde entscheidet der Kirchliche Arbeitsgerichtshof.
Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. Mit einer Ablehnung der Beschwerde durch den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig.
Das Urteil wird auch rechtskräftig, sobald alle rechtlich Betroffenen die Frist zur Einlegung der Beschwerde ungenutzt haben verstreichen lassen oder bereits vor Ablauf der Frist einen Rechtsmittelverzicht erklärt haben.

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