AKTENZEICHEN:
02/07
16. Februar 2007
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Caritasverband
Rottenburg-Stuttgart
Geschäfts-Nr.: AS 02/07 Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren MAV Klägerin Prozessvertretung: gegen Beklagte wegen: Verstoßes gegen § 34 MAVO u.a. hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart durch den Vorsitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Mayerhöffer und die Beisitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Nowack und Swacek am 16. Februar 2007
für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte durch den Einsatz von Frau B. ohne
vorherige Anhörung und Mitberatung durch die Klägerin gegen § 29 Abs. 1 Nr. 1 MAVO verstoßen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Gebühren werden für das Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht nicht
erhoben
Tatbestand:
Der Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart, vertreten durch das Caritaszentrum F., hat mit der Agentur für Arbeit R. eine Vereinbarung über die Beschäftigung von erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen im Rahmen der Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen geschlossen. Die Vereinbarung beruht auf § 16 Abs. 3 SGB II. Der Caritasverband bietet nach der Bewilligung durch die Agentur für Arbeit R. die Arbeitsgelegenheit im Agenturmodell an. Im Einzelnen bedeutet dies, dass der Caritasverband als Maßnahmeträger die Arbeitsgelegenheit in gemeinnützigen und sozialen Einrichtungen nicht selbst anbietet, sondern die zugewiesenen Personen an Einrichtungen - Einsatzstellen – vermittelt, die diese Voraussetzungen erfüllen.
Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien darüber, ob die Mitarbeitervertretung der Einsatzstelle der Beschäftigung einer zugewiesenen Person – so genannter 1-EuroJobber – zustimmen muss oder zumindest anzuhören ist.
In diesem Rahmen schloss der Maßnahmeträger mit dem Kindergarten in F., einer Einrichtung der Beklagten, und der zugewiesenen Frau B. am 18.9.2006 eine Vereinbarung über die Teilnahme und die Zusammenarbeit an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandentschädigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II über unterstützte Tätigkeit im Kindergarten. Vereinbart war, dass die Arbeitsgelegenheit am 18.9.2006 beginnt und am 17.3.2007 enden sollte. Vor Beginn der Tätigkeit von Frau B. wurde die Mitarbeitervertretung nicht informiert. Auf Grund des vorliegenden Rechtsstreits hat die Beklagte die Arbeitsgelegenheit mit Frau B. vorzeitig zum 8.2.2007 beendet.
Die Klägerin bringt vor, die Beklagte habe mit der Beschäftigung von Frau B. als 1-EuroJobberin eine Mitarbeiterin eingestellt, ohne ihr Mitwirkungsrecht zu beachten. Nach ihrer Rechtsauffassung handle es sich bei diesem Vorgang um die Einstellung einer Mitarbeiterin, der sie gem. § 34 MAVO zustimmen müsse. Selbst für den Fall, dass diese Rechtsauffassung unrichtig sei, hätte die Beklagte sie zumindest nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 MAVO vor Aufnahme der Arbeit beteiligen müssen. Im Übrigen bezweifelt die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen für die Beschäftigung einer 1-Euro-Jobberin.
Die Klägerin beantragt: Festzustellen, dass die Beklagte gegen § 34 MAVO verstoßen und damit die Rechte der Klägerin verletzt hat.
Hilfsweise: dass die Beklagte gegen § 29 MAVO verstoßen hat.
Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und ließ sich auch nicht vertreten.
Die Beklagte hat im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung vorgebracht, sie sei der Auffassung, dass sie nicht die richtige Beklagte sei. Sie biete lediglich dem Caritasverband die Möglichkeit, dass „1-Euro-Menschen in Kirchengemeinden Orte erhalten, an denen sie sein können“. Die rechtliche Verantwortung liege gänzlich bei der Caritas, weshalb die Klage gegen die Caritas gerichtet sein müsste. Sollte sich ergeben, dass mit dem Angebot der Caritas zukünftig weiterer und erheblicher Verwaltungsaufwand verbunden wäre, dann müsste die Zusammenarbeit aufgekündigt werden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Feststellungsklage ist zulässig (1.), aber nur der Hilfsantrag begründet (2.).
1. Die Feststellungsklage ist zulässig, da dem Antrag und dem Vorbringen der Klägerin zu entnehmen ist, dass es ihr auch um die Klärung ihres Mitbestimmungsrechts für alle Fälle geht, in denen eine Beschäftigung von Personen in Anwendung von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II erfolgt, und sich nicht auf die mittlerweile beendete Beschäftigung von Frau B.
beschränkt. Da es sich dabei um eine in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Maßnahme handelt, hätte die Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse nicht mehr. Die Klägerin hat ausdrücklich erklärt, dass sich die Klage nicht gegen die Tätigkeit von Frau B. wendet, sondern sie ihre Mitwirkungsrechte gewahrt wissen will.
2. Die Feststellungsklage ist nur insoweit begründet, als hilfsweise ein Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Nr. 1 MAVO gerügt wird. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen § 34 MAVO rügt, ist die Feststellungsklage unbegründet. a. Eine Zustimmung der Klägerin nach § 34 Abs. 1 MAVO wäre nur dann erforderlich, wenn bei Personen, die gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II beschäftigt werden, es sich um Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter i. S. v. § 3 MAVO handeln würde.
Diese Voraussetzung liegt bei der Beschäftigung auf dieser Grundlage jedoch gerade nicht vor (Kirchlicher Arbeitsgerichtshof der Deutschen Bischofskonferenz, Urteil vom 30.11.2006, M 01/06; ebenso schon MAVO-Schlichtungsstelle der Diözese RottenburgStuttgart, Beschluss vom 29.04.2005, SV 11/2005). Zur Begründung sei lediglich darauf hingewiesen, dass nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II zwischen der Einrichtung und der zugewiesenen Person kein Arbeitsverhältnis zu Stande kommt. Dieses Ergebnis liegt auch nahe, da die Einrichtung keinen Einfluss darauf hat, wen die Agentur für Arbeit bzw. im vorliegenden Fall, da die Beschäftigung im Rahmen des so genannten Agenturmodells erfolgt, auch der Maßnahmeträger für den konkreten Zusatzjob heranzieht. Der Einsatzstelle steht lediglich ein Ablehnungsrecht, jedoch nicht die Möglichkeit der Auswahl unter mehreren Bewerbern zu.
Allein die Eingliederung des 1-Euro-Jobbers in die Organisation des Dienstgebers führt nicht dazu, dass die Voraussetzungen von § 34 MAVO zu bejahen wären. Das bloße Tätigwerden im Betrieb genügt nicht (vgl. Kirchlicher Arbeitsgerichtshof a. a. O.).
b. Ein Verstoß der Beklagten gegen das Mitwirkungsrecht der Klägerin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 MAVO liegt dagegen vor (vgl. Kirchlicher Arbeitsgerichtshof a. a. O.).
Der Dienstgeber ist verpflichtet, über seine Organisations- und Verwaltungsentscheidungen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung zu unterrichten. Hierzu zählt auch die Entscheidung, einen 1-Euro-Jobber – wenn auch nur zeitlich befristet – zu beschäftigen. Die Tätigkeit dieser Personen in der Einrichtung erfordert organisatorische Maßnahmen, die auch Auswirkungen auf den Arbeitsablauf in der Einrichtung haben, zumindest jedoch haben können. Die Mitarbeitervertretung bedarf zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben der Unterrichtung über diesen Vorgang. Dies ist gerade einer der Zwecke, die mit der Regelung von § 29 MAVO verfolgt werden. Der Informationsanspruch der Mitarbeitervertretung dient auch dazu, dass diese im Rahmen ihres Rechts auf Mitberatung Bedenken gegen die geplante Beschäftigung im Hinblick auf die Auswirkungen für die übrigen Beschäftigten, aber auch zur Zulässigkeit vorbringen kann.
Zu beteiligen ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – die Mitarbeitervertretung der Einsatzstelle und nicht die Mitarbeitervertretung des Maßnahmenträgers. Die Voraussetzungen von § 29 Abs. 1 Nr. 1 MAVO können nur bei der Einrichtung vorliegen, bei der die 1-Euro-Jobberin ihre Tätigkeit erbringt und nicht bei der, die lediglich als Vermittlerin tätig wird.
3. Gemäß § 12 Abs. 1 KAGO werden im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen Gebühren nicht erhoben.
4. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, noch im Urteil von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs oder eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abgewichen wird (§ 47 Abs.
2 KAGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht - Adresse: Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Marktplatz 11, 72108 Rottenburg am Neckar, Telefax: 07472 169-604 - innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen.
Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Wird auf die Beschwerde die Revision zugelassen, so können sie gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einlegen. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses in dem die Revision zugelassen worden ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht - Adresse: Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Marktplatz 11, 72108 Rottenburg am Neckar, Telefax: 07472 169-604 oder dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof -Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-273 - schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
Mayerhöffer Nowack Swacek Vorsitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht