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BAG: Ein besserverdienender Mann kann Entgeltbenachteiligung indizieren

  • Autorenbild: Norbert Gescher
    Norbert Gescher
  • 21. Nov. 2025
  • 1 Min. Lesezeit

In diesem Rechtsstreit hatte die Klägerin eine Anpassung verschiedener Entgeltbestandteile vor den Hintergrund geltend gemacht, dass eine männliche Vergleichsperson höhere Einkünfte im Unternehmen erzielt. Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass ihr Einkommen gleichwohl über dem Medianentgelt aller in derselben Hierarchieebene angesiedelten männlichen Arbeitnehmer liegt. Das Landesarbeitsgericht hatte deshalb in zweiter Instanz angenommen, dass eine Entgeltbenachteiligung nicht indiziert sei. Dennoch habe die Klägerin hinsichtlich einzelner Vergütungsbestandteile einen Anspruch in Höhe der Differenz zwischen dem Medianentgelt der weiblichen und dem der männlichen Vergleichsgruppe. 

Ganz anders sieht dies das Bundesarbeitsgericht. Nach dem jetzt vorliegenden Urteil bedarf es bei einer Entgeltgleichheitsklage keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung. Es genüge vielmehr, wenn die Klägerin darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass die Beklagte einem anderen Kollegen, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Entgelt zahlt. Der Rechtstreit wurde daher in wesentlichen Teilen zur ergänzenden Aufklärung an das LAG zurückverwiesen.


Hinweise RA Dr. Norbert Gescher


Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für die Durchsetzung von Ansprüchen aus einer Entgeltbenachteiligung. Die Beweislastregel in § 22 AGG sieht vor, dass das Vorliegen von Indizien für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts dazu führt, dass der Arbeitgeber den Beweis antreten muss, dass kein Verstoß gegen das AGG vorliegt. Das hierfür eine einzige Vergleichsperson ausreichend sein kann und ein abweichender Maßstab gegen Unionsrecht verstoßen würde, hat das BAG prägnant herausgearbeitet.


Gericht:         Bundesarbeitsgericht

Az:                 8 AZR 300/24

Datum:          23.10.2025

 
 
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