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  • AutorenbildNorbert Gescher

EuGH: Konsultationspflicht bei Massenentlassung auch bei Ausscheiden aufgrund Ruhestands des Arbeitgebers

Die Entscheidung des EuGH betraf einen in Spanien angesiedelten Fall, bei dem ein Arbeitgeber ohne Nachfolge in den Ruhestand eingetreten war, wodurch 54 Arbeitsverträge von Arbeitnehmern seiner 8 Unternehmen enden sollten. Acht der betroffenen Arbeitnehmer haben hiergegen geklagt und geltend gemacht, eine Massenentlassungsanzeige sei erforderlich gewesen.

Nach der Richtlinie 98/59/EG muss ein Arbeitgeber über eine Massenentlassung unterrichten, in Deutschland die zuständige Bundesagentur für Arbeit. Der EuGH hat jetzt entschieden, dass dies selbst dann gilt, wenn die Schwellenwerte überschritten werden, weil der Arbeitgeber in den Ruhestand geht.

In der Vergangenheit hatte der EuGH entschieden, dass man die rechtliche Bewertung des Ruhestands nicht mit Todes des Arbeitgebers gleichsetzen könne. Dagegen sei ein Arbeitgeber, der in den Ruhestand tritt, sei - anders als ein verstorbener Arbeitgeber - in der Lage, Konsultationen durchzuführen, um unter anderem die Beendigungen zu vermeiden, ihre Zahl zu verringern oder jedenfalls ihre Folgen abzumildern. Das Konsultationsverfahren müsse daher zwingend durchgeführt werden.

 

Hinweise RA Dr. Norbert Gescher

 

Das spanische Recht sieht bislang eine Ausnahme von der Pflicht zur Massenentlassungsanzeige bei Betriebsaufgabe durch Ruhestand vor. Der EuGH erklärt dies jetzt für rechtwidrig und setzt damit seine Linie bei der Umsetzung der Richtlinie konsequent fort.


Gericht: EuGH

Az: C-196/23

Datum: 11.07.2024

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