AKTENZEICHEN:
01/2008
5. Mai 2009
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Verband
MAV
Köln
DIÖZESANES ARBEITSGERICHT
für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 – 50668 Köln MAVO 01 / 2008
U R T E I L
In dem Verfahren des Sozialdienst katholischer Frauen und Männer e.V. (SKFM e.V.), vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn ...
– Klagende Partei und Beteiligte zu 1)
gegen die Mitarbeitervertretung Heime im Sozialdienst katholischer Männer und Frauen e.V., vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn ...
– Beklagte Partei und Beteiligte zu 2)
hat das Diözesane Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich Köln durch
– den Vorsitzenden, den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht, Herrn Manfred
Jüngst, sowie
– die beisitzenden Richter, Herrn Christoph Schwarte
als Beisitzer der Dienstgeberseite, und
– Herrn Olaf Wittemann
als Beisitzer der Mitarbeiterseite auf die mündliche Verhandlung vom 05.05.2009 entschieden:
Die Klage wird abgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d:
Der Kläger, der Sozialdienst katholischer Frauen und Männer e.V., betreibt in ... das ...-Heim, in welchem Jugendliche stationär aufgenommen sind.
Die Beklagte wendet für die Arbeitsverträge mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung an.
MAVO 01 / 2008 Urteil vom 05.05.2009 Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage der Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau ...
Die Mitarbeiterin ist staatlich anerkannte Diplom-Sozialpädagogin und bei dem Kläger für diesen in der sogenannten Jugendschutzstelle tätig.
Der Kläger beantragte gegenüber der Beklagten die Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau ... in Vergütungsgruppe IV b Ziff. 22 der Anlagen 2d AVR.
Die Beklagte verweigerte die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung unter Hinweis darauf, dass es sich bei den Tätigkeiten in der sogenannten Jugendschutzstelle um eine Tätigkeit in einem Fachdienst handele, so dass die Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 23 AVR geboten sei.
Vom Zeitpunkt der Einleitung des Rechtsstreits war vor dem Arbeitsgericht ... ein Individualrechtsstreit zur Eingruppierung des Mitarbeiters ... anhängig, der als ausgebildeter Diplom-Pädagoge ebenfalls in der Jugendschutzstelle der Beklagten tätig war. Im Hinblick auf diesen anhängigen Rechtsstreit regten die Parteien im Termin vom 07.10.2008 die Anordnung des Ruhens des Verfahrens an.
Das Landesarbeitsgericht ... hat mit Urteil vom 29.01.2009 die Tätigkeiten in der sogenannten Jugendschutzstelle der Beklagten als Tätigkeiten in einem Fachdienst bewertet und deshalb der Höhergruppierungsklage des Mitarbeiters ... entsprochen.
Bezüglich dieses zu den Akten vorgelegten Urteils des Landesarbeitsgerichts ... wird auf die Begründung des Urteils Bl. 96-101 der Akten Bezug genommen.
Der Kläger verbleibt bei seiner Auffassung, dass es sich bei den Tätigkeiten in der sogenannten Jugendschutzstelle der Beklagten nicht um solche in einem Fachdienst handele.
Deshalb sei die beabsichtigte Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 22 nicht zu beanstanden.
Der Kläger beantragt, die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau ... in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 22 AVR zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte stützt sich zu ihrer Begründung der Bewertung der Tätigkeit der Mitarbeiterin Frau ... auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts ... vom 19.12.2008 – MAVO 01 / 2008 Urteil vom 05.05.2009 9 SA 1082/2008. Die dortige Bewertung der Tätigkeiten in der sogenannten Jugendschutzstelle als Tätigkeiten in einem Fachdienst sei zutreffend.
Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze beider Parteien in beiden Instanzen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Die Klage ist zulässig.
Vor beabsichtigter Durchführung der vorzunehmenden Eingruppierung gegenüber der Mitarbeiterin Frau ... hat der Kläger gegenüber der Beklagten ordnungsgemäß das Mitbestimmungsverfahren auf Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau ... eingeleitet und nach Verweigerung der Zustimmung durch die Beklagte sodann die gebotene Einigungsverhandlung zur Streitfrage der Eingruppierung durchgeführt. Dann ist nach Beibehaltung der Zustimmungsverweigerung durch die Beklagte das gerichtliche Verfahren ordnungsgemäß durch Klageerhebung vom 10.04.2008 eingeleitet worden.
II. Die Klage ist nicht begründet.
1. Gemäß §§ 33 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO bedarf die beabsichtigte Eingrup-
pierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zustimmung des Betriebsrats.
Im Streitfall geht es um die Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau ... in Bezug auf ihre Tätigkeit bei dem Kläger in dessen Jugendschutzstelle im ...- Heim. Eingruppierung bedeutet dabei die Festsetzung der geschuldeten Vergütung bzw. des geschuldeten Entgelts nach Maßgabe der für das Arbeitsverhältnis geltenden Vergütungs- oder Entgeltordnung. Dies ist beim Kläger die Eingruppierung unter Beachtung der arbeitsvertraglich anzuwendenden Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR).
Die Eingruppierung einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters ist dabei Anwendung der Vergütungs- oder Entgeltordnung und deshalb kein Akt der rechtlichen Gestaltung von Arbeitsbedingungen, sondern Rechtsanwendung. Für das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung, der Beklagten, stellt dies deshalb im Ergebnis sich als Mitbeurteilungsrecht dar (BAG, Beschluss vom 30.10.2001 – 1 AB 8/2001, ZTR 2002, S. 349). Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine beantragte Zustimmungsersetzung der von der Mitarbeitervertretung zur beabsichtigten Ein- MAVO 01 / 2008 Urteil vom 05.05.2009 gruppierung nicht erfolgten Zustimmung dann auszuscheiden hat, wenn die vom Arbeitgeber erfolgte Eingruppierung nach Maßgabe der anzuwendenden Entgeltordnung, im Streitfall der Richtlinien für die Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR), rechtsfehlerhaft ist.
2. Die vom Kläger beantragte Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe
22 ist rechtsfehlerhaft, so dass die beantragte Zustimmungsersetzung nicht in Betracht kam. Das kirchliche Arbeitsgericht macht sich hierzu die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ... in seinem Urteil vom 19.12.2008 im Rechtsstreit ... gegen den Kläger zu eigen, in welchem mit überzeugender Begründung dargelegt ist, dass es sich bei der Jugendschutzstelle des Klägers um einen Fachdienst handelt, so dass für die Eingruppierung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nicht die von dem Kläger aufgeführte Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 22, sondern die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 23 einschlägig ist.
Im Hinblick darauf, dass dieses Urteil dem Kläger und der Beklagten vollinhaltlich bekannt ist, wird auf eine weitere Darstellung der Begründung verzichtet.
Zwischen den Parteien bestand auch allein der Streit um die Frage der Bewertung der Tätigkeiten in der Jugendschutzstelle der Beklagten im ...-Heim als Tätigkeiten in einem Fachdienst oder nicht.
Weitergehende streitige tatsächliche Umstände, die sich auf die Frage der gebotenen Eingruppierung auswirken könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.
Damit konnte der Klage nicht entsprochen werden.
III. Die Entscheidung des Rechtsstreits beruht auf den Umständen des Einzelfalles. Der
Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kammer hat aus diesen Gründen die Revision nicht zugelassen.
Köln, den 05.05.2009 gez. Christoph Schwarte gez. Olaf Wittemann gez. Manfred Jüngst f.d.R. i.A.
Ursula Annas Geschäftsstelle MAVO 01 / 2008 Urteil vom 05.05.2009 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die Revision nicht zugelassen.
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits dargelegt werden oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.