AKTENZEICHEN:
03/09
10. März 2009
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
Sonstige kirchliche Einrichtung
Essen
GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG
Urteil vom 13.05.2009, I MAVO 03/09
L e i t s a t z N . N .
T e n o r
1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1., die Hälfte der Mitglieder und die Mehr-
heit der Mitglieder der Dienstnehmerseite des Vermittlungsausschusses der Regionalkommission A. des C., wird als unzulässig abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des von der Regionalkommission A.
des C. eingesetzten Vermittlungsausschusses vom 10. März 2009 unwirksam ist.
3. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Beschlusses ihres Vermittlungsausschusses, der ein unabweisbares Regelungsbedürfnis für die Vergütungsregelung festgestellt hat, und in diesem Zusammenhang über die Frage der Klagbefugnis und Parteifähigkeit eines Vermittlungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission A. des C.
In ihrem Beschluss vom 19.06.2008 hat die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des C. beschlossen, dass die Bestimmungen der AVR zu Vergütungsstrukturen und Vergütungshöhe mit Stand 31. Dezember 2007 so lange fortgelten, bis die Regionalkommissionen für ihren Bereich Beschlüsse gefasst haben. Ebenso wie andere Regionalkommissionen verhandelte auch die Regionalkommission A. über die Höhe der Vergütungen. Die Dienstgeberseite unterbreitete am 10.02.2009 einen Vorschlag, auf den Bezug genommen wird (Bl. 18 d.A.). Eine Einigung über die Festsetzung der Vergütungshöhe konnte nicht gefunden werden. Daraufhin wurde der Vermittlungsausschuss angerufen mit der Begründung, es bestehe ein unabweisbares Regelungsbedürfnis, welches festzustellen sei. Am 10.03.2009 stellte der Vermittlungsausschuss in geheimer Abstimmung das Vorliegen eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses fest. Auf seine Begründung wird ebenfalls Bezug genommen (Bl. 10-19 d.A.).
Gegen diese Feststellung wehren sich die Kläger zu 1.) bis 5.), die Mitglieder des Vermittlungsausschusses sind. Der Kläger zu 3.) ist Vorsitzender der Dienstgeberseite. Am 10.03.2009 war er nicht stimmberechtigt, weil das Los auf den Vorsitzenden der Dienstnehmerseite gefallen war.
Die Kläger vertreten die Auffassung, das Verfahren nach §§ 15 ff. der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des C. (im Folgenden: AK-O) sei rechtwidrig, weil es die Entscheidung dem Zufallsprinzip überlasse. Der für die jeweilige Sitzung stimmberechtigte Vorsitzende werde durch Losentscheid festgelegt. Stünden zwei von vornherein als Interessenblöcke gebildeten Gremien grundsätzlich gleiche Stimmzahlen zu und werde die Mehrheit dann durch die Verteilung einer zusätzlichen Stimme durch das Los dem einen oder dem anderen Interessenblock zugespielt, so sei dieses Stimmverteilungsverfahren undemokratisch und ungerecht. Darüber hinaus sei die Sitzung eine Farce gewesen. Herr B. als juristischer Berater der Mitarbeiterseite in der Bundesarbeitsrechtlichen Kommission und in den Regionalkommissionen habe die Begründung bereits vorformuliert in die Sitzung mitgebracht und dort vor deren Beginn verteilt. Außerdem habe ein unabweisbares Regelungsbedürfnis jedenfalls seinerzeit nicht vorgelegen. Das Regelungsbedürfnis sei zulässigerweise nicht an der Diskrepanz zwischen dem bestehenden Zustand und der Forderung der Mitarbeiterseite zu messen; vielmehr sei das Angebot der Dienstgeberseite zu berücksichtigen. Die angestrebte Zahlung über den Sätzen der AK-O könne ebenso wenig ein unabwendbares Regelungsbedürfnis begründen wie Anträge zur Herabsetzung der Vergütung. Strukturveränderungen, wie sie unter dem ersten Eindruck des AGG seitens der Bundeskommission durchgesetzt werden sollten und durchgesetzt worden seien, hätten mit der künftigen Vergütungshöhe nichts zu tun. Denn die Anpassung einerseits und der Übergang von Alters- zu Berufserfahrungs- oder Betriebszugehörigkeitsstufen andererseits seien unabhängig voneinander zu betrachten. Die Strukturveränderung sei auch in der Regionalkommission und im Vermittlungsausschuss nicht, erst recht nicht kontrovers, diskutiert worden. Sie sei nicht Gegenstand der Verhandlungen und daher auch nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses.
