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AKTENZEICHEN:

01/20

25. Mai 2020

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Schule

Rottenburg-Stuttgart

Geschäfts-Nr.: AS 01/20 Verkündet am 25.05.2020 Prof. Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT

Urteil

In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin / Widerbeklagte Proz.-Bev.: gegen

Beklagte / Widerklägerin wegen: § 33 MAVO1 u.a.

hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart durch den Vorsitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Mayerhöffer und die beisitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Kurzenberger und Dr. Kleine am 25.05.2020

Alle zitierten Vorschriften der MAVO sind solche der Diözese Rottenburg-Stuttgart.

für Recht erkannt:

1. Die Widerklage wird abgewiesen, im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

2. Verfahrenskosten vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht werden nicht erhoben. Die Beklagte hat die Auslagen der Klägerin einschließlich der Kosten für die Beauftragung eines Bevollmächtigten für das Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, ob auszubildende Heilerziehungspfleger im 3. Ausbildungsjahr mit Schwerpunkt fachpraktischer Ausbildung in die Anlage 7 B II der AVR oder Anlage 7 D der AVR einzugruppieren sind.
Am 22.08.2019 übersandte die Beklagte der Klägerin einen Antrag zur Stellungnahme zur beabsichtigten Einstellung und Eingruppierung von Herrn W. als Berufspraktikant als Heilerziehungspfleger (Anerkennungsjahr) ab 01.11.2019. Die Anstellung sollte in Vollzeit (39 Stunden) befristet bis zum 31.08.2020 erfolgen. Nach dem Antrag sollte die Eingruppierung nach Anlage 7 B II (3. Jahr) der AVR erfolgen. Am 25.08.2019 stimmte die Mitarbeitervertretung der Einstellung, nicht aber der beabsichtigten Eingruppierung zu. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass nach ihrer Auffassung die Eingruppierung in Anlage 7 D zu erfolgen habe. Am 28.08.2019 wiederholte die Klägerin ihren Zustimmungsantrag. Am 03.09.2019 erklärte die Mitarbeitervertretung erneut ihre Zustimmung zur Einstellung und verweigerte diese zur Eingruppierung mit dem Vermerk, dass sie auch weiterhin die Eingruppierung in Anlage 7 D als gegeben ansehen würde. Die Antwort enthält darüber hinaus noch einen Hinweis auf ein Einigungsgespräch. Mit Schreiben vom 22.10.2019 wiederholte die Mitarbeitervertretung ihre Bitte zur Terminierung eines Einigungsgesprächs. Das Einigungsgespräch fand am 03.12.2019 statt. Mit Schreiben vom selben Tag verweigerte die Mitarbeitervertretung unter Hinweis auf eine Eingruppierung nach Anlage 7 D ihre Zustimmung.
Nach dem gescheiterten Einigungsgespräch wurde von der Beklagten zur Klärung der Eingruppierung des Mitarbeiters nichts Weiteres unternommen. Am 04.11.2019 wurde ein Schul- und Praxisvertrag über die Durchführung der fachpraktischen Ausbildung (3. Ausbildungsjahr) zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen dem Institut für Soziale Berufe gemeinnützige GmbH (Schulträger) Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik – Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung, der Beklagten als Einrichtung und dem Fachschüler W. geschlossen. Der Auszubildende, der zuvor den theoretischen Teil der staatlichen Prüfung abgelegt hatte, stand für den theoretischen Teil seiner Ausbildung in keinem Vertragsverhältnis mit der Beklagten. In § 1 Nr. 1 des Vertrages ist geregelt, dass für die Ableistung der praktischen Tätigkeit die AVR Anlage 7 B II Anwendung findet. Wegen dessen weiteren Inhalts wird auf den Vertrag verwiesen.
Am 21.01.2020 erhob die Mitarbeitervertretung Klage, nachdem der Dienstgeber nach dem gescheiterten Einigungsgespräch nichts Weiteres unternommen hat. Mit dieser Klage wollte die Klägerin erreichen, die Beklagte zu verpflichten, das Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen.
Die Beklagte hält die Klage für unzulässig und erhebt zugleich Widerklage. Sie bringt dazu vor, dass sich aus dem Klageantrag nicht ergebe, für welche Maßnahme und für welchen konkreten Vorgang die beantragte Verpflichtung durchgeführt werden solle. Sie weist weiter darauf hin, dass sich der Klageantrag aufgrund der zugleich erhobenen Widerklage erledige.
Zur Begründung der Widerklage bringt die Beklagte vor, die Zustimmung der Klägerin zur Eingruppierung des Berufspraktikanten zum Heilerziehungspfleger in die Anlage 7 B II 3. Ausbildungsjahr gelte als erteilt. Eine wirksame Zustimmungsverweigerung setze voraus, dass konkrete, einzelfallbezogene Gründe angeführt und Tatsachen benannt werden, aus denen sich ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 MAVO erkennen lasse. Die Klägerin habe lediglich darauf hingewiesen, dass eine Eingruppierung in die Anlage 7 D erfolgen solle.
Für den Fall, dass das Gericht dieser Auffassung nicht folge, begehrt die Beklagte mit der Widerklage hilfsweise die Zustimmung der Klägerin zur beantragten Eingruppierung zu ersetzen. Sie bringt dazu vor, dass nach § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachhochschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspfleger vom 13.07.2004 die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger 3 Jahre dauere und mit der staatlichen Prüfung ende. Für die Ausbildung von Herrn W. gelte die bisherige Heilerziehungspflegeverordnung (§ 41 Abs. 2). Die Ausbildung finde im Wechsel mit dem theoretischen und praktischen Unterricht und im dritten Ausbildungsjahr mit Schwerpunkt Berufspraktikum statt. Die staatliche Prüfung umfasse einen theoretischen und einen abschließenden fachpraktischen Teil. Erst mit dem Ablegen beider Teilprüfungen sei die staatliche Prüfung abgeschlossen. Der Schul- und Praxisvertrag verweise auf diese Verordnung und sei von der Schule mitunterzeichnet worden. Aus diesem Grund sei eine Eingruppierung in Anlage 7 B II 3. Ausbildungsjahr zutreffend, da der Auszubildende lediglich eine Teilprüfung abgelegt habe. Eine Eingruppierung in Anlage 7 D würde dagegen voraussetzen, dass die staatliche Prüfung vollständig abgeschlossen sei. Im Übrigen müsse für die Ausbildung von Herrn W. die Heilerziehungspflegeverordnung vom 13.07.2004 angewandt werden, da dessen Ausbildung vor dem 01.09.2019 begonnen habe. (§ 41 Abs. 2 Heilerziehungspflegeverordnung vom 09.12.2019). Sie weist darüber hinaus darauf hin, dass auch die Heilerziehungspflegeverordnung vom 09.12.2019 zwischen einer fachpraktischen Ausbildung und einer staatlichen Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung unterscheide. Auch bei Anwendung der neuen Verordnung wäre davon auszugehen, dass der Auszubildende die staatliche Prüfung noch nicht vollständig abgelegt hat. Die Anwendung der Anlage 7 D würde voraussetzen, dass das Berufspraktikum nicht als Bestandteil der Fachschulausbildung gelte.

