01/14
AKTENZEICHEN
21. März 2014
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
MAV
Rottenburg-Stuttgart
Geschäfts-Nr.: AS 01/14 Verkündet am 21.03.2014 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle 1 Alle zitierten Vorschriften der MAVO, der Bistums-KODA-Ordnung und der Bistums-KODA-Wahlordnung sind solche der Diözese Rottenburg-Stuttgart.
KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT
Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz.-Bev.: gegen Dienstnehmervertreter/innen in der Bistums-KODA, c/o Geschäftsstelle der Bistums-KODA, Postfach 9, 72101 Rottenburg a. N.
Beklagte Proz.-Bev.: sonstige Beteiligte:
Dienstgebervertreter/innen in der Bistums-KODA, c/o Geschäftsstelle der Bistums-KODA, Postfach 9, 72101 Rottenburg Beigeladene wegen: Wahlprüfung (§ 44b KAGO)1 hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart durch den Vorsitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Mayerhöffer und die Beisitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Schmid und Swacek am 21.03.2014
für Recht erkannt:
1. Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für
die neunte Bistums-KODA der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 14.11.2013 wird für ungültig erklärt.
2. Verfahrenskosten vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht werden nicht erhoben.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand Im vorliegenden Verfahren geht es um die Anfechtung der Wahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diözese Rottenburg-Stuttgart für die neunte Bistums-KODA vom 14.11.2013.
Die Klägerin ist Vorsitzende der Mitarbeitervertretung ... In dieser Funktion war sie als Wahlbeauftragte an der Bistums-KODA-Wahl vom 14.11.2013 beteiligt.
Der Wahlvorstand hat den Geschäftsführer der DiAG-MAV, Herrn Ulamec, beauftragt, die Einladungsschreiben zur KODA-Wahl an die Mitarbeitervertretungen zu versenden. Die Einladungen zur KODA-Wahl wurden zusammen mit den Einladungen zu der am selben Tag stattfindenden Mitgliederversammlung der DiAG-MAV versandt. Die Wahl fand auf Grundlage der Bistums-KODA-Ordnung in der Fassung vom 01.01.2010 statt, die zum 31.12.2013 außer Kraft getreten ist.
Insgesamt haben bei der KODA-Wahl 101 Wahlbeauftragte mit folgendem Ergebnis gewählt.
Für die Gruppe 1 „Liturgischer und pastoraler Dienst“ ergab sich folgendes Ergebnis: der Kandidat F. 44 Stimmen, der Kandidat M. 41 Stimmen, der Kandidat M. 60 Stimmen, die Kandidatin N. 53 Stimmen, der Kandidat R. 21 Stimmen.
Gewählt wurden der Kandidat F., der Kandidat M. und die Kandidatin N.
Für die Gruppe 2 „Kirchliche Verwaltung“ ergab sich das Ergebnis: der Kandidat E.
40 Stimmen, die Kandidatin R. 57 Stimmen, der Kandidat S. 11 Stimmen, der Kandidat S. 36 Stimmen, der Kandidat U. 73 Stimmen.
Gewählt wurden der Kandidat U. und die Kandidatin R.
Für die Gruppe 3 „Kirchliches Bildungswesen“ ergab sich das Ergebnis: der Kandidat K. 50 Stimmen, der Kandidat M. 81 Stimmen, der Kandidat S. 73 Stimmen.
Gewählt wurden der Kandidat S. und der Kandidat M.
Für die Gruppe 4 „Sozial-caritativer Dienst“ ergab sich das Ergebnis: die Kandidatin B. 25 Stimmen, die Kandidatin F. 36 Stimmen, die Kandidatin K. 75 Stimmen, die Kandidatin M. 42 Stimmen, die Kandidatin P. 43 Stimmen, die Kandidatin R. 40 Stimmen, die Kandidatin Z. 18 Stimmen.
Gewählt wurden die Kandidatin K., die Kandidatin P. und die Kandidatin M.
Mit Schreiben vom 27.11.2013, gerichtet an den KODA-Wahlvorstand, hat die Klägerin die KODA-Wahl angefochten. In ihrer Wahlanfechtung rügt sie, dass der Kandidat S. in seiner Funktion als Hausmeister einer Bildungseinrichtung in die Gruppe 2 „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der kirchlichen Verwaltung“ eingegliedert wurde und nicht in die Gruppe 3 „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Bildungswesen“.
Die Klägerin hatte das Anfechtungsschreiben ausgedruckt und mit ihrem Vor- und Zunamen unterschrieben. Die unterschriebene Wahlanfechtung hat sie sodann gescannt und per E-Mail an das KODA-Sekretariat (koda-sekretariat@bo.drs.de) versandt. Nach dem Übertragungsprotokoll ist es beim Sekretariat am 27.11.2013 um 14:35 Uhr eingegangen.
In der Diözese Rottenburg-Stuttgart werden eingehende Faxe und E-Mails durch das elektronische Mailsystem direkt an die Empfängeradresse zugestellt. (Postordnung für die Diözesankurie der Diözese Rottenburg-Stuttgart, A. Posteingänge, I. Generelle Regelungen, Nr. 4).
Das Wahlanfechtungsschreiben im Original hat die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt der KODA-Geschäftsstelle nachgereicht.
Mit Wahlprüfungsbescheid vom 17.12.2013 haben die Dienstnehmervertreter und -vertreterinnen der achten Bistums-KODA die Anfechtung als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wird in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass die Wahlanfechtung unzulässig sei, weil sie nicht formgerecht eingereicht worden sei. Nach § 8 Bistums-KODA-Wahlordnung müsse die Anfechtungserklärung schriftlich eingelegt werden. Da die Anfechtung per E-Mail erfolgt sei, sei die Schriftform nicht gewahrt. Im Übrigen sei die Wahlanfechtung auch nicht begründet, weil die Zuordnung des Kandidaten S. korrekt gewesen sei.
Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Wahlprüfungsbescheid vom 17.12.2013 Bezug genommen.
Der Wahlprüfungsbescheid ist der Klägerin per Einschreiben zugestellt worden. Der genaue Zeitpunkt des Zugangs des Einschreibens hat sich nicht feststellen lassen.
Allerdings wurde der Klägerin mit E-Mail vom 18.12.2013 der Wahlprüfungsbescheid vorab mit dem Bemerken übersandt, dass er zeitgleich per Einschreiben auf den Postweg gebracht wird.
Mit Klage vom 30.12.2013, die am 02.01.2014 beim Kirchlichen Arbeitsgericht eingegangen ist, begehrt die Klägerin die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl.
Dazu bringt sie vor, die elektronische Zustellung innerhalb der Diözese erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen des DE-Mail-Gesetzes. Ihr Wahlanfechtungsschreiben habe sie ausgedruckt, handschriftlich unterzeichnet, danach gescannt und per E-Mail versandt. Das Original sei am 02.01.2014 der KODA-Geschäftsstelle nachgereicht worden. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Anfechtung müsse berücksichtigt werden, dass im Rahmen der Wahlbekanntmachung von Seiten des Wahlvorstandes keine Informationen über die Möglichkeiten eines Widerspruchs gegeben worden seien. Auch sei die Bekanntmachung des Wahlergebnisses nicht ordnungsgemäß erfolgt.
Mit ihrer Klage bringt die Klägerin, über den in der Wahlanfechtung vom 27.11.2013 vorgebrachten Anfechtungsgrund hinaus, weitere Gründe vor, weshalb die Wahl nicht ordnungsgemäß vorbereitet und durchgeführt worden sei.
Bereits die Einladung zur Wahl sei fehlerhaft erfolgt. Der Wahlausschuss habe über keine zuverlässigen Adressdaten der einzuladenden Mitarbeitervertretungen verfügt.
Von den etwa 250 Mitarbeitervertretungen im verfassten Bereich der Diözese seien bei der Wahlversammlung nur etwa 100 vertreten gewesen. Es sei deshalb zu vermuten, dass nicht alle Mitarbeitervertretungen eingeladen worden seien.
Weiter müsse berücksichtigt werden, dass der Wahlausschuss die Einladung zur Wahlversammlung auf die DiAG-MAV übertragen habe, obwohl deren Vorsitzende, Frau N., und deren Geschäftsführer, Herr U., für die KODA-Wahl kandidiert hätten.
Dies sei ein Verstoß gegen die Bistums-KODA-Wahlordnung, wonach die Vorbereitung und Durchführung Aufgabe des Wahlvorstandes ist und keine Personen dem Wahlausschuss angehören dürften, die für die Wahl kandidieren.
Auch die Durchführung der Wahl sei fehlerhaft erfolgt. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Protokollführerin zum Wahlvorgang verspätet erschienen sei. Aus diesem Grund sei das Protokoll insoweit unrichtig, als darin festgestellt wird, dass die Wahlversammlung um 10:00 Uhr eröffnet worden sei.
Im Übrigen hätte die Vorsitzende des Wahlvorstandes die Wartezeit dazu benutzt, die bisherigen KODA-Mitglieder für deren hervorragende Arbeit zu loben. Sie habe dadurch gegen ihre Neutralitätspflicht verstoßen.
Auch die vorbereiteten Stimmzettel hätten nicht der Wahlordnung entsprochen, weil bei mehreren Kandidaten und Kandidatinnen die Angaben zum Dienstgeber, zur Anschrift oder zur Tätigkeit unrichtig gewesen seien.
Auch die vorgenommene Gruppenzuordnung der Kandidatinnen und Kandidaten entspreche in einigen Fällen nicht der Bistums-KODA-Ordnung. Neben der unrichtigen Zuordnung des Kandidaten S. sei auch die Kandidatin N. zu Unrecht in die Gruppe 1 „Liturgischer und pastoraler Dienst“ eingruppiert worden, obwohl sie seit vielen Jahren nicht mehr als Gemeindereferentin tätig sei, da sie aufgrund ihrer Tätigkeit für die DiAG-MAV und die KODA von ihrer Tätigkeit als Gemeindereferentin völlig freigestellt sei.
