02/10
AKTENZEICHEN
8. Dezember 2009
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
Diözese
Rottenburg-Stuttgart
Geschäfts-Nr.: AS 02/10 Verkündet am 26.03.2010 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle
KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT
Urteil
In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren
Kläger gegen Bistums-KODA
Beklagte wegen: Feststellung
hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart durch den Vorsitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Mayerhöffer und die Beisitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Handschuh und Wacker am 26. März 2010
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Feststellung der Notwendigkeit auf Übernahme der Kosten
zur Beauftragung eines Bevollmächtigten vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht wird abgelehnt.
3. Verfahrenskosten vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht werden nicht erhoben.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit von Beschlüssen der Bistums-KODA.
Der Kläger war als Vertreter der Mitarbeiterseite Mitglied der siebten Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechtes (Bistums-KODA). Am 21. Januar 2010 hat sich nach der Wahl vom 8. Dezember 2009 die achte Bistums-KODA konstituiert. Der Kläger gehört seit diesem Zeitpunkt der Bistums-KODA nicht mehr an.
Der Kläger hatte zunächst vorgebracht, er sei vom 29. Juni 2009 bis zum 5. Januar 2010 nicht dienstfähig gewesen. Er habe in der Folge an Sitzungen der BistumsKODA nicht teilnehmen können, weil er die notwendigen Unterlagen nicht erhalten habe und auch nicht rechtzeitig habe einfordern können, weshalb gegen die Geschäftsordnung der Bistums-KODA verstoßen worden sei. Er habe deshalb nicht seinem Mandat entsprechend an der Beschlussfassung mitwirken und argumentativ auf die KODA-Beschlüsse Einfluss nehmen können. Als ehemaliges Mitglied der Bistums-KODA sei er klageberechtigt, auch wenn seine Amtszeit abgelaufen und er nicht wieder gewählt worden sei.
Der Kläger hat seine Klage, die zunächst auf die Feststellung der Unwirksamkeit der gefassten KODA-Beschlüsse ab dem 5. Januar 2010 beschränkt war, nachträglich
erweitert und auch die Beschlüsse angegriffen, die auf den Sitzungen der BistumsKODA im November 2009, Dezember 2009 und Januar 2010 gefasst worden sind. Er hat dazu vorgebracht, dass die Beschlüsse, die auf diesen Sitzungen zu Stande gekommen seien, durchweg auf schwerwiegenden Ladungs- und Verfahrens-mängeln beruhen würden. Es seien die Fristen nach der KODA-Ordnung beziehungsweise der Geschäftsordnung der Bistums–KODA nicht eingehalten worden, die Einladungen zu den Sitzungen seien ohne Unterschrift erfolgt, es habe keine ordnungsgemäße Übertragung des Stimmrechts stattgefunden, die Regeln zu den Beschlussantragsverfahren seien nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden und es würden seit Monaten / Jahren nur „vorläufige“ Protokolle erstellt.
Der Kläger beantragt: Festzustellen, dass die Beschlüsse der KODA- Sitzungen vom 25./26.11.2009, 14.-18.12.2009 und 18.1.2010 nichtig sind.
Die Beklagte beantragt: Klageabweisung Dazu bringt sie vor, die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger sei nicht mehr Mitglied der Bistums-KODA. Er besitze aus diesem Grund nicht das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage richte sich gegen ein bereits beendetes Ereignis, während ein Feststellungsinteresse voraussetzen würde, dass sich aus der beantragten Feststellung Folgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben beziehungsweise das vorangegangene Rechtsverhältnis noch fortwirken würde, sei es in Form einer konkreten Wiederholungsgefahr oder eines Rehabilitations-interesses. Darüber hinaus sei das klägerische Vorbringen unsubstantiiert. Es impliziere auch eine unstatthafte Normenkontrolle. In der Sitzung vom 18.1.2010 sei die neue Arbeitsvertragsordnung der Diözese Rottenburg-Stuttgart in zweiter Lesung verabschiedet worden. Es handle sich dabei um eine Rechtsnorm über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen im Sinne von § 1 Abs. 1 Bistums-KODA-Ordnung.
Diese erlange ihre kirchenrechtliche Wirksamkeit mit der Inkraftsetzung durch den Bischof, die erfolgt sei. Gemäß § 2 Abs. 4 KAGO finde ein Normenkontrollverfahren nicht statt. Darüber hinaus sei die Klage auch nicht begründet. Der Kläger sei ordnungsgemäß eingeladen worden. Der Versand der Unterlagen habe via E-Mail über den Verteiler „KODA-Mitglieder“ stattgefunden. Dies sei nach der KODA-Geschäftsordnung zulässig. Im Übrigen hätte der Kläger auch während der Dauer seiner Erkrankung die Möglichkeit gehabt, auf die Beschlüsse Einfluss zu nehmen, indem er sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied der Bistums-KODA übertragen hätte.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen. In Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der nach Art. 7 Grundordnung gebildeten Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts kann das einzelne Mitglied der KODA verfahrensbeteiligt sein, wenn die Angelegenheit die eigene Rechtsstellung des KODA-Mitglieds betrifft (§ 8 Abs. 1b KAGO). Aus dieser Regelung ergibt sich, dass das einzelne KODA-Mitglied vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht keine fremden Rechte im eigenen Namen geltend machen kann, sondern dass die Selbstbetroffenheit als Mitglied der KODA stets Voraussetzung für die Prozessführungsbefugnis ist.
Das einzelne Mitglied der KODA kann gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn es in seiner eigenen Rechtsstellung beeinträchtigt worden ist. Diese Möglichkeit dient der Sicherung der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Mitglieder der KODA.
Die Rechtsstellung der Mitglieder wird in §§ 8-11 der Bistums-KODA-Ordnung geregelt. Entsprechend den vergleichbaren Regelungen für die Mitarbeitervertretung ist darin bestimmt, dass das Amt als Ehrenamt ausgeübt wird (§ 8 Abs. 1 BistumsKODA-Ordnung), dass wegen dieser Tätigkeit keine Benachteiligung oder Begünstigung erfolgen darf (§ 8 Abs. 2 Bistums-KODA-Ordnung), dass ein Anspruch auf Frei-
stellung und Schulung für die Tätigkeit besteht (§ 9 u. 10 Bistums-KODA-Ordnung) und unter besonderem Kündigungsschutz steht (§ 11 Bistums-KODA-Ordnung).
Daraus ergibt sich aber kein eigenes Recht des einzelnen Mitglieds auf Anfechtung der von der Kommission gefassten Beschlüsse.
In einem solchen Fall bestimmt sich die Verfahrensbeteiligung nach der Regelung in § 8 Abs. 1a KAGO. Voraussetzung wäre somit, dass entweder die Hälfte der Mitglieder der KODA oder die Mehrheit der Mitglieder der Dienstgeber- beziehungsweise Mitarbeiterseite der KODA klagen würden.
2. Gemäß § 12 Abs. 1 KAGO werden im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen Gebühren nicht erhoben.
3. Der Antrag des Klägers auf Feststellung der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit
der Übernahme der Kosten für die Beauftragung eines Bevollmächtigten im Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht ist nicht begründet.
Bei der Beurteilung sind die persönlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei zu berücksichtigen. Der Kläger ist seit vielen Jahren Geschäftsführer der DiAG-MAV und hat in dieser Eigenschaft in einer Vielzahl von Verfahren Mitarbeitervertretungen und einzelne Mitarbeiter vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht vertreten. Er hat in dieser Eigenschaft auch Mitarbeiterschulungen durchgeführt. Dies spricht eindeutig gegen die Notwendigkeit der beantragten Feststellung.
Darüber hinaus sind auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung bei der Beurteilung der Notwendigkeit in die Abwägung einzubeziehen. Bei einer Klage, die nicht zulässig ist, spricht auch dieser Umstand gegen die Bejahung der Erforderlichkeit für die Beauftragung eines Bevollmächtigten vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht.
4. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch im Urteil von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs oder eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abgewichen wird (§ 47 Abs. 2 KAGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht - Adresse: Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Marktplatz 11, 72108 Rottenburg am Neckar, Telefax: 07472 169-604 - innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Wird auf die Beschwerde die Revision zugelassen, so können sie gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einlegen. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses in dem die Revision zugelassen worden ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht - Adresse: Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Marktplatz 11, 72108 Rottenburg am Neckar, Telefax: 07472 169-604 - oder dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof - Adresse:
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-273 - schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
Mayerhöffer Handschuh Wacker Vorsitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzende Richterin am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht