BAG: Unzulässige Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter bei Mehrarbeitszuschlägen
- Norbert Gescher

- 28. Nov. 2025
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Der Kläger ist als Teilzeitbeschäftigter mit 30,8 Wochenstunden bei einem Unternehmen des bayerischen Groß- und Außenhandels tätig. Der einschlägige Manteltarifvertrag regelt in § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2, dass bis „einschließlich der 40. Wochenstunde kein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen (ist), danach sind 25 % zusätzlich zu vergüten.“
Der Kläger hat geltend gemacht, er werde durch diese Regelung als Teilzeitbeschäftigter unberechtigt benachteiligt und ihm stehe entsprechend der Regelung für Vollzeitbeschäftigte nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ein Mehrarbeitszuschlag zu, sobald er seine Wochenarbeitszeit von 30,8 Stunden um 1,2 Stunden überschreitet. Nachdem der Kläger in den ersten beiden Instanzen unterlegen war, hatte seine Revision jetzt Erfolg.
Demnach benachteiligt § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV Teilzeitbeschäftigte iSv. § 4 Abs. 1 TzBfG. Die tarifvertragliche Regelung ist daher nach § 134 BGB nichtig, soweit sie keine anteilige Absenkung des Schwellenwerts vorsieht.
Dem Kläger steht daher nach § 612 Abs. 2 BGB iVm. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG der tarifvertragliche Mehrarbeitszuschlag immer dann zu, wenn er seine individuelle wöchentliche Arbeitszeit proportional zur Zuschlagsgrenze für Vollzeitbeschäftigte in § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV überschreitet.
Der Rechtsstreit ist jetzt an das LAG zurückverwiesen worden, weil die Vorinstanz keine Feststellungen zum Umfang der geleisteten Mehrarbeit getroffen hatte.
Hinweise RA Dr. Norbert Gescher
Das Urteil liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BAG und stärkt weiter die Position teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Zutreffend verweist das BAG insbesondere darauf, dass sich die tarifliche Mehrarbeitsregelung nicht aus einer besonderen Belastung Vollzeitbeschäftigter rechtfertigt, da dadurch den Belastungen, mit denen die Mehrarbeit auch bei Teilzeitarbeitnehmern typischerweise verbunden ist, nicht ausreichend beachtet werde.
Gericht: BAG
Az: 5 AZR 118/23
Datum: 26.11.2025