Während des Wahlablaufs sei eine Protokollierung über die Stimmabgabe nicht erfolgt. Im Anschluss an die Wahl sei eine geheime Auszählung der Stimmzettel durch die Mitglieder des Wahlvorstandes und die beiden Mitarbeiterinnen der KODA- Geschäftsstelle erfolgt. Dies widerspreche der Bistums-KODA-Ordnung, weil die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ausschließlich Sache des Wahlvorstandes sei.
Die Einschaltung weiterer Personen sei nicht zulässig. Auch die Art der Auszählung verstoße gegen allgemeine Wahlgrundsätze.
Es müsse berücksichtigt werden, dass ausweislich des Wahlprotokolls 101 Stimmen abgegeben worden seien. Die Teilnehmerliste der Mitgliederversammlung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft vom selben Tag habe jedoch nur 100 stimmberechtigte Personen umfasst.
In diesem Zusammenhang müsse darüber hinaus berücksichtigt werden, dass auch Nichtwahlberechtigte zur Wahl zugelassen worden seien. Nach der Bistums-KODAOrdnung seien lediglich die Vertreterinnen und Vertreter in der Mitgliederversammlung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen für den Bereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 MAVO wahlberechtigt. Die Wahlbeauftragten der Mitarbeitervertretung des F. e. V., der Mitarbeitervertretung der Ö. gGmbH, der Mitarbeitervertretung der F. gGmbH, der Mitarbeitervertretung der S. gGmbH, der Mitarbeitervertretung des Z., der Mitarbeitervertretung der J. und der Mitarbeitervertretung der K. e. V. seien nicht wahlberechtigt gewesen.
Auch die Protokollierung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Insoweit genüge es nicht, dass das Ergebnis lediglich mündlich vorgetragen werde. Es hätte zumindest einer Bekanntmachung durch Aushang oder auch im Kirchlichen Amtsblatt bedurft.
Die Klägerin bringt schließlich noch vor, dass die Wahldurchführung auch gegen Art.
7 Abs. 1 Grundordnung verstoßen habe. Nach dieser Regelung sei bei der Besetzung arbeitsrechtlicher Gremien die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche nicht mehr zwingend Voraussetzung. Dies habe der kirchliche Gesetzgeber auch erkannt und zum 01.01.2014 die Bistums-KODA-Ordnung geändert.
Die Klägerin beantragt:
Festzustellen, dass die KODA Dienstnehmerwahl vom 14.11.2013 ungültig ist.
Die Beklagte beantragt: Klageabweisung Dazu bringt sie vor, die Wahlanfechtungsklage sei unbegründet, da die Wahlanfechtung zu Recht zurückgewiesen worden sei. Die Wahlanfechtung sei schon nicht form- und fristgerecht eingelegt worden. Diese habe innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Wahlvorstand zu erfolgen. Die Anfechtungserklärung müsse schriftlich eingelegt werden. Schriftform bedeute, dass die Urkunde vom Aussteller eigenhändig unterschrieben sein müsse. Zwar sei es auch möglich, dass ein Schriftsatz als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelt werde. Dabei sei es jedoch nicht ausreichend, dass das elektronische Dokument fristgerecht übermittelt wurde, erforderlich sei darüber hinaus, dass es in Schriftform, nämlich als ausgedruckter Schriftsatz mit der Unterschrift des Anfechtenden, fristgerecht vorgelegen habe. Dies sei im vorliegenden Fall nicht der Fall gewesen. Eine Ausnahme möge allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Übermittlungsform mit dem zuständigen Empfänger abgesprochen werde, d. h. wenn der Versand der E-Mail vom Absender angekündigt und der Ausdruck vom Empfänger zugesagt werde. Die E-Mail sei am 29.11.2013 um 21:48 Uhr geöffnet und gelesen, aber erst am 05.12.2013 ausgedruckt worden.
Im Übrigen sei die Anfechtung auch nicht begründet.
Die in der Klage erstmals vorgebrachten Anfechtungsgründe seien präkludiert. Das Nachschieben von Anfechtungsgründen erst vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht sei nicht zulässig. Die Klage könne nur auf solche Gründe gestützt werden, die formund fristgerecht innerhalb der Wahlanfechtungsfrist dem Wahlausschuss genannt worden seien und auch von diesem hätten überprüft werden können.
Auch sei die Gruppenzuordnung in allen Fällen ordnungsgemäß erfolgt. Die Zuordnung habe nach der Bistums-KODA-Ordnung nach der ausgeübten Haupttätigkeit zu erfolgen. Ein Hausmeister habe keinen irgendwie gearteten Bildungsauftrag und sei somit nicht in die Gruppe „Kirchliches Bildungswesen“ einzugruppieren. Bei der Kandidatin N. müsse berücksichtigt werden, dass ihre Tätigkeit für die DiAG-MAV und ihre KODA-Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt würden. Maßgeblich für die Gruppeneinteilung sei aber die berufliche Haupttätigkeit.