Die Parteien haben übereinstimmend den Rechtsstreit im Hinblick auf den ursprünglichen Klageantrag für erledigt erklärt.

Widerklagend beantragt die Beklagte:

1. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung der Klägerin zur Eingruppierung

des Berufspraktikanten zum Heilerziehungspfleger im Anerkennungsjahr Herrn W. gemäß der Anlage 7 B II, 3. Ausbildungsjahr, zu den AVR als er teilt gilt.

2. Hilfsweise für den Fall der Unbegründetheit des Klageantrags Ziffer 1:

Die von der Klägerin verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Berufspraktikanten zum Heilerziehungspfleger Herrn W. ab 01.11.2019 in der Anlage 7 B II, 3. Ausbildungsjahr zu den AVR wird ersetzt.

Die Klägerin beantragt: Die Widerklage wird abgewiesen.

Dazu bringt sie vor, die Zustimmungsfiktion nach § 33 Abs. 2 MAVO sei nicht eingetreten. Ein beachtlicher Widerspruch müsse sich am abschließenden Katalog von § 35 Abs. 2 MAVO orientieren. Zur inhaltlichen Begründung sei es ausreichend, wenn die Mitarbeitervertretung konkrete, einzelfallbezogene Gründe anführe und Tatsachen benenne, die es als möglich erscheinen lassen würden, dass einer der aufgeführten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben sei. Die Mitarbeitervertretung habe vorgebracht, dass sie die Eingruppierung in Anlage 7 D als gegeben ansehe.
Es handle sich hierbei um eine knappe, aber ausreichende Begründung.
Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass die Heilerziehungspflegeverordnung vom 13.07.2004 Anwendung finde, sei dies unzutreffend. Diese sei mit der Verordnung vom 01.09.2019 außer Kraft getreten. Daran ändere auch nichts die Übergangsregelung in § 41 Abs. 2 der aktuellen Verordnung. Damit werde lediglich geregelt, dass im Rahmen der aktuellen Regelung Inhalte der alten Regelung weiter anzuwenden seien. Bei der Eingruppierung gehe es um die Festsetzung der für den Mitarbeiter nach den Merkmalen seiner auszuübenden Tätigkeit maßgebenden Lohn- bzw. Gehaltsgruppe. Maßgebend für die Eingruppierung sei die Vergütungsordnung der AVR-Caritas und nicht die Entscheidung des Dienstgebers. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Eingruppierung nach Anlage 7 D „Praktikanten nach abgelegten Examen“ zu erfolgen habe. Für deren Anbindung sei es nicht erforderlich, dass der betroffene Mitarbeiter bereits ein abschließendes Examen absolviert habe. Ausreichend sei, wenn ein erstes Examen erfolgreich abgelegt worden sei. Diese Voraussetzungen erfülle der Mitarbeiter W.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe Die Klage ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien erledigt und das Verfahren ohne weitere Prüfung einzustellen (§ 40 Abs. 2 KAGO).
Die Widerklage ist zulässig, aber nicht begründet.

I. Die Widerklage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Kirchlichen Arbeitsgerichts nach § 2 Abs.2 KAGO ist gegeben, da dem Rechtsstreit ein Sachverhalt nach der Mitarbeitervertretungsordnung zugrunde liegt: Mit der Widerklage begehrt die Beklagte die Feststellung, dass das vorgeschriebene Einigungsverfahren nach § 33 Abs. 2 MAVO abgeschlossen sei bzw. mit ihrem Hilfsantrag, die verweigerte Zustimmung nach § 33 Abs. 4 MAVO zu ersetzen sei.
Das vorgeschriebene Einigungsverfahren wurde durchgeführt.
Die Mitarbeitervertretung hat ihre Zustimmung zur Eingruppierung unter Hinweis auf einen zulässigen Verweigerungsgrund, falsche Eingruppierung nach der AVR, verweigert (§ 35 Abs. 2 Nr. 1 MAVO).
Eine ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung setzt voraus, dass die Mitarbeitervertretung konkrete, einzelfallbezogene Gründe anführt und die angeführte Begründung einen Verstoß als möglich erscheinen lässt (BAG, Urteil 26.01.1988, 1 AZR 531/88, Rn. 34 juris). Die Mitarbeitervertretung hat angeführt, dass sie im Fall des Mitarbeiters eine Eingruppierung nach Anlage 7 D der AVR und nicht, wie beantragt, nach Anlage 7 B II der AVR als gegeben ansieht. Für eine hinreichende Verweigerung reicht es aus, wenn die Mitarbeitervertretung geltend macht, dass eine andere Vergütungsgruppe richtig sei und die nach ihrer Auffassung zutreffende Gruppe sogar noch benennt (BAG, Beschluss vom 28.04.1988, 1 ABR 50/97, Rn. 23 juris; Schmitz, Eichstätter Kommentar, § 35 MAVO, Rn. 87).
Auch der Umstand, dass die Beklagte die Widerklage nach dem Scheitern des Einigungsgesprächs am 03.12.2019 nicht unverzüglich erhoben hat, steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen. Das Gesetz schreibt keine Frist vor, innerhalb der das Gericht angerufen werden muss. Als einzige Schranke kommt insoweit in Betracht, dass ein Anspruch auch verwirkt werden kann. Die Verwirkung setzt neben einer längeren Zeit der Nichtausübung eines Rechts noch besondere Umstände voraus, die die verspätete Geltendmachung als unzulässig erscheinen lassen würden. Zwischen dem gescheiterten Einigungsgespräch und der Erhebung der Widerklage liegen gerade zwei Monaten. Eine Verwirkung kommt bei dieser Zeitspanne auf jeden Fall nicht in Betracht.

II. Die Widerklage ist nicht begründet. Der mit der Widerklage verfolgte Hauptantrag ist abzuweisen, da eine Zustimmungsfiktion nach § 33 Abs. 2 MAVO nicht eingetreten ist. Wie bereits ausgeführt (siehe oben Rn. 13) wurde die Zustimmungsverweigerung mit einem zulässigen Verweigerungsgrund nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 MAVO verweigert.

