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LAG Düsseldorf: Zuständigkeit staatlicher Gerichte auch im Fall datenschutzrechtlicher Klagen im Zusammenhang mit Bewerbungsverfahren bei kirchlichen Arbeitgebern 

  • Autorenbild: Norbert Gescher
    Norbert Gescher
  • 28. Juli
  • 2 Min. Lesezeit

Diesem Urteil liegt ein Sachverhalt zugrunde, bei dem sich der Kläger als Mitarbeiter für das Debitoren- und Forderungsmanagement eines kirchlichen Rechtsträgers im Bereich der evangelischen Kirche beworben hatte. Nachdem sich der kirchliche Rechtsträger über mehrere Wochen hinweg auf die Bewerbung nicht gemeldet hatte, teilte der Kläger mit, dass er seine Bewerbung nicht weiter aufrecht erhält. Zugleich forderte er Auskunft nach Art. 15 DSGVO ein. Darauf erhielt der die Rückmeldung der Beklagten, dass etwaige Ansprüche nicht aus der DSGVO, sondern dem DSG-EKD zu beurteilen wären und dass man innerhalb der dort vorgesehenen Frist von drei Monaten Auskunft erteilen werde.

 

Der Kläger hat daraufhin beim Arbeitsgericht Düsseldorf Auskunftsklage erhoben und zugleich Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DS GVO geltend gemacht. Die Beklagte war weiterhin der Meinung, dass der Rechtsweg zu den staatlichen Arbeitsgerichten nicht eröffnet sei, sondern die Kirchengerichte allein zuständig seien. Im Einzelnen hat der Kläger beantragt:

 

1. Die Beklagte wird verurteilt, ihm Auskunft zu erteilen über alle Empfänger, an die die Beklagte seine personenbezogenen Daten übermittelt hat.

 

2. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn immateriellen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von 2.000,00 Euro aber nicht unterschreiten sollte, nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

3. Es wird festgestellt, dass sich die Auskunftsansprüche aus der Klageschrift vom 04.11.2024 zu Ziffer 1.b. bis 1.d. durch die E-Mail der beklagten Partei vom 05.11.2024 (Anlage K4) erledigt haben und der beklagten Partei insoweit die Kostenlast aufzuerlegen ist.

 

Nachdem das Arbeitsgericht Düsseldorf durch Beschluss den Rechtsweg zu den staatlichen Arbeitsgerichten für zulässig erklärt hatte, hat die Beklagte gegen diesen Beschluss fristwahrend Beschwerde eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass die Beschwerde der Beklagten nicht begründet ist. Demnach ist das erstinstanzliche Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die staatlichen Arbeitsgerichte zuständig sind. Das Gericht begründet dies damit, dass die Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet ist, weil es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses handelt.

 

Hinweise Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher


Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf überzeugt auf ganzer Linie. So arbeitet das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zutreffend heraus, dass auch Bewerberinnen und Bewerber als „Arbeitnehmer“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG zu werten sind. Damit aber sind die staatlichen Gerichte zuständig und eine Sonderzuständigkeit der kirchlichen Gerichte besteht auch vor dem Hintergrund der dort bestehenden eigenen datenschutzrechtlichen Regelungen nicht.

 

Gericht: LAG Düsseldorf

Az: 3 TA 60/25

Datum: 29.6.2025

 
 
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