Die Einladung zur Wahlversammlung sei ordnungsgemäß erfolgt. Das Vorbringen der Klägerin hierzu sei unsubstantiiert und beruhe auf reinen Spekulationen. Der Wahlaufruf für die 9. Amtsperiode sei im Kirchlichen Amtsblatt vom 15.06.2013 veröffentlicht worden. Auch seien alle gemeldeten Mitarbeitervertretungen bei der Geschäftsstelle der DiAG-MAV erfasst. Alle gemeldeten Mitarbeitervertretungen seien mit Schreiben des Wahlvorstandes vom 30.09.2013 auch eingeladen worden. Die Einladungen seien im Auftrag und in Absprache mit dem Wahlvorstand von der Geschäftsstelle der DiAG-MAV versandt worden. Die Stimmzettel seien ordnungsgemäß gewesen, im Übrigen wäre ein möglicher Verstoß auch unerheblich. Es sei auch unrichtig, dass die Protokollführerin verspätet zur Wahl eingetroffen sei. Ebenso sei die Feststellung des Wahlergebnisses ordnungsgemäß erfolgt. Die Stimmauszählung habe nicht geheim stattgefunden. Diese habe unmittelbar nach Abschluss des Wahlvorgangs durch den Wahlvorstand in einem für jeden Wahlberechtigten zugänglichen und bekannt gegebenen Nebenraum zum Versammlungsraum stattgefunden. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Leiterin der Geschäftsstelle der Bistums-KODA den Wahlvorstand unterstützt habe. Die Zahl der abgegebenen Stimmen sei vom Wahlvorstand ordnungsgemäß festgestellt und bekannt gegeben worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat die Unterlagen des Wahlausschusses zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl zur neunten Bistums-KODA zu Beweiszwecken beigezogen.
Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I. Die Klage ist zulässig.
1. Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Rechtsstreit aus dem Recht der nach Art. 7
GrO gebildeten Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts – BistumsKODA-Ordnung bzw. Bistums-KODA-Wahlordnung – zugrunde. Die Klägerin begehrt die Ungültigkeitserklärung der Bistums-KODA-Wahl. Die Zuständigkeit des Kirchlichen Arbeitsgerichts ist somit gegeben (§ 2 Abs. 1 KAGO).
2. Die Klagefrist nach § 44b KAGO wurde eingehalten. Die Feststellung der Ungül-
tigkeit ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung zu beantragen.
Die Entscheidung, die angefochten wird, ist der Wahlprüfungsbescheid vom 17.12.2013. Die Klage ist am 02.01.2014 beim Kirchlichen Arbeitsgericht eingegangen. Nach den Unterlagen des Wahlvorstands soll der Wahlprüfungsbescheid am 18.12.2013 per Einschreiben zur Post gegeben worden sein. Den Unterlagen kann nicht entnommen werden, wann er der Klägerin zugegangen ist. Den Unterlagen kann darüber hinaus entnommen werden, dass am 18.12.2013 der Wahlprüfungsbescheid der Klägerin vorab per E-Mail zur Kenntnisnahme übermittelt worden ist.
Somit kann festgestellt werden, dass die Anfechtungsfrist auf jeden Fall eingehalten worden ist. Diese ist auch dann eingehalten worden, wenn auf den Zeitpunkt des Zugangs per E-Mail abgestellt wird. Der 01.01.2014 ist ein allgemeiner Feiertag (Neujahr). Eine an diesem Tag ablaufende Frist endet erst mit dem Ablauf des nächsten Werktags (§ 222 Abs. 2 ZPO). Am 02.01.2014 ist die Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht eingegangen.
II. Die Klage ist auch begründet.
1. Die Beklagte, die Dienstnehmervertreter und Dienstnehmervertreterinnen der neunten Bistums-KODA, ist passiv legitimiert. Soweit die Klägerin die Klage auch gegen den KODA-Wahlvorstand erhoben hatte, hat sie in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen.
Wer Anfechtungsgegner einer Wahlanfechtungsklage ist, wird in der Bistum-KODAWahlordnung nicht geregelt. § 8 S. 3 Bistums-KODA-Wahlordnung bestimmt lediglich, dass die Mitarbeitervertreter in der bisherigen Bistums-KODA (§ 5 Abs. 2 S. 1 Bistums-KODA-Ordnung) über Anfechtungen, die sich gegen ein Handeln des Wahlvorstandes richten, entscheiden.
Dazu ist aber festzustellen, dass mit Erledigung dieser Aufgabe das Mandat der Mitarbeitervertreter der bisherigen Bistums-KODA endet und auch nicht mehr entstehen kann. Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden für eine Amtsperiode gewählt. Nach Ablauf der Amtsperiode gehen alle Aufgaben und Zuständigkeiten auf die neu gewählten Mitglieder der Kommission über, sieht man von der Entscheidungszuständigkeit über die Wahlanfechtung ab. Nach der gesetzlichen Regelung gibt es weder ein Übergangs- noch ein Restmandat für die frühere Kommission.
