01/17
AKTENZEICHEN
12. Mai 2017
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
MAV
Rottenburg-Stuttgart
Geschäfts-Nr.: AS 01/17 Verkündet am 12.05.2017 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle
KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT
Urteil
In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren
Kläger gegen Mitarbeitervertretung Beklagte Proz.-Bev.: wegen: Ersetzung der Zustimmung1
hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart durch den Vorsitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Mayerhöffer und die Beisitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Maier und Zaphiriou am 12.05.2017 Alle zitierten Vorschriften der MAVO sind solche der Diözese Rottenburg-Stuttgart.
für Recht erkannt:
1. Die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau L. in Entgeltgruppe S 11b, Entgeltstufe 1 des Anhangs B der Anlage 33 AVR ab 01.10.2016 wird ersetzt.
2. Verfahrenskosten vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht werden nicht erhoben.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin, die als Sozialpädagogische Familienhelferin beschäftigt ist, in die Entgeltgruppe S 11b Entgeltstufe 1 des Anhangs B der Anlage 33 AVR.
Die Mitarbeiterin, Frau L., hat am 16.09.2016 die Bachelor-Prüfung im Studiengang „Frühpädagogik-Leitung und Management von Kindertageseinrichtungen“ abgeschlossen. Vor diesem Studium war sie als Erzieherin tätig. Seit dem 01.10.2016 ist sie in der Caritas-Region H. im Bereich der Sozialpädagogischen Familienhilfe als Sozialpädagogische Familienhelferin vollzeitbeschäftigt.
Die Aufgaben der Mitarbeiterin sind nach der Stellenbeschreibung folgende:
Fallunspezifische Aufgaben:
Vor- und Nachbereitungszeit (Fahrzeiten, kollegiale Fallberatung, 33 % Supervision, Fort - und Weiterbildung, Teambesprechungen, Vernetzung, Arbeitskreise, interne Arbeitsgruppen, Literaturstudium, Caritas interne Veranstaltungen usw.) Fallspezifische Aufgaben: sozialpädagogische Diagnose, Problem-und Ressourcenanalyse 10 % familiäre Entlastung durch
7 % Reflexion und Bestätigung in erzieherischen Angelegenheiten Priorisierung/Strukturierung von Hausarbeit Stärkung von Eigenverantwortung Einleitung von Veränderungsprozessen bei den Erziehungsauftrag belastenden und störenden Situationen (Sucht, chronische psychische Erkrankung,..) Aufbau von Unterstützungsnetzwerken im Gemeinwesen (z. B. Aufbau 8 % und Anbindung an Elterntreffs)/Ressourcen Unterstützung der Familie in der Förderung und Erziehung der Kinder 7 % Stärkung von Erziehungs- und Beziehungskompetenz Reflexion bisheriger und Lernen von neuen Verhaltensweisen Umgang mit Konflikten Stärkung von Versorgungskompetenz (Hygiene, Gesundheit,...) Unterstützung der Eltern in schulischen Angelegenheiten der Kinder 5 % Strukturierung schulischer Belange Entwicklung einer Lernkultur und einer Hausaufgabenstruktur Abklärung weiterer Bedarfe bei Lern-, Verhaltensauffälligkeiten mit anschließender Einleitung weiterer Hilfen sinnvolle Freizeitplanung der Kinder zum Ausgleich schulischer Belastung Unterstützung bei Klärung beruflicher Perspektiven
5 % Klärung der finanziellen Situation
5 % Unterstützung bei Beantragung von Geldern, Beihilfen Unterstützung bei der Schuldenregulierung Kontakte zu Behörden und Institutionen, Unterstützung bei diversen 5 % Antragstellungen Kontrolle bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
5 % Unterstützung bei Veränderung in der Familie (Tod eines 5 % Familienmitglieds, Trennung/Scheidung, Umzüge,...) Dokumentation und Berichtswesen, Hilfeplangespräche,...
