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AutorenbildNorbert Gescher

BAG: Wirksame BR-Wahl auch bei weniger Kandidaten als BR-Sitzen

Das BAG hatte im Beschlussverfahren über einen Fall zu entscheiden, bei dem sich lediglich drei Kandidaten zur Wahl eines Betriebsrats aufstellen ließen. Nach der Anzahl der in der Regel 170 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Klinik hätte dort ein 7-köpfiges Gremium gewählt werden können.

Die Arbeitgeberin hatte dies zum Anlass genommen, ein Nichtigkeitsverfahren einzuleiten. Demnach setze eine wirksame BR-Wahl stets voraus, dass ausreichend Wahlberewerberinnen und Wahlbewerber für alle BR-Sitze zur Wahl antreten. Ebenso wie die beiden Vorinstanzen hat nun auch das BAG die Betriebsratswahl für wirksam erachtet.


Es stehe demnach der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Insofern sei aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Willen des Gesetzgebers erkennbar, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Bei der Betriebsratsgröße ist in entsprechenden Konstellationen von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächst niedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.


Hinweise RA Dr. Norbert Gescher


Das Urteil enthält eine wichtige Bestätigung, denn leider zeigen sich in der Praxis immer häufiger Probleme, eine ausreichende Anzahl an Bewerbeinnen und Bewerbern für die wichtige Aufgabe der BR-Arbeit zu motivieren. Die Entscheidung ist zudem uneingeschränkt auch auf Wahlen der kirchlichen Gremien und der Personalräte zu übertragen.



Gericht: Bundesarbeitsgericht

Az: 7 ABR 26/23

Datum: 24. April 2024

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