Die Bildung der neunten Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts wurde am 15.02.2014 im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat das Mandat der achten Bistums-KODA geendet. Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht, dass eine Klage in der Regel gegen diejenigen zu richten ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen haben. Eine vollständige Identität ist dafür aber nicht erforderlich. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass in vergleichbaren Fällen der Wahlanfechtung die Klage in einigen Fällen sogar nicht einmal gegen das Gremium zu erheben ist, das den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Bei der Wahlanfechtung der Mitarbeitervertretung entscheidet der Wahlausschuss über die Wahlanfechtung (§ 12 MAVO), ist aber am weiteren Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht nicht zu beteiligen. Die Klage ist in einem solchen Fall gegen die neu gewählte Mitarbeitervertretung zu erheben (Thiel / Fuhrmann / Jüngst, MAVO, 7. Auflage, § 12, Rn. 4 m. w. N.).
2. Die Klägerin hat die Anfechtungsfrist nach § 8 Bistums-KODA-Wahlordnung eingehalten. Nach dieser Regelung können Anfechtungen innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses von den Wahlbeauftragten beim Wahlvorstand schriftlich eingereicht werden. Die Einhaltung der Anfechtungsfrist ist eine materielle Klagevoraussetzung, die von der klagenden Partei darzutun und von dem Gericht von Amts wegen zu prüfen ist. a. Das Wahlergebnis wurde am Wahltag – 14.11.2013 – bekannt gegeben. Die Frist beginnt, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, nur dann zu laufen, wenn das Wahlergebnis in der vorgeschriebenen Form bekannt gegeben worden ist.
Die Bistums-KODA-Wahlordnung schreibt keine besondere Form für die Bekanntgabe des Wahlergebnisses vor. Somit ist es ausreichend, wenn das Wahlergebnis, wie geschehen, in der Wahlversammlung mündlich bekannt gemacht worden ist.
Es kommt auch nicht darauf an, ob der Anfechtende bei der Bekanntgabe anwesend war. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Bekanntmachung so erfolgt wäre, dass keine Möglichkeit bestanden hätte, bei der Bekanntmachung anwesend sein zu können. Dies wird nicht einmal behauptet. Somit endete die Frist zur Anfechtung am 28.11.2013. b. Die Anfechtung kann nur von Wahlbeauftragten wirksam erklärt werden. Die Klägerin war Wahlbeauftragte für die KODA-Wahl, als Vorsitzende der Mitarbeitervertretung ... c. Die Wahlordnung schreibt weiter vor, dass die Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist schriftlich einzureichen ist.
Die Anfechtungserklärung ist ein sog. bestimmender Schriftsatz. Die Schriftform verlangt in einem solchen Fall, dass die Erklärung vom Anfechtenden eigenhändig unterschrieben sein muss. Dies bedeutet, dass die Unterzeichnung handschriftlich, das heißt ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel erfolgen muss (BGH, NJW 62,1505).
Unzureichend in diesem Zusammenhang wäre die Verwendung eines Faksimilestempels oder eine andere Form der vervielfältigenden Unterzeichnung (Zöller, ZPO,
28. Auflage, § 130, Rn. 11 m. w. N.). Aus diesem Erfordernis ergibt sich, dass eine
Einreichung als elektronisches Dokument nicht diesen Anforderungen genügt. aa. Um den Rechtsschutzsuchenden die volle Fristausschöpfung zu ermöglichen, hat die Rechtsprechung schon frühzeitig die Übermittlung von Schriftsätzen durch Telegramm und Telex gebilligt (so schon Reichsgericht, RGZ 44, 369; Zöller, a. a. O., § 130, Rn. 18 m. w. N.).
Da bei dieser Übermittlungsform die handschriftliche Unterzeichnung im Original nicht übermittelt werden kann, wird darauf in einem eingeschränkten Umfang verzichtet. Für die Übermittlung durch Telefax wird es schon nach der gesetzlichen Regelung als ausreichend angesehen, wenn die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie enthalten ist (§ 130 Nr. 6 ZPO). Voraussetzung ist nur, dass das Original unterzeichnet ist.
Beim Computerfax, wo keine unterschriftsmäßige Vorlage existiert, wird sogar auf die handschriftliche Unterschrift verzichtet und eine eingescannte Unterschrift als ausreichend angesehen (Gemeinsamer Senat der obersten Bundesgerichte, BGHZ 144, 160). bb. Eine Übersendung per E-Mail gehört grundsätzlich zu den elektronischen Dokumenten im Sinne von § 130a ZPO. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Dem Schriftformerfordernis ist auch dann Genüge getan, wenn der Schriftsatz als Anhang einer elektronischen Nachricht (PDF-Datei) innerhalb der Anfechtungsfrist übermittelt wird und die Datei durch Einscannen eines vom Anfechtenden unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt worden ist. In diesem Fall wird dem Unterschriftserfordernis von § 130 Nr. 6 ZPO genügt (so BGH, Beschluss vom 17.07.2008, X ZB 8/08). Maßgeblich für die Wirksamkeit eines auf diesem Wege übermittelten Schriftsatzes ist allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort erstellte körperliche Urkunde (BGHZ 144, 160 [165]). Daraus ergibt sich, dass die elektronische Speicherung nicht an die Stelle der Schriftform tritt.