Auch der Hilfsantrag ist nicht begründet, da die von der Klägerin vorgesehene Eingruppierung des Mitarbeiters W. nach Anlage 7 B II (3. Ausbildungsjahr) der AVR nicht den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) entspricht.

Bei der Eingruppierung geht es um die Festsetzung der für den Mitarbeiter nach den Merkmalen der ab seiner Einstellung auszuübenden Tätigkeit maßgebenden Lohnbzw. Gehaltsgruppe (st. Rspr. des KAG Rottenburg-Stuttgart, z. B. Urteil vom 25.03.11, AS 02/11; Urteil vom 18.11.11, AS 13/11; Urteil vom 21.06.13, AS 03/13; Urteil vom 18.12.15, AS 08/15). Bei Anwendung einer kircheneigenen Vergütungsregelung (KODA und AVR) erfolgt dies zunächst durch die Anwendung der dafür maßgeblichen Anlage der AVR. Sie ist daher kein Akt rechtlicher Gestaltung von Arbeitsbedingungen, sondern Rechtsanwendung.
Der Auszubildende ist als Praktikant nach abgelegtem Examen einzustufen, weshalb die Eingruppierung nach Anlage 7 D der AVR zu erfolgen hat.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Eingruppierung des Auszubildenden nach Anlage 7 B II (3. Ausbildungsjahr) der AVR oder nach Anlage 7 D der AVR zu erfolgen hat. Beide Anlagen kommen für die Eingruppierung von Auszubildenden der Fachrichtung Heilerziehungspfleger in Betracht. Nach Anlage 7 B II der AVR erhält der Auszubildende eine Ausbildungsvergütung, nach der Anlage 7 D der AVR erhält er ein Entgelt, woraus bereits erkennbar wird, dass die Wertigkeit der Tätigkeit für die Dienststelle unterschiedlich ist.
Für die Anwendung der Anlage 7 B II der AVR spricht zunächst der Schul- und Praxisvertrag vom 04.11.2019 zwischen dem Institut für Soziale Berufe, der Beklagten und dem Auszubildenden. In diesem Vertrag wird festgehalten, dass die Ausbildung aufgrund des § 3 Abs. 2 des Privatschulgesetzes Baden-Württemberg in Verbindung mit der Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege (Heilerziehungspflegeverordnung vom 13.07.2004) erfolgt. Es ist in diesem Vertrag auch ausdrücklich geregelt, dass für die Ableistung der praktischen Tätigkeit die Anlage 7 B II der AVR Anwendung findet. Die Anlage 7 B II der AVR enthält zu ihrem Geltungsbereich die Regelung, dass diese Verordnung für Auszubildende gilt, die nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege Baden-Württemberg (Heilerziehungspflegeverordnung vom 13.07.2004) in der jeweils geltenden Fassung ausgebildet werden.
Auch wenn die Heilerziehungspflegeverordnung vom 13.07.2004 mit dem Inkrafttreten der Heilerziehungspflegeverordnung vom 09.12.2019 mit Wirkung zum 01.09.2019 außer Kraft getreten ist, so ist die bis zum 31.08.2019 geltende Fassung maßgebend, da die Fachschulausbildung des Auszubildenden W. Vor dem 01.09.2019 begonnen worden ist (§ 41 Abs. 2 Heilerziehungspflegeverordnung vom 09.12.2019).
Auch ist zu berücksichtigen, dass nach der Heilerziehungspflegeverordnung die Fachschulausbildung drei Jahre dauert und aus Unterricht an der Fachschule und einer fachpraktischen Ausbildung besteht. Die Ausbildung endet mit einer staatlichen Abschlussprüfung. Die Abschlussprüfung kann erst nach der fachpraktischen Ausbildung abgelegt werden.
Eine Eingruppierung nach Anlage 7 D der AVR als Praktikant nach abgelegtem Examen hat dann zu erfolgen, wenn nach den Ausbildungsbestimmungen nach abgelegtem Examen ein Praktikum zu Erlangung der staatlichen Anerkennung erforderlich ist.
Entscheidend für den vorliegenden Fall ist somit, ob es für die Anwendung der Anlage 7 D der AVR ausreichend ist, wenn lediglich ein Teil des Examens abgelegt worden ist.
Für diese Auffassung spricht die Regelung in § 11 „Teile der staatlichen Prüfung“ der Heilerziehungspflegeverordnung vom 13.07.2004. Die staatliche Prüfung umfasst einen theoretischen und einen abschließenden fachpraktischen Teil (Abs. 1). Es wird jedoch weiter danach unterschieden, ob bei der fachpraktischen Ausbildung ein Wechsel zwischen dem theoretischen und praktischen Unterricht erfolgt. In einem solchen Fall erfolgt die gesamte Prüfung erst am Ende des dritten Schuljahres. Bei einer fachpraktischen Ausbildung mit Schwerpunkt im dritten Ausbildungsjahr werden die theoretische Prüfung am Ende des zweiten und die fachpraktische Prüfung am Ende des dritten Schuljahres abgelegt (Abs. 4).
Bei der zuletzt genannten Ausbildungsform findet im dritten Ausbildungsjahr kein theoretischer Unterricht statt, mit der Folge, dass der Auszubildende mit seiner ganzen Arbeitszeit für Aufgaben der Dienststelle zur Verfügung steht. Dort kann er seine erworbenen theoretischen Kenntnisse anwenden. Damit entspricht seine Beschäftigung einem Praktikum. Der Begriff „Praktikum“ bezeichnet eine auf eine bestimmte Dauer ausgelegte Vertiefung erworbener oder noch zu erwerbender Kenntnisse in praktischer Anwendung oder eine Mitarbeit für das Erlernen neuer Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Betrieb.

