AKTENZEICHEN:
02/11
25. März 2011
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
MAV
Rottenburg-Stuttgart
Geschäfts-Nr.: AS 02/11 Verkündet am 25.03.2011 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle 1 Alle zitierten Vorschriften der MAVO sind solche der Diözese Rottenburg-Stuttgart
KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT
Urteil
In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren
Klägerin gegen Mitarbeitervertretung
Beklagte wegen: Zustimmung
hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart durch den Vorsitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Mayerhöffer und die Beisitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Frau Handschuh und Herr Wacker am 25. März 2011
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Verfahrenskosten vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht werden nicht erhoben.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Fachkrankenhaus zur Behandlung und Betreuung von geistig und / oder mehrfach behinderten Menschen. Die zur Betreuung dort befindlichen Personen leben in Wohngruppen zusammen.
Im vorliegenden Fall geht es um die richtige Eingruppierung eines Mitarbeiters einer dieser Wohngruppen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung waren bislang nach der Vergütungsgruppe für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst nach Anlage 2d AVR eingruppiert. Die Parteien streiten darüber, ob im vorliegenden Fall die Eingruppierung nach Anlage 2 (Vergütungsgruppen für Mitarbeiter allgemein) oder Anlage 33 (Besondere Regelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst) AVR zu erfolgen hat.
Die Klägerin leitete am 25. Februar 2011 der Beklagten einen Antrag auf Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung von Herrn B. zu, der zum 28. Februar 2011 als Helfer in der S.-Klinik, befristet bis zum 6. April 2011, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 31,5 Stunden eingestellt werden sollte. Die Eingruppierung soll nach Vergütungsgruppe 10 Ziffer 7 Stufe 1 Anlage 2 AVR neu erfolgen. Die Beklagte stimmte noch am 25. Februar 2011 der Einstellung zu, verweigerte jedoch die Zustimmung zur Eingruppierung mit der Begründung, die richtige Eingruppierung müsse nach Anlage 33 Entgeltgruppe S 2 erfolgen. Am 3. März 2011 haben die Parteien das Einigungsgespräch erfolglos durchgeführt.
Im vorliegenden Verfahren geht es der Klägerin um die Ersetzung der Zustimmung.
Dazu bringt sie vor, die Beklagte verweigere die Zustimmung zu Unrecht. Herr B. sei ein Mitarbeiter ohne entsprechende Ausbildung. Im Rahmen seiner Tätigkeit würden ihm nach Weisung und Anleitung durch eine Fachkraft nur einfachste Arbeiten im Bereich der Pflege und Betreuung übertragen, die keine pflegerischen / pädagogischen Vorkenntnisse erforderten. Von den Aufgaben, die Kinderpfleger oder Heilerziehungshelfer auszuführen hätten, könnten Herrn B. sämtliche qualifizierten Aufgaben wie zum Beispiel Behördenkontakte, Mithilfe bei der Medikamentenausgabe, Beobachten und Erkennen des Entwicklungsstandes des Einzelnen, Einschätzen der Bedürfnisse, Interessen und Fähigkeiten des Einzelnen, Anregung zu kreativmusischen und künstlerischen Tätigkeiten der behinderten Menschen, Gestaltung von Festen, Ausflügen und ähnliches, individuelle Förderung der behinderten Menschen, Unterstützung von Kontakten und Beziehungen, therapeutische Maßnahmen auf Anweisung von psychologischen und pädagogischen Fachkräften oder Ärzten sowie Dokumentation der Entwicklungen von behinderten Menschen nicht übertragen werden. Lediglich Tätigkeiten wie Hilfe und Anleitung beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, Verrichten von hauswirtschaftlichen Arbeiten unter Einbeziehung der Betreuten, Zubereiten von Mahlzeiten unter Einbeziehung der Betreuten, Hilfestellung beim Essen, die Grundpflege von kranken und bettlägerigen Betreuten, Hol- und Bringedienste jeglicher Art, einfache Freizeitbeschäftigungsangebote, unterstützende Tätigkeiten nach Anweisung der Fachkraft, Eintragungen im KartexProgramm und Teilnahme an Gruppenbesprechungen könnten von ihm ausgeführt werden. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 2 nach der Anlage 33 setze eine vergleichbare Tätigkeit von Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung voraus.
Dies erfordert nach Auffassung der Klägerin in Breite und Tiefe Kenntnisse und Fähigkeiten vergleichbar denen eines Kinderpflegers. Die höheren Anforderungen kämen auch dadurch zum Ausdruck, dass die bisher maßgebende Anlage 2d nach Vergütungsgruppe 8 Ziffer 2 für diese Mitarbeiter ein eigenständiges Merkmal vorsah. Da somit Herr B. keine Tätigkeit ausübe, die von der Anlage 33 erfasst wird, müsse auf die allgemeine Regelung in Anlage 2 der AVR "Helfer in sonstigen sozialen Einrichtungen" zurückgegriffen werden.