Allerdings kommt es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Empfängers vollständig empfangen (gespeichert) worden sind.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es der Absender nicht in der Hand hat, wann der Ausdruck eines empfangenen Telefaxes erfolgt (BGH, Beschluss vom 17.07.2008, Rn. 11). cc. Den zuletzt genannten Anforderungen genügt die Anfechtungserklärung der Klägerin. Die Klägerin hat ihre Anfechtungserklärung geschrieben, ausgedruckt und handschriftlich mit Vor- und Zunamen unterschrieben. Sodann hat sie die auf diese Weise erstellte Urkunde gescannt und die gescannte Datei ihrer E-Mail in PDF Form angehängt. Die Anfechtungserklärung ging in dieser Form am 27.11.2013 um 14:35 Uhr bei der Geschäftsstelle der KODA vollständig ein. Dies ist noch innerhalb der Anfechtungsfrist, die mit Ablauf des 28.11.2014 endete.
Gelesen und ausgedruckt wurde die E-Mail mit Anhang erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17.07.2008 (Rn. 11) darauf hingewiesen, dass der beim Berufungsgericht erstellte Ausdruck der auf elektronischem Wege übermittelten Datei der Schriftform genügt, weil der Ausdruck die Berufungsbegründung in einem Schriftstück verkörpert, das mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin abschließt. In entsprechender Anwendung von § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO ist es unschädlich, dass die Unterschrift nur in der Kopie wiedergegeben ist, weil der im Original unterzeichnete Schriftsatz elektronisch als PDF- Datei übermittelt und von der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts entgegengenommen worden ist. Zwar lasse das Gesetz die Wiedergabe der Unterschrift nur für den Fall der Übermittlung durch einen Telefaxdienst ausdrücklich zu. Nimmt das Gericht indessen einen auf andere Weise elektronisch übermittelten Schriftsatz entgegen, behinderte es den Zugang zu Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise, würde die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie in diesem Fall nicht für genügend erachtet (BGH, a. a. O., Rn. 12, 13 und 14).
Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, weil in der Diözese Rottenburg-Stuttgart eingehende Faxe und E-Mails durch das elektronische Mailsystem direkt an die Empfängeradresse zugestellt werden (Postordnung für die Diözesankurie der Diözese Rottenburg-Stuttgart, A. Posteingänge, I. Generelle Regelungen, Nr. 4).
Dies bedeutet, dass auch ein per Telefax übermitteltes Dokument über das elektronische Mailsystem dem Empfänger zugeleitet wird. Aufgrund dieser Regelung muss sogar von der Verpflichtung ausgegangen werden, entsprechend eingehende Erklärungen entgegenzunehmen. Ein anderes Ergebnis würde den Zugang für die Einleitung des Rechtsbehelfsverfahrens, das Voraussetzung für ein sich anschließendes Klageverfahren ist, in nicht zu rechtfertigenden Weise erschweren. dd. Weder für die Rechtzeitigkeit noch für die Frage der vorgeschriebenen Form des Rechtsbehelfs kommt es darauf an, ob und wann das Original nachgesendet wird, da es allein auf die beim Empfänger erstellte körperliche Urkunde ankommt (BGHZ 144,160; BGH, NJW 93, 3141).
3. Der Prüfungsumfang des gerichtlichen Anfechtungsverfahrens ist nicht auf den von der Klägerin in ihrer Anfechtung vom 27.11.2013 genannten Anfechtungsgrund beschränkt.
Das Nachschieben weiterer Anfechtungsgründe ist zulässig, sofern nur die Wahlanfechtung form- und fristgerecht eingelegt worden ist. Dafür ist ausreichend, dass die Wahlanfechtung einen erheblichen Anfechtungstatbestand enthält, wobei dieser im Ergebnis nicht begründet sein muss (Simon, Freiburger Kommentar MAVO, § 12, Rn. 29). Es ist auch nicht erforderlich, dass die nachträglich vorgebrachten Gründe schon Gegenstand des Wahlprüfungsbescheids waren (so aber Thiel / Fuhrmann / Jüngst, a.a.O., § 12, Rn. 29).
Das staatliche Recht hat für die Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG eine vergleichbare Regelung. Für diesen vergleichbaren Fall hält die staatliche Rechtsprechung das Nachschieben weiterer Anfechtungsgründe für zulässig, sofern der ursprüngliche Antrag einen ausreichenden Sachvortrag enthalten hat. In einem solchen Fall hat das Gericht alle erkennbaren Anfechtungsgründe bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, selbst wenn diese Verstöße nicht geltend gemacht worden sind (Thüsing, in: Kommentar Richardi BetrVG, § 19, Rn. 57; BAG, 03.10.1958 AP BetrVG § 18, Nr. 3 m. w. N.).
Dasselbe gilt auch für das Kirchliche Arbeitsgericht. Dieses hat im Rahmen seiner Pflicht zur Amtsermittlung (§ 7 Abs. 3 KAGO) sogar erkennbare und nicht vorgebrachte Umstände zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat in der Wahlanfechtung vom 27.11.2013 einen erheblichen Anfechtungstatbestand vorgebracht, die falsche Gruppenzuordnung des Kandidaten S. Eine falsche Gruppenzuordnung kommt als Anfechtungsgrund in Betracht.