5 % Am 18.08.2016 beantragte der Dienstgeber bei der Mitarbeitervertretung die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der Mitarbeiterin zum 01.10.2016 für die Tätigkeit als Sozialpädagogin bei der Dienststelle Caritas-Region H. in der Sozialpädagogischen Familienhilfe in Entgeltgruppe S 11b Entgeltstufe 1 des Anhangs B der Anlage 33 AVR. Die Mitarbeitervertretung hat der Einstellung, nicht aber der Eingruppierung zugestimmt. Sie hat die Zustimmung zur Eingruppierung unter Hinweis auf das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts Hamburg vom 30.06.2015 verweigert, da sie die Tätigkeit der Mitarbeiterin als eine schwierige Tätigkeit ansieht. Das gemeinsame Einigungsgespräche der Beteiligten vom 26.09.2016 blieb ohne Erfolg.
Die Mitarbeitervertretung blieb bei ihrer Auffassung, wonach es sich um eine schwierige Tätigkeit handle, weshalb eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe S 12 zu erfolgen habe.
Mit der Klage vom 16.01.2016 begehrt der Kläger die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung. Er bringt dazu vor, die Mitarbeiterin sei unstreitig im Sozialdienst tätig, weshalb eine Eingruppierung nach der Anlage 33 zu erfolgen habe. Obwohl die Mitarbeiterin keinen Abschluss als Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin habe, sei er bereit, diese als „sonstige Mitarbeiterin“ im Sinne der Entgeltgruppe S 11b Anlage 33 AVR anzusehen. Es könne jedoch nicht von einer schwierigen Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe S 12 ausgegangen werden. Die Mitarbeiterin arbeite in der Sozialpädagogischen Familienhilfe und nehme die in diesem Bereich üblichen Tätigkeiten wahr. Sie arbeite zweifelsohne in einem komplexen Arbeitsfeld mit zum Teil auch schwieriger Klientel. Die Arbeit sei anspruchsvoll und erfordere ein gehöriges Maß an Empathie. Die Tätigkeiten der Mitarbeiterin erfülle keine in der Hochziffer 11 Anhang B der Anlage 33 AVR beispielhaft aufgeführten „schwierigen Tätigkeiten“. Es müsse zwar auch damit gerechnet werden, dass es in der zu beratenden Familie Personen mit psychischen Auffälligkeiten, wie Drogenabhängigkeit bzw. Alkoholabhängigkeit gebe, es gehöre jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Beratung von Suchtmittelabhängiger durchzuführen. Der Schwerpunkt der Arbeit liege in der Stärkung der Elternkompetenzen.
Er bringt weiter vor, dass es nicht zutreffend sei, dass die Caritas-Dienststelle in der Region ein exklusiver Anbieter sei, dies gelte lediglich für den Landkreis H. Im Übrigen wäre es durchaus möglich, dass Aufträge des Jugendamtes abgelehnt werden könnten. Dies sei jedoch nicht Aufgabe der beratenden Mitarbeiter. Die vom Mitarbeiter zu erbringenden Aufgaben ergäben sich aus dem jeweiligen Hilfeplan, der gemeinsam vom Jugendamt, der Familie und der Mitarbeiterin festgelegt werde. Aus den Hilfeplänen werde deutlich, dass der wesentliche Teil der Arbeit der Mitarbeiterin die Stärkung der Erziehungskompetenz sei. Darüber hinaus sei die vorgebrachte „Eigengefährdung“ der Mitarbeiterin ein so krasser Ausnahmefall, dass dies zu vernachlässigen sei. Angriffe auf Mitarbeiter habe es noch nicht gegeben. Sobald die Möglichkeit einer Kindeswohlgefährdung vermutet werde, sei dies dem Jugendamt zu melden, welches die erforderlichen Schritte einzuleiten habe.
Der Kläger beantragt:
Die von der Mitarbeitervertretung verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau L. in Entgeltgruppe S 11b Anhang B, Anlage 33 AVR (Entgeltstufe 1) ab 01.10.2016 zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt: Klageabweisung
Dazu bringt sie vor, die Mitarbeiterin müsse in die Entgeltgruppe S 12 eingruppiert werden. Die Sozialpädagogische Familienhilf der Caritas H. sei exklusiver Anbieter für dieses Angebot im Stadt- und Landkreis H. Daraus ergebe sich, dass alle vom Jugendamt vermittelten Familien zu betreuen seien. Der Inhalt des Betreuungsauftrags werde in der Regel vom Jugendamt über den Hilfeplan definiert. Die Mitarbeiterin finde bei der Betreuung der Familien Multiproblem-Situationen vor, was bedeute, dass sie sich mit Sucht- oder Drogenproblemen konfrontiert sehe, es psychische Erkrankungen gebe und auch nicht selten sie mit häuslicher Gewalt innerhalb der Familie zu tun habe, was auch zur Eigengefährdung der Mitarbeiterin führen könne.
Nicht selten müsse sie im Auftrag des Jugendamts Kindeswohlgefährdung beobachten und bewerten. Auch seien sonstige soziale Problemlagen, wie Überschuldung, Ehe- oder Partnerprobleme, Migrationshintergrund, Unterstützung bei behördlichen Anliegen und Hilfen zur Erziehung zu erbringen. Die Mitarbeiterin gehe auch allein in die Familien und müsse sich dabei ein eigenes Bild über die vorhandenen und zu bearbeitenden Problemlagen bilden, die weit über das hinausgingen, was im Hilfeplan des Jugendamts vorgegeben sei. Von der Mitarbeiterin werde verlangt, dass sie sich zunächst um den Aufbau gegenseitigen Vertrauens mit den Familien zu bemühen habe, dies wiederum erfordere ein hohes Maß an gedanklicher Arbeit und Überzeugungskraft. Sie müsse zwar beim Bestehen von Suchtproblemen oder psychischen Erkrankungen keine Fachberatung erbringen, allerdings gehöre es zu ihren Aufgaben, die betroffenen Familienmitglieder überhaupt zur Inanspruchnahme einer Fachberatung zu bewegen. Obwohl es sich bei der Mitarbeiterin um keine Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin handele, sei sie jedoch als sonstige Mitarbeiterin mit entsprechender Tätigkeit anzusehen. Es handele sich bei ihr um eine Bachelorabsolventin mit Abschluss in Frühpädagogik.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen Entscheidungsgründe I.
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Die Klage ist zulässig.
a. Die Zuständigkeit des Kirchlichen Arbeitsgerichts ist gegeben (§ 2 Abs. 2 KAGO).
Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Rechtsstreit zugrunde, bei dem es um die Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung geht. Der Kläger begehrt die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung nach § 33 Abs. 4 MAVO. b. Das vorgeschriebene Einigungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt.
Die Beklagte hat ihre Zustimmung zur Eingruppierung innerhalb der in § 33 Abs. 2 und 3 MAVO vorgegebenen Fristen unter Hinweis auf einen zulässigen Verweigerungsgrund, Verstoß gegen eine kircheneigene Ordnung aufgrund falscher Eingruppierung nach AVR, verweigert.
Der Umstand, dass der Kläger die Klage nicht unverzüglich nach dem Scheitern der Einigungsverhandlung vom 26.09.2016 erhoben hat, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, da § 33 Abs. 4 MAVO für die Klageerhebung keine Frist vorgibt.
II.
1. Die Klage ist auch begründet.
a. Die für die Mitarbeiterin vorgesehene Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 11b, Entgeltstufe 1, Anhang B der Anlage 33 AVR entspricht den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR).
Auf das Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin ist die AVR des Deutschen Caritasverbandes anzuwenden, da der Kläger dem Deutschen Caritasverband angeschlossen ist (§ 2 Abs. 1 AVR) und die Geltung der AVR im Arbeitsvertrag mit der Mitarbeiterin vereinbart ist (BAG 7 AZR 710/07).
Die Mitarbeiterin ist im Bereich Sozialdienst tätig, weshalb die besonderen Regelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst nach Anlage 33 der AVR anzuwenden sind. b. Bei der Eingruppierung geht es um die – erstmalige – Festsetzung der für die Mitarbeiterin nach den Merkmalen ab ihrer Einstellung (Tätigkeitsaufnahme) auszuübenden Tätigkeit maßgebenden Lohn- bzw. Gehaltsgruppe (ständige Rechtsprechung des Kirchlichen Arbeitsgerichts der Diözese Rottenburg-Stuttgart, z. B. Urteil vom 25.03.2011, AS 02/11; zuletzt Urteil vom 28.04.2017, AS 07/17).
Die Eingruppierung erschöpft sich in der Anwendung in sich bestimmter und einer festgelegten Vergütungs- / Entgeltgruppe zugeordneter Einreihungsmerkmale (Vergütungsmerkmale) und ist daher kein Akt rechtlicher Gestaltung von Arbeitsbedingungen, sondern der Rechtsanwendung (KAG Diözese Rottenburg-Stuttgart, a. a. O.).
Die Mitarbeiterin ist in die Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihr nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht (§ 1 Abs. 2 AVR Anlage 33 i. V. m. Anlage 1 I (b) AVR).
Für das vorliegende Verfahren sind nach den persönlichen Voraussetzungen der Mitarbeiterin und der Arbeitsplatzbeschreibung nur die Entgeltgruppen S 11b bzw. S 12 der Anlage 33 AVR (Stand 31.12.2016) von Belang.
In die Entgeltgruppe S 11b sind einzugruppieren:
Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
In die Entgeltgruppe S 12 sind einzugruppieren:
1. Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagogen
mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten11, 13, 28
2. Mitarbeiter als Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen15
3. Mitarbeiter als technische Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durch-
schnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen 19
4. Mitarbeiter als Leiter des Bereiches der beruflichen Ausbildung/Anleitung mit einer Durch-
schnittsbelegung von mindestens 60 Plätzen oder mindestens sechs Gruppen in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe 21, 24, 25
5. Mitarbeiter als Leiter von mindestens drei Teilbereichen in der beruflichen Ausbil-
dung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe 21, 23 Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist noch die Anmerkung 11 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18 (Anhang B zur Anlage 33):
Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die
a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
b) Beratung von HIV-Infizierten oder von an AIDS erkrankten Personen,
c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heim-
bewohner,
d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Straf-
gefangene,
e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mitarbeiter mindestens der Entgeltgruppe S9,
f) schwierige Fachberatung,
g) schwierige fachliche koordinierende Tätigkeit,
h) Tätigkeit in gruppenergänzenden Diensten oder als Leiter einer Gruppe in Einrichtungen
der Erziehungs-, Behinderten oder Gefährdetenhilfe oder eine dem entsprechende eigenverantwortliche Tätigkeit. d. Für die Begründetheit der Klage kommt es somit entscheidend darauf an, ob die Mitarbeiterin Tätigkeiten auszuüben hat, die zeitlich mindestens zur Hälfte aus Arbeitsvorgängen bestehen, die den Anforderungen der Entgeltgruppe S 11b des Anhangs B der Anlage 33 der AVR erfüllen und nicht auch den Anforderungen einer höheren Entgeltgruppe, nämlich der in Betracht kommenden Entgeltgruppe S 12 Ziffer 1 durch Erfüllung des Hervorhebungsmerkmals „schwierigen Tätigkeiten“.
Die Entgeltgruppe S 11b ist die Ausgangsfallgruppe für die Entgeltgruppe S 12 Ziffer 1 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR. Aus diesem Grund ist zunächst zu prüfen, ob die Mitarbeiterin die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt (BAG, NJOZ 2003, 2039).
Der Kläger bringt in diesem Zusammenhang vor, dass er bereit sei, die Mitarbeiterin trotz fehlendem Abschluss als Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin in die Entgeltgruppe S 11b einzugruppieren.
Die Anwendung dieser Entgeltgruppe ist nicht auf Sozialarbeiter / Sozialpädagogen beschränkt, sondern ist auch auf sonstige Mitarbeiter anzuwenden, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Die Mitarbeiterin hat ein Bachelorstudium mit Abschluss in Frühpädagogik absolviert und vor diesem Studium Erfahrungen als Erzieherin gesammelt. Ein typisches Arbeitsfeld der Frühpädagogik ist die Erziehungsberatung. In diesem Bereich unterscheidet sich somit das Berufsbild vom Berufsbild eines Sozialpädagogen nur darin, dass die Beratung von Kindern und deren Eltern im Vordergrund steht. Zu den klassischen Berufsfeldern eines Sozialpädagogen gehört auch die Erziehungs- und Familienberatung. Es kann daher festgestellt werden, dass im Bereich der Erziehungsberatung die Studiengänge sich decken. Auch der Kläger dürfte diesen Umstand ebenso bewertet haben, nachdem die Mitarbeiterin für die Tätigkeit in der sozialpädagogischen Familienhilfe als geeignet angesehen worden ist.
Sie ist deshalb als eine sonstige Mitarbeiterin mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne der Entgeltgruppe S 11b anzusehen.
Darauf aufbauend ist weiter zu prüfen, ob sie auch das Hervorhebungsmerkmal der Entgeltgruppe S 12 erfüllt. e. Die Tätigkeit der Mitarbeiterin ist als ein einheitlicher Arbeitsvorgang zu werten.
Bei dieser Beurteilung lehnt sich das Kirchliche Arbeitsgericht an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für den öffentlichen Dienst an, da die AVR sich stark an den TVöD des öffentlichen Dienstes anlehnen (KAG Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 20.01.2012, AS 19/11).
Das Bundesarbeitsgericht versteht in seiner ständigen Rechtsprechung unter Arbeitsvorgang „eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheiten der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeiten eines Angestellten“ (BAG, Urteil vom 24.06.1989, 4 AZR 625/96). Maßgebend für die Beurteilung ist nach der Rechtsprechung das Arbeitsergebnis. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (BAG, Urteil vom 25.08.2010, 4 AZR 5/09).
Sämtliche in der Stellenbeschreibung für die Mitarbeiterin im Einzelnen aufgeführten Beratungs-, Koordinierungs- und Betreuungsaufgaben sind auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet. Die Familien sollen durch die Betreuung bei ihren Erziehungsaufgaben, der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen und bei dem Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützt werden. Die Unterstützung soll Hilfe zur Selbsthilfe darstellen. Diese Aufgaben werden für die Sozialpädagogische Familienhilfe als Aufgaben in § 31 SGB VIII normiert. (so auch KAG Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 21.06.2013, AS 03/13; Gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht in Hamburg, Urteil vom 30.06.2015, I MAVO 1/15; LAG Baden- Württemberg, Urteil vom 22.05.2003, 3 Sa 34/02).
Die Mitarbeiterin übt durch ihre Tätigkeit in der sozialpädagogischen Familienhilfe eine Tätigkeit aus, die dem Berufsbild eines Sozialarbeiters / Sozialpädagogen entspricht, nämlich die Unterstützung von Familien bei der Betreuung, Versorgung und Erziehung der Kinder.
Sie erfüllt somit sämtliche Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 11 b des Anhangs B der Anlage 33 der AVR.
Die von der Mitarbeiterin auszuübenden Tätigkeiten erfüllen darüber hinaus aber nicht auch das Heraushebungsmerkmal „schwierige Tätigkeiten“ der Vergütungsgruppe S 12 Ziffer 1 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR. aa. Das Merkmal der schwierigen Tätigkeit wird in der Anmerkung 11 zu den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18 durch konkrete Beispiele erläutert. Wenn eines der dort aufgeführten Tätigkeitsmerkmale erfüllt wird, ist von einer schwierigen Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe S 12 Ziffer 1 auszugehen.
Auf die von der Mitarbeiterin auszuübenden Tätigkeiten trifft keines der in der Anmerkung 11 ausdrücklich aufgeführten Merkmale zu.
Sie ist nicht mit der Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, HIV-Infizierten, Heimbewohnern / ehemaligen Heimbewohnern oder Strafgefangenen / ehemaligen Strafgefangenen betraut. Bei der Beratung dieses Personenkreises ist davon auszugehen, dass typischerweise von besonders vielgestaltigen oder umfangreichen, nicht nur sozialen Problemen auszugehen ist (BAG, NZA-RR 1997, 68).
Allein aufgrund der Tatsache, dass die Mitarbeiterin im Rahmen ihrer Tätigkeit auch mit Familien zu tun hat, bei denen einzelne Familienmitglieder zu diesem Personenkreis gehören, genügt nicht für die Qualifizierung als schwierig im Sinne der Entgeltgruppe S 12 Ziffer 1 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR (KAG Diözese Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 20.01.2012, AS 19/11).
Es kann auch nicht von einer schwierigen Fachberatung im Sinne der Anmerkung 11 ausgegangen werden. Eine schwierige Fachberatung setzt voraus, dass neben dem notwendigen, rein berufsspezifischen Fachwissen aufgrund der besonderen Situation andere qualifizierte Fähigkeiten erforderlich sind (KAG Münster, Urteil vom 06.09.
2012, 54/12 KAG-MS; KAG Diözese Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 28.04.2017, AS 07/17).
Die Beklagte hat für das Vorliegen dieser besonderen Umstände keine Tatsachen vorgebracht. Gegen das Vorliegen dieser besonderen Voraussetzungen spricht auch der Umstand, dass die Mitarbeiterin den Studiengang „Frühpädagogik“ studiert hat, der im Vergleich zum Studium der Sozialarbeit bzw. der Sozialpädagogik weniger umfassend ist. Dagegen spricht aber auch der Umstand, dass die Mitarbeiterin über sehr wenig einschlägige Berufserfahrung verfügt. Sie hat ihr Studium erst im September 2016 abgeschlossen hat.
Die weiteren in der Anmerkung 11 aufgeführten Beispiele kommen im vorliegenden Fall offensichtlich nicht in Betracht.
Da die in der Anmerkung 11 aufgeführten Tätigkeitsmerkmale nicht abschließend sind, ist das Hervorhebungsmerkmal „schwierige Tätigkeit“ im Sinne der Entgeltgruppe S 12 Ziffer 1 auch dann erfüllt, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die den in der Anmerkung 11 aufgeführten Beispieltatbeständen gleichzustellen ist (BAG, Urteil vom 20.03.1996, 4 AZR 1969/94; KAG Diözese Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 28.04.2017, AS 07/17, Rn. 27; Gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht in Hamburg, Urteil vom 30.06.2015, I MAVO 1/15, Rn. 45).
Von einer schwierigen Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe S 12 ist dann auszugehen, wenn sie sich aus der Normaltätigkeit heraushebt, also im Vergleich zu den einfachen Arbeiten einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit oder andersartiger qualifizierter Fähigkeiten erfordert oder besondere Anforderungen an den Verstand oder die Konzentrationsfähigkeit verlangt (BAG, Urteil vom 25.10.1995, 4 AZR 531/94; ständige Rechtsprechung des KAG Diözese Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 26.08.2011, AS 11/11; vom 21.06.2013, AS 03/13; vom 28.04.2017, AS 07/17).
Für die Eingruppierung ist auf die von der Mitarbeiterin auszuübenden Tätigkeiten abzustellen. Maßgebend dafür ist der Arbeitsvertrag (BAG, Urteil vom 26.03.97, 4 AZR 489/95; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2003, 3 Sa 34/02, Rn. 52; KAG Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 21.06.2013, AS 03/13).
Die Mitarbeiterin wurde für die Sozialpädagogische Familienhilfe im Landkreis H. eingestellt. Ihre Aufgaben sind in der Stellenausschreibung entsprechend der Vorgaben nach § 31 SGB VIII beschrieben. Die sozialpädagogische Familienhilfe hat demnach durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen, im Kontakt mit Ämtern und Institutionen zu unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe zu geben. Da diese über einen längeren Zeitraum zu erbringen ist, ist für die Ausgestaltung der Hilfe ein Hilfeplan aufzustellen, der die Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält (§ 36 Abs.
2 SGB VIII). Dies ist auch im vorliegenden Fall erfolgt. Die Mitarbeiterin hat für alle zu betreuenden Personen einen Hilfeplan erhalten, der die von ihr zu erbringenden Tätigkeiten vorgibt. Dieser Hilfeplan wurde vom zuständigen Jugendamt, den betroffenen Familien und unter Einbeziehung der Mitarbeiterin erstellt.
Die Mitarbeiterin hat die von einer Sozialpädagogischen Familienhelferin auszuübenden Tätigkeiten zu erbringen. Es gehört zu ihren Aufgaben, die von ihr zu betreuenden Menschen zu unterstützen und bei der Bewältigung der vielschichtigen Probleme zu helfen. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass die Arbeit für und mit diesen Menschen schwierig ist und auch ein gehöriges Maß an Einfühlungsvermögen verlangt. Es darf dabei jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Umgang mit Menschen, die mit der Bewältigung von Problemen des täglichen Lebens, aus welchen Gründen auch immer, nicht zurecht kommen und deshalb der Unterstützung und Hilfestellung bedürfen, durchweg mit besonderen Problemen verbunden ist, die sich aus der Persönlichkeit und den Lebensumständen der Betroffenen ergeben. So gesehen sind diese Tätigkeiten stets schwierig und verlangen ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeit der Mitarbeiterin sich von der Normaltätigkeit von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen hervorhebt (KAG Diözese Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 26.08.2011, AS 11/11; Urteil vom 21.06.2013, AS 03/13).