Die Klägerin beantragt: Die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung von Herrn B. als Pflege- und Erziehungshelfer nach Vergütungsgruppe 10 Ziffer 7 Stufe 1 der Anlage 2 der AVR wird ersetzt.
Die Beklagte beantragt: Klageabweisung. Dazu bringt sie vor, Herr B. sei in die Vergütungsgruppe S 2 nach Anlage 33 AVR einzugruppieren. Die ehemalige Vergütungsgruppe 9 der Anlage 2d AVR entspreche der Entgeltgruppe S 2 AVR neu. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass in der Einrichtung durchschnittlich 20 weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne entsprechende Ausbildung im Pflege- und Erziehungsdienst beschäftigt würden. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Teil schon seit vielen Jahren beschäftigt seien, seien in der Vergangenheit nach der Vergütungsgruppe 9 eingruppiert gewesen und würden zum 1. Januar 2011 in die Entgeltgruppe S 2 Anlage 33 AVR übergeleitet werden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Das vorgeschriebene Einigungsverfahren nach § 33 MAVO wurde ordnungsge-
mäß durchgeführt. Die Beklagte hat mit der Begründung, die von der Klägerin vorgesehene Eingruppierung entspreche nicht der AVR, einem zulässigen Verweigerungsgrund nach § 35 Absatz 2 MAVO, ihre Zustimmung verweigert. Die Erklärung wurde auch innerhalb den gesetzlichen Fristen abgegeben. Das vorgeschriebene Einigungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die Beklagte blieb bei ihrer Zustimmungsverweigerung.
2. Die Klage ist abzuweisen, weil die Beklagte die Zustimmung zur Eingruppierung
zu Recht verweigert hat. Die von der Klägerin vorgesehene Eingruppierung für Herrn B. in die Vergütungsgruppe 10 Ziffer 7 Stufe 1 der Anlage 2 AVR entspricht nicht den Regelungen der AVR und verstößt dadurch gegen eine kircheneigene Vorschrift. a. Die Eingruppierung eines Mitarbeiters ist dessen Einordnung in ein vorgegebenes Entgeltschema. Es geht dabei darum festzulegen, welche Vergütungsgruppe bzw. Entgeltgruppe den Tätigkeitsmerkmalen, die der neu eingestellte Mitarbeiter insgesamt und nicht nur vorübergehend auszuüben hat, entspricht.
Bei der Eingruppierung handelt es sich um einen Akt der Rechtsanwendung zwischen dem Dienstgeber und dem Mitarbeiter. Hieran ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen, um sicherzustellen, dass die Anwendung allgemeiner und interpretationsbedürftiger Vergütungsmerkmale auf den Einzelfall zutreffend erfolgt (Bleistein / Thiel, MAVO, 5. Auflage, § 35, Rn. 5). b. Maßgeblich ist dafür die für die Einrichtung gültige Vergütungs- oder Entgeltordnung. In der Einrichtung werden die Mitarbeiter, die mit der Betreuung der Bewohner zu tun haben, nach der Vergütungsgruppe für Mitarbeiter im Sozialund Erziehungsdienst eingruppiert.
Mitarbeiter ohne Ausbildung, wie Herr B., wurden bisher bei der Klägerin in die Vergütungsgruppe 9 „Mitarbeiter ohne entsprechende Ausbildung“ Anlage 2d (Vergütungsgruppe für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst) AVR eingruppiert. Diese Eingruppierung gilt, da bei der Klägerin die Überleitung noch nicht durchgeführt worden ist, auch noch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Änderungen beschäftigt waren und noch sind und vergleichbare Tätigkeiten wie Herr B. ausführen. c. Durch Entscheidung der Beschlusskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 21. Oktober 2010 findet die Anlage 2d mit Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission in der jeweiligen Region keine Anwendung mehr.
Dies gilt in dieser Absolutheit zumindest für alle Neueinstellungen. Nach dem Beschluss der Regionalkommission Baden-Württemberg gilt der Beschluss ab
1. Januar 2011 auch für die Region.
d. Mitarbeiter ohne Ausbildung wurden nach der alten Regelung in die unterste Vergütungsgruppe eingruppiert. Der Wortlaut der Neuregelung in der Anlage 33 entspricht in der untersten Entgeltgruppe nicht dem Wortlaut der früheren Regelung für die unterste Vergütungsgruppe. Darin liegt auch die Ursache des Streits der Parteien. aa. Die Regelung der Entgeltgruppe S 2 Anlage 33 (Besondere Regelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst) hat folgenden Inhalt: „Mitarbeiter in der Tätigkeit von Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung“.
Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass nach dem Wortlaut diese Entgeltgruppe für den Mitarbeiter B. nicht zutreffend erscheint. Dies deshalb, weil es sich nicht um eine Wohngruppe für Kinder handelt, in der er beschäftigt ist. bb. Es ist aber zu berücksichtigen, dass diese Entgeltgruppe, über den Wortlaut hinaus, auch für Mitarbeiter mit vergleichbaren Tätigkeiten anwendbar ist. In der Anmerkung 1 zu dieser Gruppe, in der eine Regelung für Zulagen getroffen wird, sind ausdrücklich vergleichbare Einrichtungen und Heime mit überwiegend behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX aufgeführt.
Schon daraus wird deutlich, dass die Entgeltgruppe nicht auf die Tätigkeit von Kinderpflegern beschränkt sein soll. cc. Auch der Vergleich mit den weiteren Entgeltgruppen der Neuregelung bestätigt diese Auffassung, da bei diesen die Heilerziehungspfleger ausdrücklich aufgeführt sind und ein Vergleich ergibt, dass sich die Regelungen weitgehend entsprechen. Die Anlage 33 löst die bisherige Anlage 2d ab, mit der Folge, dass nunmehr nach der Neuregelung einzugruppieren ist. Es wird ausdrücklich bestimmt, dass die Anlage 2d, soweit nichts anderes bestimmt ist, keine Anwendung mehr findet (§ 1 Abs. 2 Anlage 33).
Dies wird auch aus den einzelnen Regelungen deutlich, die sich häufig entsprechen. So ergibt der Vergleich der bisherigen Vergütungsgruppe 8 Ziffern 1 und 2 mit der neuen Entgeltgruppe S 3 eine völlige Übereinstimmung. dd. Für ein Entsprechen der untersten Entgeltgruppe nach der Anlage 33 mit der untersten Vergütungsgruppe der bisherigen Anlage 2d spricht auch, dass der Anhang E zur Anlage 33 in der Zuordnungstabelle für die Mitarbeiter, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR in einem Dienstverhältnis gestanden haben, deren Überleitung von der Vergütungsgruppe (AVR) alt Anlage 2d Vergütungsgruppe 9 in die Entgeltgruppe (SuE) Anhang B zur Anlage 33 S 2 vorsieht.
Im Rahmen einer Änderung der Eingruppierungsregelung ist es möglich, Unterschiede zwischen den Bestandsmitarbeitern und den neu einzustellenden Mitarbeitern zu machen. Diese Möglichkeit wird dann gewählt, wenn aus Kostengründen das Gehaltsniveau abgesenkt werden soll, den Bestandsmitarbeitern aber der Besitzstand gewahrt werden soll.
Für eine Neuregelung zu diesem Zweck müssten sich aber aus der Regelung selbst oder aus den Umständen, die zur Neuregelung geführt haben, Anhaltspunkte ergeben, die im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind.
Ausgangspunkt für die Neuregelung waren die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, die eine Differenzierung nach dem Lebensalter ausschließen. e. Die Tätigkeitsbeschreibung in der Entgeltgruppe S 2 verlangt nach Auffassung des Gerichts lediglich, dass der entsprechende Mitarbeiter Tätigkeiten von Kinderpflegern bzw. Heilerziehungspflegern mit staatlicher Anerkennung ausübt. Entgegen der Auffassung der Klägerin müssen die übertragenen Tätigkeiten nicht das ganze Spektrum der Tätigkeiten eines Kinder- bzw. Heilerziehungspflegers umfassen.
Eine andere Auffassung würde dazu führen, dass die Anwendung der Entgeltgruppe S 2 Tätigkeiten voraussetzen würde, die denen in der Entgeltgruppe S 3 aufgeführten „sonstigen Mitarbeitern, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“, entsprechen würden. Es muss ausreichen, wenn diese Mitarbeiter Tätigkeiten eines Heilerziehungspflegers ausüben, ohne dass diese alle Aufgaben eines Heilerziehungspflegers erbringen können oder dürfen. Es gäbe sonst auch keinen Grund für eine unterschiedliche Eingruppierung.
Derartige Tätigkeiten übt Herr B. aus. Sein gesamter Aufgabenbereich hat unmittelbaren Bezug mit den Bewohnern der Wohngruppe. Es handelt sich dabei durchweg um Tätigkeiten, die eindeutig zu den Aufgaben der Heilerziehungspfleger gehören. Unschädlich ist insoweit, dass es sich aus diesem Bereich um die einfacheren Tätigkeiten, die eine geringere Selbstständigkeit und Verantwortung erfordern, handelt. Es geht um eine Eingruppierung in die unterste Entgeltgruppe.
3. Gemäß § 12 Abs. 1 KAGO werden im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für
Arbeitssachen Gebühren nicht erhoben.
4. Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzli-
che Bedeutung hat (§ 47 Abs. 2a KAGO). Die Rechtsfrage wurde bislang obergerichtlich noch nicht entschieden und hat Bedeutung über den vorliegenden Fall hinaus.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Sie können gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einlegen, wenn diese in dem Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts zugelassen worden ist. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Kirchlichen Arbeitsgericht – Adresse: Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Marktplatz 11, 72108 Rottenburg am Neckar, Telefax: 07472 169-604 – oder dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-371 – schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
gez. Mayerhöffer gez. Handschuh gez. Wacker Vorsitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzende Richterin am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht