AKTENZEICHEN:
03/08
24. Oktober 2006
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Einzelperson
Aachen
Kirchliches Arbeitsgericht 52062 Aachen für die Diözese Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-477 FAX: 0241/452-413
03/08
U r t e i l
In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der katholischen Kirchengemeinde Klägerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
weiter beteiligt:
Mitarbeitervertretung gegen Frau * Beklagte,
- Verfahrensbevollmächtigte:
- Betreuerin: Rechtsanwältin
hat das Kirchliche Arbeitsgericht für die Diözese Aachen aufgrund der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Dr. Scheiff und die beisitzenden Richter Radler und Leblanc
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten über das Erlöschen der Mitgliedschaft der Beklagten in der Mitarbeitervertretung der Klägerin. Die Beklagte ist bei der Klägerin seit dem 1. Dezember 2001 als Hilfskraft im pflegerischen Dienst in der Altenpflege beschäftigt. Seit Januar 2005 ist sieMitglied der Mitarbeitervertretung der Klägerin.
Die Beklagte ist seit dem 19. Oktober 2006 unter Betreuung gestellt. Zur Betreuerin ist Rechtsanwältin * mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge einschließlich Rentenangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten, Behördenangelegenheiten und Postangelegenheiten bestellt. Ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bestellung vom 24. Oktober 2006 Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass es aufgrund der nicht nur vorübergehend eingerichteten Betreuung nach § 13 c Nr. 2 MAVO zum Erlöschen der Mitgliedschaft der Beklagten in der Mitarbeitervertretung gekommen sei. Die Beklagte habe die Wählbarkeit entsprechend § 7 Abs. 4 Nr. 1 MAVO verloren. Dieser Ansicht sind auch die Vorsitzende und die anderen Mitglieder der Mitarbeitervertretung der Klägerin. Die Klägerin behauptet zudem, die Beklagte sei nicht in der Lage, dienstliche Belange zu differenzieren. Es sei wiederholt zu öffentlichen verbalen Entgleisungen durch sie sowie innerhalb der Mitarbeitervertretung fast zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen.
Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Mitgliedschaft der Beklagten in der Mitarbeitervertretung erloschen ist.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen der §§ 13 c Nr. 2, 7 Abs. 4 Nr. 1 MAVO nicht erfüllt seien, da für sie nicht zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin bestellt worden sei. Zudem handele es sich vorliegend um eine freiwillige Betreuung auf ihren Antrag, die jederzeit wieder aufgehoben werden könne. Die Klägerin habe aufgrund einer zum Zeitpunkt der Einrichtung der Betreuung bestehenden Depression Unterstützung für ihre finanziellen Angelegenheiten benötigt. Der Gesundheitszustand der Beklagten sei der Klägerin durchweg bekannt gewesen. Sie sei voll geschäftsfähig und könne rechtsgeschäftlich frei handeln, zumal ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet sei. Die Beklage bestreitet, dass es zu öffentlichen verbalen Entgleisungen durch sie gekommen sei. Insbesondere sei es auch nicht fast zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung innerhalb der Mitarbeitervertretung gekommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist nach § 13 c Nr. 2 MAVO, §§ 2 Abs. 2, 10, 44 KAGO zulässig. Insbesondere liegt auch ein Feststellungsinteresse der Klägerin an der Klärung der Mitgliedschaft der Beklagten in der Mitarbeitervertretung vor.
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 13 c Nr. 2 MAVO erlischt die Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung durch Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts bei Verlust der Wählbarkeit. Ein Verlust der Wählbarkeit der Beklagten nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 MAVO, der hier von der Klägerin geltend gemacht wird, liegt indes nicht vor. Nach diesen Bestimmungen sind nicht wählbar Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur vorübergehend bestellt ist. Erfasst wird daher nur die Besorgung der gesamten Angelegenheiten einer Person durch einen Betreuer (vgl. Frey/Coutelle, MAVO, § 7 Rn. 25). Für das Erlöschen der Mitgliedschaft erforderlich ist daher die vollständige Übertragung der Personen- und Vermögenssorge, d. h. aller Angelegenheiten der Beklagten auf die Betreuerin, weil für sämtliche Bereiche Betreuung erforderlich ist (vgl. Palandt, BGB,
68. Aufl.., § 1896 Rn. 18, „Totalbetreuung“). Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht für
die Beklagte keine Betreuerin für die Wahrnehmung aller ihrer Angelegenheiten nicht nur vorübergehend bestellt. Der Aufgabenkreis der Betreuung erstreckt sich nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin und ausweislich der Bestellung vom 24. Oktober 2006 auf Vermögenssorge und Rentenangelegenheiten, Behördenangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten und Postangelegenheiten. Damit sind jedoch gerade nicht alle Angelegenheiten der Beklagten umfasst. Beispielsweise sind Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung nicht als Aufgabenkreise festgelegt. Eine vollständige Übertragung der Personen- und Vermögenssorge der Beklagten auf die Betreuerin und damit einhergehend ein Verlust der Wählbarkeit im Sinne der §§ 7 Abs. 4 Nr. 1, 8 Abs. 1 MAVO liegt daher nicht vor.
Eine entsprechende Anwendung der §§ 7 Abs. 4 Nr. 1, 8 Abs. 1 MAVO im Hinblick auf die Bedeutung und den Umfang der für die Beklagte angeordneten Betreuung kommt nicht in Betracht. In Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des § 7 Abs. 4 Nr. 1 MAVO, der die Bestellung eines Betreuers für die Besorgung aller Angelegenheiten voraussetzt, kann von einer planwidrigen Regelungslücke nicht ausgegangen werden.
Vielmehr hat der Ordnungsgeber ausdrücklich keine Einschränkung der hohen Anforderungen an den Verlust der Wählbarkeit vornehmen wollen. Auch in Anbetracht des Sinnes und Zweckes der Regelung, Klarheit hinsichtlich der aktiv bzw. passiv Wahlberechtigten zu schaffen, kommt eine entsprechende Anwendung nicht in Betracht, zumal unter Berücksichtigung der vielfältigen Möglichkeiten, Betreuung für unterschiedliche Aufgabenkreise anzuordnen, damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit geschaffen würde.
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Erwägungen kommt es daher nicht darauf an, dass die Beklagte sich freiwillig unter Betreuung begeben hat, dass ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet worden ist und zu welchem Zeitpunkt die Klägerin Kenntnis von dem Gesundheitszustand der Beklagten erlangt hat.
Die Klägerin hat die Klage selbst nicht auf grobe Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten der Beklagten als Mitarbeitervertreterin im Sinne des § 13 c Nr. 5 MAVO gestützt. Abgesehen davon ist das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung dem nicht substantiierten Vorbringen der Klägerin hinsichtlich öffentlicher verbaler Entgleisungen der Beklagten und einer fast handgreiflichen Auseinandersetzung innerhalb der Mitarbeitervertretung nicht nachvollziehbar zu entnehmen.
Gegen dieses Urteil wird die Revision an den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof nicht zugelassen, da einer der Gründe des § 47 Abs. 2 KAGO nicht vorliegt. Insbesondere hat der vorliegende Rechtsstreit keine über die Umstände des Einzelfalls hinausgehende grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 47 Abs. 2 a KAGO. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Urteil in den zugrundeliegenden Rechtsfragen von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs oder eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abweicht (§ 47 Abs. 2 b KAGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 12 KAGO, § 17 MAVO.
Dr. Scheiff Radler Leblanc