top of page

02/2018

AKTENZEICHEN

26. April 2018

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
MAV
Köln


DIÖZESANES ARBEITSGERICHT
für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 – 50668 Köln MAVO 02 / 2018

U R T E I L

In dem Verfahren des e.V., vertreten durch den Vorstand Kläger Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen die Mitarbeitervertretung des e.V., vertreten durch den Vorsitzenden Beklagte Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte hat das Diözesane Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich Köln auf die mündliche Verhandlung vom 26.04.2018
– durch den Vorsitzenden Richter am LAG a.D. Manfred Jüngst als Vorsitzenden
– durch den Beisitzenden Richter Hermann Baumeister als Beisitzer der Dienstgeber-
seite
– durch den Beisitzenden Richter Johannes Koop als Beisitzer der Dienstnehmerseite
entschieden:

1. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur
Eingruppierung der Mitarbeiterin in Vergütungsgruppe 10 der Anlage 2 zu den AVR als erteilt gilt.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

MAVO 02 / 2018 Urteil vom 26.04.2018
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens zur Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau um die Frage der Eingruppierung. Frau ist als studentische Mitarbeiterin in der Notschlafstelle der Klägerin beschäftigt.

Die mitbestimmungsrechtliche Bewertung der Tätigkeiten der Klägerin in der Notschlafstelle war bereits Gegenstand des Urteils des Kirchlichen Arbeitsgerichts vom 24.08.2017.
Im dortigen Verfahren war seitens des Klägers der Antrag gestellt worden, die verweigerte Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin in Vergütungsgruppe S 2 der Anlage 33 Abschnitt B zu den AVR zu ersetzen.

Die Klage wurde abgewiesen. Das Urteil begründete den Klageabweisungsantrag dahingehend, dass zwar der Hinweis der Beklagten im seinerzeitigen Rechtsstreit zutreffend sei, dass die von der Mitarbeiterin wahrzunehmende Tätigkeit keine Tätigkeit pflegerischer Art ist, so dass die vom Kläger in Anspruch genommene Eingruppierung in Vergütungsgruppe S 12 Anlage 33 Anhang B zu den AVR nicht in Betracht kam. Die beantragte Zustimmungsersetzung habe insbesondere aber auch deswegen auszuscheiden, weil, entgegen der Annahme der Klägerin und der Beklagten, nicht von der Anwendbarkeit der Anlage 33 Anhang B für die auszuübende Tätigkeit ausgegangen werden kann.

Auf die weitergehende Begründung des Urteils MAVO 09/2017 wird Bezug genommen.
Das Urteil ist rechtskräftig. Mit der Klage vom 18.01.2018 ist neuerlich die Eingruppierung der Mitarbeiterin für ihre Tätigkeit in der Notschlafstelle Gegenstand des Rechtsstreits.
Dem Antrag der Klägerseite zur Eingruppierung der Mitarbeiterin in Vergütungsgruppe 10 der Anlage 2 zu den AVR hat die Mitarbeitervertretung die MAVO 02 / 2018 Urteil vom 26.04.2018 Zustimmung verweigert und ist nach dem Einigungsgespräch bei ihrer Zustimmungsverweigerung verblieben.

Die Begründung zur Zustimmungsverweigerung lautet:
Die Mitarbeitervertretung stimmt der Vergütungsgruppe 10 Ziffer 7 der Anlage 2 nicht zu.
Wir halten Vergütungsgruppe S 4 Ziffer 2 der Anlage 33 für richtig.
In der Klagebegründung heißt es hierzu, dass die Klägerseite sich der Festlegung des Kirchlichen Arbeitsgerichts dem Urteil MAVO 09/2017 nunmehr anschließt und deshalb eine Eingruppierung nach Anlage 2 zu den AVR vorzunehmen sei.

Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass die von der Beklagten verweigerte
Zustimmung zur beantragten Eingruppierung der Mitarbeiterin in Vergütungsgruppe 10 der Anlage 2 zu den AVR als erteilt gilt, hilfsweise
2. die von der Beklagten verweigerte Zustimmung zur bean-
tragten Eingruppierung der Mitarbeiterin in Vergütungsgruppe 10 der Anlage 2 zu den AVR zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, dass die Festlegungen des Kirchlichen Arbeitsgerichts im Urteil vom 24.08.2017 – MAVO 09/2017 – nicht die Annahme rechtfertigten, die Eingruppierung in Entgeltgruppe S 4 der Anlage 33 zu den AVR käme vorliegend nicht in Betracht. Hierauf erstrecke sich die Rechtskraft des vorgenannten Urteils nicht.
Streitgegenstand des seinerzeitigen Zustimmungsersetzungsverfahrens wegen der Eingruppierung sei allein die Frage gewesen, ob die Zustimmung zu einer bestimmten beantragten Eingruppierung zu ersetzen sei oder nicht.

Daher sei mit der Argumentation der Mitarbeitervertretung nach wie vor geltend zu machen, dass die korrekte Eingruppierung die in Entgeltgruppe S 4 der Anlage 33 zu den AVR sei.
MAVO 02 / 2018 Urteil vom 26.04.2018 Dies ergebe sich daraus, dass von einem einheitlichen Arbeitsvorgang der Tätigkeit der Mitarbeiterin auszugehen sei, die auf ein einheitliches Arbeitsergebnis abziele.
Die Bewertung dieser Tätigkeit erweise sich als die einer Mitarbeiterin in der Tätigkeit einer Erzieherin. Hierfür sei nämlich die Aufgabenwahrnehmung in einem Teilgebiet entsprechend dem Berufsbild einer Erzieherin hinreichend.

Ergänzend wird auf die Ausführungen der Klageerwiderung vom 07.02.2018 Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag begründet.

I. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Feststellungsantrag ist zulässig.
Das diesbezügliche Feststellungsinteresse ist zu bejahen. Es ist nämlich geeignet, die Streitfrage zu klären, welche Eingruppierung für die streitige Tätigkeit des Rechtsstreits zu gelten hat, soweit nach Maßgabe des durchgeführten Mitbestimmungsverfahrens die zu einer Eingruppierung erforderliche Zustimmung als erteilt gilt (vgl. hierzu Fitting § 99 Rdn. 285).

Die Zustimmungsverweigerung auf den ordnungsgemäß gestellten Antrag des Klägers zur Zustimmung der Mitarbeiterin in Vergütungsgruppe 10 der Anlage 2 zu den AVR ist als unbeachtlich anzusehen.
Dieses Ergebnis leitet daraus ab, dass sich, entgegen der Auffassung der Beklagtenseite, aus der Rechtskraft des Urteils MAVO 09/2017 ergibt, dass eine Zustimmungsverweigerung aus Gründen einer für geboten erachteten Eingruppierung in Anlage 33 zu den AVR ausscheiden muss und demzufolge eine hierauf gegründete Zustimmungsverweigerung im vom Kläger eingeleiteten Mitbestimmungsverfahren zur Eingruppierung nicht berücksichtigt werden kann.

MAVO 02 / 2018 Urteil vom 26.04.2018 Mit dem rechtskräftigen Urteil MAVO 09/2017 ist nämlich rechtskräftig festgelegt, dass für die Eingruppierung der Mitarbeiterin die Anlage 33 zu den AVR nicht anwendbar ist.
Maßgebend für den Umfang der Rechtskraft einer Entscheidung ist deren Streitgegenstand. Dieser wird von dem Grund des zur Entscheidung gestellten Antrags und von dem dazugehörigen Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem dieser Anspruch herleitet. Dabei sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen, wenn die Urteilsformel, wie insbesondere bei einem klageabweisenden Urteil, den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft nicht erkennen lassen (BGH vom 23.09.1992 – I. ZR 224/90, NJW 1993, 334).
Wendet man diese Grundsätze auf den Streitfall an, so scheidet eine Eingruppierung in die Anlage 33 zu den AVR aus, so dass, gestützt auf deren Festlegungen, auch eine Zustimmungsverweigerung seitens der Mitarbeitervertretung nicht weiter in Betracht zu ziehen ist.
Streitgegenstand des Verfahrens MAVO 09/2017 war zunächst der Antrag auf Zustimmungsersetzung in die Entgeltgruppe S 2 der Anlage 33 zu den AVR. Diese Antragstellung des Klägers im Rechtsstreit MAVO 09/2017 umfasste die Überprüfungsnotwendigkeit der Anwendbarkeit der Anlage 33 zu den AVR.
Genau dies war demzufolge auch Gegenstand der Überprüfung des Kirchlichen Arbeitsgerichts in seiner Entscheidung MAVO 09/2017, so dass die Klageabweisung nach Maßgabe der Begründung des Urteils, entgegen der seinerzeitigen Annahme des Klägers und der Beklagten, gerade auch darauf gestützt ist, dass nicht von der Anwendbarkeit der Anlage 33 Anhang B zu den AVR für die auszuübende Tätigkeit ausgegangen werden kann. Damit umfasst der Streitgegenstand des Verfahrens MAVO 09/2017 gerade auch diese, die Entscheidung tragende Begründung.
Daraus folgt zum einen, dass der Kläger gehalten war, im Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin nunmehr die Eingruppierung nach der Anlage 2 zu den AVR vorzunehmen und dass andererseits wiederum, damit korrespondierend, eine Zustimmungsverweigerung nur dann beachtlich ist, wenn sie sich mit dieser von der Klägerseite für richtig gehaltenen Eingruppierung nach der Anlage 2 zu den AVR inhaltlich befasst und deren Fehlerhaftigkeit aufzeigt.
Die Rechtskraft eines Urteils bewirkt nämlich, dass die Rechtsfolge, die das Gericht darin aus den von ihm beurteilten Sachverhalt herleitet, zwischen den Parteien unangreifbar MAVO 02 / 2018 Urteil vom 26.04.2018 feststeht und zwar auch dann, wenn diese Rechtsfolge für die in einem neuen Rechtsstreit zu entscheidende Rechtsfrage vorgreiflich ist (BAG vom 19.06.1984 – IX ZR 89/1983, zitiert nach juris).
Der Antrag des Klägers berücksichtigt dies, indem gegenüber der Beklagten ein Antrag auf Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin in Vergütungsgruppe 10 der Anlage 2 zu den AVR ordnungsgemäß gestellt worden ist.
Die Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung berücksichtigt dies mit ihrer Zustimmungsverweigerung nicht, weil sie nicht die Fehlerhaftigkeit einer Eingruppierung der Mitarbeiterin in Vergütungsgruppe 10 der Anlage 2 rügt, sondern allein und ausschließlich darauf abstellt, die Eingruppierung sei vorzunehmen nach Anlage 33 zu den AVR und ergebe das Ergebnis der Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 4.
Da dieser Argumentation die Rechtskraft des Urteils MAVO 09/2017 entgegensteht, erweist sich die vorgebrachte Zustimmungsverweigerung der Beklagten zum dem vorliegenden Rechtsstreit vorangegangenen Antrag des Klägers auf Zustimmungsersetzung zu der vom Kläger beabsichtigten Eingruppierung als unbeachtlich und gegenstandslos.
Es liegen demzufolge gegen die beabsichtigte Eingruppierung des Klägers seitens der Beklagten keine beachtlichen Einwendungen zur Eingruppierung vor, so dass die Zustimmung zur beantragten Eingruppierung als erteilt gilt (vgl. hierzu Jüngst in Thiel/Fuhrmann/Jüngst § 33 Rdn. 49 ff.).
Der Klage war somit mit dem Hauptantrag zu entsprechen.
Da dem Hauptantrag zu entsprechen war, war der Hilfsantrag nicht mehr zu bescheiden.
II. Die Entscheidung des Rechtsstreits beruht auf den Umständen des Einzelfalles. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Aus diesen Gründen war die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof nicht zuzulassen.

MAVO 02 / 2018 Urteil vom 26.04.2018 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann von der Beklagten durch Beschwerde angefochten werden.
Diese Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Diözesanen Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich Köln, c/o Erzbischöfliches Offizialat, KardinalFrings-Straße 12, 50668 Köln, schriftlich eingelegt wird.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das erstinstanzliche Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. gez. Manfred Jüngst gez. Hermann Baumeister gez. Johannes Koop f.d.R. i.A.
Ursula Annas Geschäftsstelle

bottom of page