Dieser Gegenstand sei die künftige „Festsetzung der Höhe der Vergütungen“, nicht die „Einführung der neuen Struktur“.
Die Kläger beantragen, den Beschluss des von der Regionalkommission A. des C. eingesetzten Vermittlungsausschusses vom 10. März 2009, mit dem dieser für die Festsetzung der Höhe der Vergütungen aller Mitarbeiter im Zustän-
digkeitsbereich der RK A. ein unabweisbares Regelungsbedürfnis festgestellt hat, aufzuheben.
Hilfsweise beantragen sie, festzustellen, dass für die Festsetzung der Höhe der Vergütungen aller Mitarbeiter im Zuständigkeitsbereich der RK A. des C. kein unabweisbares Regelungsbedürfnis besteht.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie vertreten die Auffassung, weder die Beklagte zu 1.) noch die Beklagte zu 2.) sei passiv legitimiert. Die Entscheidung habe der Vermittlungsausschuss in seiner Gesamtheit als Gremium mit mehrheitlicher Entscheidung in geheimer Abstimmung getroffen, so dass Beklagter nur der Vermittlungsausschuss, vertreten durch seine beiden dienstgeber- und dienstnehmerseitigen Vorsitzenden sein könne. Eine Klage gegen die Dienstnehmervertreter in der Regionalkommission gehe in jedem Fall ins Leere. Es gehe vorliegend um eine reine Rechtsfrage. Es handele sich um einen Teil des Vermittlungsverfahrens, der dem Einfluss der beiden Seiten der Regionalkommission nach Absicht des Ordnungsgebers entzogen sei.
Die Klage sei auch unbegründet. Der Vermittlungsausschuss habe seine Entscheidung mit der nach der Ordnung vorgesehenen Mehrheit getroffen und die Entscheidung hinreichend begründet. Sie sei in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Es bestehe die latente Gefahr, dass sich Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter auf dem Klageweg zu Unrecht vorenthaltene Vergütungsbestandteile erstreiten könnten und die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen durch die in großer Zahl vor Arbeitsgerichten geführten Rechtsstreitigkeiten gefährdet werde.
Einrichtungen hätten im Widerspruch zur AK-O einzelvertragliche Regelungen eingeführt, die mit den AVR nicht vereinbar seien. Es bestehe die Gefahr einer dauerhaften, gravierenden Abweichung von der Rechts- und Tarifentwicklung. Im Übrigen beziehen sich die Beklagten auf die Begründung des Vermittlungsausschusses vom 10.03.2009, auf dessen genauen Inhalt Bezug genommen wird. Darüber hinaus habe der Vermittlungsausschuss einen Ermessenspielraum, den er nicht überschritten habe.
Zur Ergänzung der Sachdarstellung wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage hat nur im zuerkannten Umfang Erfolg.
I. Das Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht in Hamburg ist sachlich zuständig.
Gemäß § 2 Abs. 1 KAGO sind die Kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der nach Art. 7 GrO gebildeten Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts. Vorliegend handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Recht der nach Art. 7 GrO gebildeten Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts. Die Parteien streiten um die Frage, ob der Vermittlungsausschuss zu Recht ein unabweisbares Regelungsbedürfnis i.S.d. § 15 Abs. 4 AK-O festgestellt hat. Die AK-O ist Recht der nach Art. 7 GrO gebildeten Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts gem.
§ 2 Abs. 1 KAGO. II. Die Klage gegen die Beklagte zu 1.) ist bereits unzulässig. Die Klage gegen die Beklagte zu 2.) ist zulässig.
1. Die Klage gegen die Beteiligte zu 1.) ist nicht zulässig, weil diese nicht beteiligungsfähig ist.
Die Beklagte zu 1.) fällt nicht unter die in § 8 KAGO genannten Verfahrensbeteiligten.
Gemäß § 8 Abs. 1 KAGO können in Rechtsstreitigkeiten gem. § 2 Abs. 1 KAGO beteiligt sein
– als einzig in Betracht kommender Alternative – : Nach Buchstabe a) in allen Angelegenhei-
ten die Hälfte der Mitglieder der KODA oder die Mehrheit der Mitglieder der Dienstgeberbzw. Mitarbeiterseite der KODA; Nach Buchstabe b) in Angelegenheiten, welche die eigene Rechtsstellung als KODA-Mitglied betreffen, das einzelne Mitglied der KODA und der Dienstgeber.
Der Vermittlungsausschuss kann keiner dieser Ziffern zugeordnet werden. Aus einer entsprechenden Anwendung lässt sich die Beteiligtenfähigkeit nicht herleiten. Es handelt sich
um eine enumerative, nicht analogiefähige Aufzählung im Sinne eines numerus clausus.
Nicht zuletzt fehlt es an einer paritätischen Zusammensetzung des Vermittlungsausschusses. Eine Klage gegen den Vermittlungsausschuss oder die Hälfte seiner Mitglieder ist daher unzulässig.
2. Zu Recht ist die Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der Mitglieder der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Regionalkommission-A., die Beklagte zu 2.), am Verfahren beteiligt worden, denn die von den Klägern begehrte Aufhebung bzw. die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses vom 10. März 2009 richtet sich insbesondere an die Regionalkommission.
Diese hat innerhalb von zwei Monaten einen Beschluss in der Sache herbeizuführen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 6 AK-O). Nur wenn die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses, es liege ein unabweisbares Regelungsbedürfnis gem. § 15 Abs. 4 AK-O vor, mit bindender Wirkung gegen die Regionalkommission festgestellt wird, können die Kläger hieraus Ansprüche herleiten. Da Rechte aus dem Beschluss nur gegen die Beklagte zu 2) wirken, ist die Klage auch gegen diese zu führen.
Ihre Beteiligtenfähigkeit ergibt sich aus § 8 Abs. 1 a) KAGO, so dass gegen sie zulässigerweise die Klage zu führen ist.
3. Die Kläger sind klagebefugt. Ihre Befugnis, am Verfahren teilzunehmen, ist nicht zweifelhaft.
Sie lässt sich aus § 10 KAGO herleiten. Gem. § 10 KAGO ist die Klage zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein, oder wenn er eine Verletzung von Rechten eines Organs, dem er angehört, geltend macht. Das ist vorliegend der Fall. Die Kläger machen eine Verletzung von Rechten des Vermittlungsausschusses geltend, dem sie angehören. Dieser habe entgegen der Definition des § 15 Abs. 4 AK-O ein unabweisbares Regelungsbedürfnis festgestellt. Diese Feststellung sei fehlerhaft. Sie beruhe nicht nur auf formellen, sondern auch auf materiellen Fehlern.
§ 8 Abs. 1 KAGO steht nicht entgegen. Die Klagbefugnis ergibt sich jedenfalls aus § 15 Abs.
3 Satz 6 AK-O. Bei Zugrundelegung eines objektivierten Willens des Gesetzgebers ist anzunehmen, dass das später erlassene Gesetz dem älteren (der KAGO) vorgeht und den einzelnen Mitgliedern des Vermittlungsausschusses in Fortführung von § 10 KAGO ein eigenes Klagerecht zubilligen wollte. Zur Ermittlung des Zwecks der Regelung kann außerdem auf die Motive zu § 15 Abs. 3 Satz 6 AK-O zurückgegriffen werden. Hiernach sollten durch die Neuregelung Fehler bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs eines „unabweis-
baren Regelungsbedürfnisses“ durch eine gerichtliche Überprüfung bereits während des Verfahrens aufgehoben werden.
III. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet.
1. Der Antrag bedarf der Auslegung. Nach dem im Klagverfahren entsprechend anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Verfahrensgegenstand so genau bezeichnet sein, dass die eigentliche Streitsache zwischen den Beteiligten mit Rechtskraft entschieden werden kann.
Erforderlichenfalls hat hierzu das Gericht den Antrag unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Antragstellers auszulegen. Vorliegend ergibt die den Streitgegenstand hinreichend bestimmende Auslegung des Antrages der Kläger, dass diese gem. § 15 Abs. 3 Satz 5 AK-O die Überprüfung der Entscheidung des Beschlusses des Vermittlungsausschusses zur Feststellung eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses begehren. Die Vorschrift sieht vor, dass innerhalb von zwei Wochen das Kirchliche Arbeitsgericht angerufen werden kann. Ziel dieser Anrufung ist die Feststellung der Richtigkeit des Beschlusses, also seiner Wirksamkeit. Einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf es nicht.
2. Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 2.) einen Anspruch auf Feststellung, dass der Beschluss des Vermittlungsausschusses unwirksam ist. a) Dabei kann die Entscheidung der Frage dahinstehen, ob die Unwirksamkeit auf formellen Fehlern beruht. Dahinstehen kann insoweit auch die Entscheidung, ob das Verfahren zur Beschlussfassung im Sinne des § 15 AK-O unzulässig ist, Unklarheiten enthält und/ oder insgesamt als rechtswidrig anzusehen ist, weil es höherrangigem Recht widerspreche. Es kann deshalb weiter dahinstehen, ob dem Gericht insoweit eine Überprüfung gestattet ist oder § 2 Abs. 4 KAGO entgegensteht, weil nach dieser Bestimmung ein besonderes Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von kirchlichen Rechtsnormen (Normenkontrollverfahren) nicht stattfindet.
b) Der Anspruch ergibt sich bereits daraus, dass die Feststellung, es sei ein unabweisbares Regelungsbedürfnis anzunehmen, mit den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 AK-O nicht in Einklang zu bringen ist. aa) Der Beschluss des Vermittlungsausschusses, es bestehe ein unabweisbares Regelungsbedürfnis, ist eine Rechtsfrage. Als solche unterliegt er der uneingeschränkten Überprüfung des Gerichts. Das folgt aus § 15 Abs. 3 Satz 6 AK-O. Nach dieser Bestimmung kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe das Kirchliche Arbeitsgericht durch jedes Mitglied des Vermittlungsausschusses angerufen werden, wenn der Vermittlungsausschuss ein unabweisbares Regelungsbedürfnis festgestellt hat. Die Entscheidung soll also nach dem Willen des kirchlichen Gesetzgebers der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterfallen. Der Gesetzgeber kannte die bestehende Rechtslage. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich kein Hinweis auf ein anderes Verständnis. Die Erklärung liegt in der besonderen Ausgestaltung des Verfahrens zur Festlegung der allgemeinen Arbeitsbedingungen: Die Sonderstellung des Vermittlungsausschusses, insbesondere der Umstand, dass die AK-O in § 15 Abs. 4 eine Definition für ein unabweisbares Regelungsbedürfnis enthält, so dass der Vermittlungsausschuss einen unbestimmten Rechtsbegriff mit Leben zu füllen hat, erfordert die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung dieses Aktes wertenden Erkennens. bb) Was als unabweisbares Regelungsbedürfnis anzusehen ist, hat die AK-O ausdrücklich definiert. In diesem Sinne ist der Begriff zu verstehen.
Gem. § 15 Abs. 4 AK-O ist ein unabweisbares Regelungsbedürfnis insbesondere anzunehmen, wenn eine Regelung erforderlich ist, den Sendungsauftrag der Kirche oder den unmittelbaren Erhalt sowie die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen sicher zu stellen oder wenn eine Regelung erforderlich ist, um eine gravierende, dauerhafte Abweichung der Rechtsoder Tarifentwicklung zu verhindern. Ein unabweisbares Regelungsbedürfnis liegt nicht vor, wenn eine Regelung lediglich wünschenswert ist.