4. Die Wahl für die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die neunte Bistums-KODA ist für ungültig zu erklären, weil ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts begangen wurde, der den Ausgang der Wahl beeinflusst haben kann. a. Nach der Bistums-KODA-Wahlordnung obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Dienstnehmervertreter dem Wahlvorstand, der von den Vertretern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Bistums-KODA gewählt wird und aus 5 Personen, die nicht für die Bistums-KODA kandidieren, besteht (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bistums-KODA-Wahlordnung). b. Zu den wesentlichen Aufgaben des Wahlvorstands gehört, dass er eine Frist für die Abgabe von Wahlvorschlägen festsetzt (§ 3 Bistums-KODA-Wahlordnung). Sodann hat der Wahlvorstand die eingegangenen Wahlvorschläge zu überprüfen und deren Gruppenzugehörigkeit festzulegen (§ 5 Bistums-KODA-Wahlordnung). Danach hat der Wahlvorstand die Wahlbeauftragten zu einer Versammlung einzuladen, auf der die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Bistums-KODA von den Wahlbeauftragten gewählt werden (§ 6 Bistums-KODAWahlordnung). aa. In diesem Zusammenhang ist von wesentlicher Bedeutung, wer überhaupt Wahlbeauftragter sein kann. Nach der im Zeitpunkt der Wahl geltenden Bistums-KODAOrdnung wurden die Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Wahlbeauftragte gewählt. Wahlbeauftragte waren nach dieser Regelung die Vertreterinnen und Vertreter in der Mitgliederversammlung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (§ 24 MAVO) für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 MAVO aufgeführten Bereiche (§ 5 Abs. 5 Bistums-KODA-Ordnung). bb. Bei den aufgezählten Aufgaben und Regelungen handelt es sich um wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, die in der Regel geeignet sind, eine Wahlanfechtung zu begründen.
Zu den wesentlichen Aufgaben des Wahlvorstandes gehört somit auch, dafür Sorge zu tragen, dass nur Wahlberechtigte an der Wahl teilnehmen. Nach der im Zeitpunkt der Wahl geltenden Regelung hatte die Prüfung der Wahlberechtigung eine ganz besondere Bedeutung. Es war zu beachten, dass aufgrund der Bestimmung in § 5 Abs. 5 Bistums-KODA-Ordnung nicht alle Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitervertretungen, die der DiAG-MAV angehören, auch wahlberechtigt für die KODA- Wahl waren. cc. Diese Überprüfung ist nicht vorgenommen worden, was dazu geführt hat, dass auch Nichtwahlberechtigte eingeladen wurden und gewählt haben.
Wahlberechtigt nach der maßgeblichen Wahlordnung waren nur die Vertreter der Mitarbeitervertretungen der Diözese (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 MAVO), der Dekanate (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 MAVO), der Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Seelsorgeeinheiten und Kirchenstiftungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 MAVO).
Nicht wahlberechtigt waren die Vertreter der Mitarbeitervertretungen des Diözesancaritasverbandes und dessen Gliederungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 MAVO), der sonstigen öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 MAVO), der sonstigen kirchlichen Rechtsträger, die der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 MAVO) und der unter § 1 Abs. 2 MAVO fallenden Einrichtungen, obwohl sie teilweise der DiAG-MAV im verfassten Bereich angehören können. dd. Die Überprüfung hat ergeben, dass mindestens 5 Wahlbeauftragte gewählt haben, die nicht wahlberechtigt waren.
Für die S. gGmbH hat die Mitarbeitervertreterin S. gewählt, die nicht wahlberechtigt war.
Bei dieser Einrichtung handelt es sich um eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der mehrere Kirchengemeinden als Gesellschafter beteiligt sind. Die Kirchengemeindeordnung und die Diözesane Stiftungsordnung findet auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung keine Anwendung. In dem Gesellschaftsvertrag der Sozialstation ist in § 7 Abs. 3 geregelt, dass sie sich für die Beschäftigten der Gesellschaft im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Aufsicht des Diözesanverwaltungsrates in Rottenburg unterstellt. Diese Regelung bedeutet noch nicht, dass die Gesellschaft der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegt und somit zu den in § 1 Abs. 1 Nr. 6 MAVO aufgeführten Einrichtungen gehört. Bei dieser Einrichtung kommt die Mitarbeitervertretungsordnung nur deshalb zur Anwendung, weil die Einrichtung in § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags die Grundordnung des kirchlichen Dienstes verbindlich übernommen hat, weshalb die Einrichtung unter die Regelung von § 1 Abs. 2 S. 1 MAVO fällt.
Für die Ö. gGmbH hat die Wahlbeauftragte E. gewählt, die nicht wahlberechtigt war.
Bei dieser Einrichtung handelt es sich ebenfalls um eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der verschiedene katholische und evangelische Kirchengemeinden als Gesellschafter beteiligt sind. Die Einrichtung gehört nicht zu den in § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 MAVO aufgeführten Einrichtungen. Obwohl es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits keine Bedeutung hat, könnte es sogar zweifelhaft sein, ob die Einrichtung zum verfassten kirchlichen Bereich gehört. Nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 20 Abs.