Zu klären ist noch die Frage, ob eine Eingruppierung in Anlage 7 D der AVR entgegensteht, da der Auszubildende, der den ersten Teil der Prüfung schon abgelegt hat, nach der Praxiszeit noch die fachpraktische Prüfung abzulegen hat. Nach dem Geltungsbereich dieser Anlage muss das Praktikum zu Erlangung der staatlichen Anerkennung erforderlich sein. Auch diese Voraussetzung kann im vorliegenden Fall bejaht werden. Die Regelung schließt aber nicht aus, dass nach dem Praktikum zur Erlangung der staatlichen Anerkennung noch eine weitere Prüfung abzulegen ist.
Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht der Umstand, dass die Beteiligten im Schul- und Praxisvertrag vereinbart haben, dass für die Ableistung der praktischen Tätigkeit die Anlage 7 B II der AVR Anbindung findet. Maßgebend für die Eingruppierung ist die auf dem Dritten Weg zustande gekommene Vergütungsregelung. Kirchengesetzliche Regelungen binden den kirchlichen Arbeitgeber als Normadressaten im kirchlichen Rechtskreis. Der kirchliche Arbeitgeber muss bei einer Nichtbeachtung ggf. kirchenrechtliche Konsequenzen befürchten und mit einer Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung rechnen (BAG, Urteil vom 24.5.18, 6 AZR 308/17, Rn. 37 juris; KAGH, Urteil vom 12.10.07, ZMV 2008, 29; KAGH, Urteil vom 30.11.06, ZMV 2007, 81).
Interessant in diesem Zusammenhang ist darüber hinaus, dass die Beklagte in der der Klägerin übersandten Stellungnahme zur Einstellung und Eingruppierung die Tätigkeit des Auszubildenden als „Berufspraktikant HEP (Anerkennungsjahr)“ bezeichnet hat. Darüber hinaus hat die Beklagte bis 01.01.2019 Praktikanten im Anerkennungsjahr nach Anlage 7 D der AVR eingruppiert. Eine schlüssige Begründung für die vorgenommene Änderung der Eingruppierung wurde nicht vorgebracht.

Aus alledem ergibt sich, dass die vorgesehene Eingruppierung nach Anlage 7 B II (3.
Ausbildungsjahr) der AVR nicht zutreffend ist und die Klägerin zu Recht ihre Zustimmung verweigert hat.

III. Gemäß § 12 Abs. 1 KAGO werden im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen Gebühren nicht erhoben. Gemäß § 17 Abs. 1 4. Spiegelstrich MAVO hat die Beklagte auch die Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten für das vorliegende Verfahren zu tragen, wie bereits im Beschluss des Kirchlichen Arbeitsgerichts vom 21.02.2020 festgestellt worden ist.

IV. Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 47 Abs. 2 a. KAGO). Die streitige Eingruppierungsfrage wurde bislang gerichtlich noch nicht entschieden.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Sie können gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einlegen, wenn diese in dem Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts zugelassen worden ist. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax:
0228 103-5369 – schriftlich einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, eingelegt wird.
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Mayerhöffer Kurzenberger Dr. Kleine Vorsitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzende Richterin am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht

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