Dies gilt im besonderen Maß auch im vorliegenden Fall, zumal es sich bei der Mitarbeiterin um eine Dienstanfängerin handelt, die auf eigene Erfahrungen noch nicht zurückgreifen kann und schon deshalb auf die Unterstützung durch erfahrenere Mitarbeiter angewiesen ist. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die Mitarbeiterin aufgrund ihres Studiums noch nicht auf die Kenntnisse eines Sozialarbeiters / Sozialpädagogen zurückgreifen kann.
Die gebotene Unterstützung steht der Mitarbeiterin zur Verfügung, da ihr in der Einarbeitungszeit für die Dauer eines halben Jahres ein erfahrener Mitarbeiter als Mentor zugeordnet war, den sie jederzeit um Rat und Hilfe fragen konnte. Darüber hinaus ist die Mitarbeiterin verpflichtet, mehrmals jährlich an einer Supervision teilzunehmen.
Soweit in dem Einzelfall aufgrund besonderer Problemlagen die zu betreuenden Personen besonderer Hilfe bedürfen, wie zum Beispiel Suchtberatung, Eheberatung, psychotherapeutische Maßnahmen usw., gehören derartige Beratungen nicht zu den Aufgaben der Mitarbeiterin. Soweit sie in Einzelfällen sich derartiger Problemlagen annimmt, gehört dies nicht zu den ihr übertragenen und von ihr vertraglich zu erbringenden Aufgaben.
Die Sozialpädagogische Familienhilfe ist nicht für Familien gedacht, die dauerhaft durch schwierige, sich gegenseitig verstärkende Lebensbedingungen (Arbeitslosigkeit, Überschuldung, Isolierung, hohe Kinderzahl) oder durch Strukturkrisen (Suchtbelastungen, schwere psychische Leiden, gewalttätige Eltern) überfordert sind. Für diese Fälle ist die Sozialpädagogische Familienhilfe ungeeignet bzw. nicht aussichtsreich (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2003, 3 Sa 34/02, Rn. 76 und 77; KAG Diözese Rottenburg Stuttgart, Urteil vom 21.06.2013, AS 03/13; Münchener Kommentar, Tillmans, 6. Aufl., 2012, SGB VIII, Rn. 3 und 4).
Auch der Umstand, dass die Mitarbeiterin die Tätigkeit im Rahmen von Hausbesuchen zu erbringen hat und dabei auf sich alleine gestellt ist, genügt für die Einordnung als schwierige Tätigkeit nicht. Sozialarbeiter und Sozialpädagogen erbringen in vielen Fällen ihre Arbeit außerhalb ihres Büros. Dabei wird nicht verkannt, dass es dabei zu zusätzlichen Problemen und Unannehmlichkeiten kommen kann.
Die Mitarbeiterin ist in die Entgeltgruppe S 11 b, Entgeltstufe 1 einzugruppieren, weshalb die verweigerte Zustimmung zu ersetzen ist.
III. Gemäß § 12 Abs. 1 KAGO werden im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen Gebühren nicht erhoben.
IV. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs oder eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abgewichen wird (§ 47 Abs. 2 KAGO). Es handelt sich vorliegend um die Entscheidung eines Einzelfalls, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den entscheidungserheblichen Tatbestandsmerkmalen um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt. Es wird auch nicht von der Entscheidung eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts, auch nicht von der des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts in Hamburg vom 30.06.2015, abgewichen.
Voraussetzung dafür wäre, dass von einem abstrakten Rechtssatz zu der gleichen Rechtsfrage abgewichen worden wäre.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-5369 – innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichthof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Wird auf die Beschwerde die Revision zugelassen, so können Sie gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einlegen. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses, in dem die Revision zugelassen worden ist, beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-5369 – schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses, in dem die Revision zugelassen worden ist, begründet werden. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
Mayerhöffer Maier Zaphiriou Vorsitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzende Richterin am Kirchlichen Arbeitsgericht