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  • AutorenbildNorbert Gescher

BAG: Vergütungsanpassung bei Aufstockung von Teilzeit auf Vollzeit


Die Klägerin in diesem Rechtstreit arbeitet als Diplom-Physikingenieurin in der Strahlentherapie eines Krankenhauses und war zunächst im Umfang von 50% angestellt. Im Rahmen dieses ursprünglichen Beschäftigungsumfangs hatte sie vom Beklagten eine Zulage i. H. v. 250,- EUR bezogen. Dadurch sollte der Gehaltsunterschied zwischen der von der Klägerin bei ihrem früheren Arbeitgeber erzielten und ihrer jetzigen tariflichen Vergütung ausgeglichen werden. In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren hatten sich die Parteien auf eine Stellenaufstockung zu einer Vollzeitstelle geeinigt. In der Folge zahlte  die Beklagte die tarifliche Vergütung auf der Basis von 100%, passte aber die Zulage, nicht an. Die Klägerin erhob daraufhin erneut Klage und beantragte die Beklagte zur Zahlung einer  daraufhin Zulage i. H. v. 500,- EUR zu verurteilen.

Nachdem die Klägerin in erster Instanz unterlegen war, hatte ihre Klage vor dem LAG Erfolg und auch das BAG gab ihr jetzt Recht.  Zwar regle § 9 TzBfG nicht die Höhe der Arbeitsvergütung bei einer Verlängerung der Arbeitszeit, sondern deren Anpassung obliege vielmehr grundsätzlich der Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien. Komme es jedoch nicht zu einer vertraglichen Neuregelung des Arbeitsentgelts, bedürfe es der Anpassung der auf die Teilzeitbeschäftigung zugeschnittenen, durch die Aufstockung auf Vollzeit lückenhaft gewordenen Vergütungsvereinbarung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen, sei regelmäßig davon auszugehen, dass redliche Vertragspartner bei der Aufstockung von Teilzeit auf Vollzeit zum Zeitpunkt der Verlängerung der Arbeitszeit zumindest eine quotal dem Umfang der Erhöhung der Arbeitszeit entsprechende Erhöhung der Vergütung vereinbart hätten.

 

Hinweise von RA Dr. Norbert Gescher

 

Zutreffend geht das BAG davon aus, dass die Zulage Teil der von der Beklagten nach § 611a Abs.2 BGB geschuldeten Vergütung ist. Die Höhe der Zulage war aber am Ausgleich zwischen der früheren und der jetzigen, tariflichen Vergütung ausgerichtet. Allerdings fehlt eine gesetzliche Regelung der Vergütung bei Aufstockung von Teilzeit auf Vollzeit. Diese Lücke hat das BAG nun durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen und damit die Rechtsposition von Teilzeitbeschäftigten gestärkt, die ihren Vertragsumfang aufstocken.

 

Gericht:              BAG

Az:                      5 AZR 168/23

Datum:               13.12.2023

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