3) schließt sich die Gesellschaft dem Caritasverband der Diözese Rottenburg-
Stuttgart e. V. an. In dem Gesellschaftsvertrag ist darüber hinaus bestimmt, dass für die Beschäftigten der Gesellschaft das Dienst- und Arbeitsvertragsrecht der Diözese Rottenburg-Stuttgart gilt und die Gesellschafter den Jahresabschluss der Diözese Rottenburg-Stuttgart und dem Evangelischen Oberkirchenrat Stuttgart zur Information vorlegen. Ein kirchlicher Bezug der Einrichtung ist sicher gegeben, aber daraus ergibt sich keine Wahlberechtigung.
Für das F e. V. haben die Wahlbeauftragten B. und M. gewählt, die nicht wahlberechtigt waren.
Der Verein hat sich in seiner Satzung der Aufsicht des Diözesanverwaltungsrats unterstellt. In § 13 der Satzung ist dazu geregelt, dass das F. e. V. unter kirchlicher Aufsicht gemäß can. 305ff. CIC steht und die Aufsicht vom Diözesanverwaltungsrat wahrgenommen wird, der über die Tätigkeit der Organe regelmäßig zu unterrichten ist und Beschlüsse zu bestätigen oder zu genehmigen hat. Es ist dort auch ausdrücklich bestimmt, dass das F. e. V. die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in ihrer jeweiligen Fassung anwendet. Das F. e. V. gehört somit zu den Einrichtungen, die in § 1 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 S. 1 MAVO aufgeführt sind. Eine Wahlberechtigung für die KODA-Wahl ergibt sich daraus aber nicht.
Für die F. gGmbH hat die Wahlbeauftragte H. gewählt, die nicht wahlberechtigt war.
Gesellschafter dieser Einrichtung sind die Diözese Rottenburg-Stuttgart und der Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e. V. In dem Gesellschaftsvertrag ist in § 25 geregelt, dass die Gesellschaft unter kirchlicher Aufsicht steht und die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in ihrer jeweiligen Fassung anwendet. Diese Einrichtung gehört somit zu denen, die in § 1 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 S. 1 MAVO aufgeführt sind. Eine Wahlberechtigung für die KODA-Wahl ergibt sich daraus aber nicht. ee. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits bedarf es keiner zusätzlichen Ausführungen zur Frage der Teilnahme von weiteren nicht wahlberechtigten Wahlbeauftragten. Bereits die Teilnahme der oben aufgeführten Nichtwahlberechtigten führt zu dem Ergebnis, dass dadurch das Wahlergebnis entscheidend beeinflusst worden sein kann.
Für die Gruppe 1 „Liturgischer und pastoraler Dienst“ ist festzustellen, dass 3 Kandidaten gewählt worden sind. Der nicht gewählte Kandidat M. hat 41 Stimmen erhalten. Der an 3. Stelle gewählte Kandidat F. hat 44 Stimmen erhalten.
Entsprechendes gilt für die Gruppe 4 „Sozial-caritative Dienste“. Der Unterschied zwischen der gewählten Kandidatin M. und der an 4. Stelle liegenden Kandidatin R. betrug lediglich 2 Stimmen.
Daraus ergibt sich, dass die Kausalität zwischen dem Verstoß gegen das Wahlrecht und dem Wahlergebnis nicht ausgeschlossen werden kann.
5. Nachdem die Wahl schon aufgrund der Teilnahme von Nichtwahlberechtigten für ungültig zu erklären ist, bedarf es keiner Prüfung und Entscheidung über die weiter vorgebrachten Anfechtungsgründe.
III. Gemäß § 12 Abs. 1 KAGO werden im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen Gebühren nicht erhoben.
IV. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes oder eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abgewichen wird (§ 47 Abs. 2 KAGO).
Bei der Beurteilung war zu berücksichtigen, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Bistums-KODA-Ordnung in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung anzuwenden war. In der ab 01.01.2014 geltenden Fassung wird die Wahl der Mitglieder völlig neu geregelt.
Soweit sich die Entscheidung mit der Frage auseinandersetzt, ob durch die Wahlanfechtung per E-Mail die Schriftform eingehalten worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Rechtsfrage um keine kirchenspezifische Rechtsfrage handelt. Im staatlichen Bereich sind die Voraussetzungen der Rechtsmitteleinlegung entsprechend geregelt. Die im vorliegenden Verfahren zu entscheidende Rechtsfrage ist von einem obersten Bundesgericht schon entschieden worden. Von dieser Entscheidung wird mit dem vorliegenden Urteil nicht abgewichen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-5369 – innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichthof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Wird auf die Beschwerde die Revision zugelassen, so können Sie gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einlegen. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses, in dem die Revision zugelassen worden ist, beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-5369 – schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses, in dem die Revision zugelassen worden ist, begründet werden. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
Mayerhöffer Schmid Swacek Vorsitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzende Richterin am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht