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  • AutorenbildNorbert Gescher

KAGH: Beteiligung der DiAG im Rahmen von MAVO-Novellierung

Streitgegenständlich war die Verlängerung von Sonderregelungen zur Online-Sitzungsmöglichkeit der Mitarbeitervertretungen nach § 14 MAVO Bistum Hamburg. Der Bischof hatte die Verlängerung der bis dahin gelteneden Corona-Sonderregelung in Kraft gesetzt, ohne zuvor die DiAG darüber informiert zu haben. Die DiAG hatte die Klage zunächst gegen den Erzbischof von Hamburg gericht, war insoweit jedoch unterlegen, da nach Einschätzung des KAGH zwar der Bischof die MAVO in Kraft setze, darin jedoch kein Ausnahmefall zu sehen sei, der nach der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung eine unmittelbare Klage gegen den Bischof ermöglicht.

Im Folgeverfahren hat die DiAG die Klage nunmehr gegen das Erzbistum, vertreten durch den Generalvikar, erhoben und war damit in der Revision erfolgreich, nachdem das erstinstanzliche GKAG Hamburg auch diese Klage zunächst zurückgewiesen hatte.


Hinweis von Dr. Norbert Gescher:


Die Entscheidung stärkt die Position der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften ganz erheblich. Nachdem die neue Grundordnung erstmals die wichtige Aufgabe der DiAG im System des kirchlichen Arbeitsrechts ausdrücklich regelt, schafft dieses Urteil eine wichtige Klarstellung zum Anwendungsbereich von § 25 MAVO. Danach beinhaltet § 25 Abs.2 Nr.6 MAVO die Pflicht des Bistums die DiAG von geplanten Änderungen zu rechtzeitig zu informieren, dass ihre Stellungnahme auf den Gesetzgebungsprozess noch einfluss nehmen kann.


Gericht: KAGH

Az: M 02/2023

Datum: 22.12.2023

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