Die Regelung ist nicht abschließend. Sie zählt die wesentlichsten Beispielsfälle auf. Das ergibt sich aus der Formulierung „insbesondere“.
cc) Der Vermittlungsausschuss hat seine Entscheidung auf die zweite und dritte Alternative gestützt. Die Begründung genügt den Anforderungen der Norm jedoch nicht, denn es liegt kein unabweisbares Regelungsbedürfnis im Sinne der Norm vor. Bereits das Wort „unabweisbar“ deutet darauf hin, dass es sich um einen besonderen Ausnahmefall handeln muss, dessen Regelungsbedarf unbedingt notwendig sein muss und keinen Aufschub duldet. Der Anlass muss bedeutsam sein. Das ergibt das Verständnis des Wortes unabweisbar, welches nach dem allgemeinen Sprachgebrauch synonym mit „unvermeidlich“, „unabänderlich“, „unumgänglich“, „zwangsläufig“, „zwingend“ verwendet wird (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch,
8. Aufl. 2008). In diesem Sinne gebraucht die Norm in den Beispielsfällen selbst jeweils
Begriffe wie „gravierend“, „dauerhaft“, „erforderlich“, u.ä. Nach diesem Normverständnis liegt ein unabweisbares Regelungsbedürfnis nicht vor.
(1) Von einer drohenden gravierenden, dauerhaften Abweichung zur Rechts- und Tarifentwicklung kann nicht gesprochen werden. Die Vertragsparteien verhandeln noch. Die Gefahr, dass die Beschlüsse außerhalb der Bandbreiten liegen, besteht nicht. § 10 Abs. 2 Satz 3 AK-O sieht für diese Fälle eine dahingehende Auslegung des Beschlusses vor, dass die Höhe der Vergütung an die äußerste durch die Bundeskommission als zulässig festgelegte Bandbreite angepasst wird. Unter diesen Umständen kann kein Verstoß gegen die Bandbreitenregelung als einer zwingenden Vorgabe entstehen, zumal das Angebot der Dienstgeberseite innerhalb der Bandbreite liegt. Das Regelungsbedürfnis ist daher auch nicht an der Diskrepanz zwischen dem Zustand, wie er derzeit besteht, und der von der Mitarbeiterseite verlangten Regelung zu messen. Allein der Umstand, dass ein Angebot abgelehnt und erklärt wird, nicht mehr verhandlungsbereit zu sein, begründet für sich genommen ebenfalls nicht das Vorliegen eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses. Vielmehr geht der Gesetzgeber erkennbar davon aus, dass die Mitglieder der paritätisch besetzten Kommissionen zunächst verantwortungsbewusst im Sendungsauftrag der Kirche und in gleichem Maße interessengerecht verhandeln und regelmäßig zu einem angemessenen Ergebnis gelangen. Der Vermittlungsausschuss soll nur in extremen Ausnahmefällen eine Entscheidung treffen dürfen. Ansonsten hätte der Gesetzgeber die Mehrheit nicht durch Los festgelegt und damit dem Zufall überlassen.
(2) Auch der Umstand, dass eine Vergütungserhöhung bis zum 31. Dezember 2009 beschlossen sein muss, begründet kein unabweisbares Regelungsbedürfnis. Sofern die Bundes-
kommission für die Zeit nach dem 31. Dezember 2009 keine neuen Mittelwerte für die Höhe der Vergütungsbestandteile und den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 Anlage 5 zu den AVR festlegt, hat die Regionalkommission ab 1. Januar 2010 zwar keine Möglichkeit mehr, neue Werte zur Höhe der Vergütungsbestandteile und zum Umfang der Arbeitszeit zu beschließen. Es ist jedoch festgelegt, dass dann die für diesen Zeitpunkt gültigen Werte der Regionalkommissionen unverändert fortgelten (siehe Beschluss der Bundeskommission vom 19.06.2008). Eine Regelungslücke entsteht also nicht.
(3) Ein unabweisbares Regelungsbedürfnis ist auch nicht anzunehmen, weil eine Regelung erforderlich ist, um den unmittelbaren Erhalt sowie die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen sicherzustellen.
Weshalb der Umstand, dass einzelne Krankenhäuser in Abweichung zur AK-O an ihre Mitarbeiter Vergütung in Höhe des Mittelwertes zahlen, den Erhalt oder die Funktionsfähigkeit der Einrichtung gefährdet, ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass zwei Einrichtungen bei dem zuständigen Diözesanbischof eine Entscheidung nach § 15 Abs. 7 AK-O erwirkt haben.
Aus der zeitlichen Dauer der Verhandlungen allein lässt sich ebenfalls kein „unabweisbares Regelungsbedürfnis“ herleiten. Für Verhandlungen von Regionalkommissionen gibt es keine zeitlichen Vorgaben. Es ist den Verhandlungspartnern überlassen, wie viele Sitzungen sie für ein in ihren Augen angemessenes Ergebnis benötigen. Das ist Verhandlungen über Arbeitsbedingungen im Übrigen auch eigen. Erst wenn die Länge der Verhandlungen zu einem nahezu unerträglich rechtswidrigen Zustand führte und „eine dauernde und gravierende Abweichung zur Rechts- und Tarifentwicklung“ verursachte, könnte ein unabweisbares Regelungsbedürfnis den Abschluss der Verhandlung erforderlich machen. Vorliegend fehlt es insbesondere an der Dauerhaftigkeit von Abweichungen zur Rechts- und Tarifentwicklung. Außerdem sind die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen.
(4) Die Dauerhaftigkeit ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss der Bundeskommission vom 19.6.2008. Die angestrebten Strukturveränderungen, wie sie unter dem Eindruck des AGG seitens der Bundeskommission durchgesetzt wurden, rechtfertigen die Annahme eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses nicht. Mit den Klägern ist davon auszugehen, dass beide Sachverhalte (Vergütungsanpassung einerseits und Übergang von Alters- zu Berufserfahrungs- oder Betriebszugehörigkeitsstufen andererseits) getrennt zu betrachten sind. Die
geplanten Strukturveränderungen sind nur insoweit an die künftige Vergütungshöhe gekoppelt, als die Stichtagsregelung von jeder Regionalkommission zu übernehmen ist, sobald der Beschluss zur Vergütungshöhe in Kraft gesetzt wird. Über die Strukturveränderung wurde in der Regionalkommission und im Vermittlungsausschuss nicht diskutiert. Sie war auch nicht Gegenstand der Verhandlungen, somit auch nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Die neue, dem AGG genügende Struktur kann ohne weiteres bei nur geringer oder ohne Vergütungserhöhung in den Tarif eingearbeitet werden. Schließlich ist gem. § 10 Abs. 2 eine Anhebung der Vergütungen um 2 v.H. und ab 1.1.2009 um mindestens weitere 1,3 v.H. zu erfüllen.
(5) In diesem Sinne ist auch die Behauptung der Beklagten, es bestehe die latente Gefahr, dass sich Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter auf dem Klageweg zu Unrecht vorenthaltene Vergütungsbestandteile erstreiten könnten und die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen durch die in großer Zahl vor Arbeitsgerichten geführten Rechtsstreitigkeiten gefährdet sei, nicht geeignet, zu einem unabweisbaren Regelungsbedürfnis zu führen. Denn eine „latente Gefahr“ verlangt noch nicht zwingend ein sofortiges Tätigwerden.
IV. Wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage, die entscheidungserheblich ist, war die Revision zuzulassen (§ 47 Abs. 2 a KAGO). Die Rechtsfrage betrifft die Auslegung einer Norm und ihre Anwendung im konkreten Fall.
Stöcke-Muhlack Elstner Wingert Vorsitzende Beisitzende Richterin Beisitzender Richter des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts in Hamburg