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AutorenbildNorbert Gescher

KAG Rottenburg-Stuttgart: Eingruppierung in die Anlage 2 AVR-Caritas

Die Parteien streiten um die Eingruppierung einer Mitarbeiterin im Hofladen einer katholischen Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. Auf das Arbeitsverhältnis finden die AVR-Caritas Anwendung. 

Die Dienstgeberin und Klägerin in diesem Verfahren beantragte die Zustimmung zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VG 9 Ziff. 38 Stufe 1 der Anlage 2 AVR. Die Mitarbeitervertretung verweigerte die Zustimmung und vermerkte zur Begründung handschriftlich auf dem Zustimmungsantrag: „Entgeltgruppe VB 9 Ziff. 38 passt nicht.“ 

Die Dienstgeberin war der Auffassung, diese Ablehnung sei nicht ausreichend begründet, sodass die Zustimmung der Mitarbeitervertretung aufgrund des Ablaufs der Wochenfrist fingiert werde. 

Das KAG Rottenburg-Stuttgart hat die Klage abgewiesen und dies unter anderem darauf gestützt, dass ein die Begründung einer Ablehnung zur beabsichtigten Eingruppierung keine strengen Maßstäbe zu stellen sind. Zwar sei es nicht ausreichend, wenn lediglich ein im Gesetz aufgeführter Grund wiederholt wird (MAVO/Jüngst § 35 Rn. 113). In diesem Zusammenhang müsste jedoch der Zweck berücksichtigt werden, der mit der Regelung verfolgt wird. Der Dienstgeber soll dazu gebracht werden, sich mit den von der Mitarbeitervertretung vorgebrachten Argumenten auseinanderzusetzen (KGH.EKD 18.06.2012, ZMV 20 13,34 (35)). Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen genüge der im Schreiben der Mitarbeitervertretung vom 28.04.2022 angegebene Grund „Entgeltgruppe VG 9 Ziffer 38 passt nicht“ der Begründungspflicht. Dabei sei zu beachten, dass ganz offenbar in dem Verfahren allen Beteiligten klar war, worin die unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich der Eingruppierung begründet sind. Die Mitarbeitervertretung hatte nämlich auch in der Vergangenheit schon vorgetragen, dass im Verkauf tätige Mitarbeiterinnen des Hofladens zutreffend in die Vergütungsgruppe 8 der Anlage 2 AVR einzugruppieren sind. 

Da im Hofladen Fleischerei- und Bäckereiprodukte verkauft werden, die in den Ausbildungsbetrieben der Klägerin hergestellt worden sind, sei die Vergütungsgruppe 9, die ausschließlich Berufe und Tätigkeiten erfasst, die keine Ausbildung voraussetzen, nicht passend. Bei den übertragenen Tätigkeiten handele es sich vielmehr zu mindestens 50 % um Tätigkeiten, die üblicherweise von Fleischereifachverkäufer/innen bzw. Bäckereifachverkäufer/innen ausgeübt werden.  

 

Hinweise von Dr. Norbert Gescher:


Das KAG Rottenburg-Stuttgart bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach an die Begründung einer ablehnenden Entscheidung zur Eingruppierung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Maßgeblich ist immer, ob der Dienstgeber erkennen kann, warum seine beabsichtigte Eingruppierung abgelehnt wird. Dafür ist es zumindest ausreichend, wenn konkret benannt wird, dass die beabsichtigte Eingruppierung wegen Verstoß gegen die Eingruppierungsautomatik der AVR-Caritas abgelehnt wird und idealerweise durch das Gremium auch noch angegeben wird, welche Eingruppierung seiner Einschätzung nach zutreffend ist. 

 

Gericht: KAG Rottenburg-Stuttgart

Az: AS 01/22

Datum: 08.07.2022

 

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