BAG: Aktives Wahlrecht in mehreren Betrieben
- Norbert Gescher
- vor 4 Tagen
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Streitgegenständlich in diesem Verfahren war die Anfechtung einer Betriebsratswahl durch die Arbeitgeberinnen, ein Unternehmen, das IT-Dienstleistungen erbringt. Im Unternehmen waren aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung abweichend von den Betriebsstrukturen des Betriebsverfassungsgesetzes fünf Organisationseinheiten gebildet worden. Organisatorisch hatte das Unternehmen eine Matrix-Struktur implementiert, bei der auch sogenannte Matrix-Führungskräfte eingesetzt wurden. Diese Führungskräfte sind unstreitig nicht leitende Angestellte gewesen. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung gewesen, dass die insgesamt 128 Matrix-Führungskräfte nicht in dem von ihr gebildeten Betriebs Süd als Arbeitnehmer zuzurechnen und damit wahlberechtigt sind.
In erster und zweiter Instanz haben das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Jetzt hat der Betriebsrat mit seiner Rechtsbeschwerde Erfolg gehabt und das Bundesarbeitsgericht verweist die Sache zur Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. Dabei betont das Bundesarbeitsgericht, dass es der Wahlberechtigung eines Arbeitnehmers nicht entgegenstehe, dass er bereits in einem anderen Betrieb eingegliedert und in diesem anderen Betrieb damit wahlberechtigt sei. Es sei vielmehr möglich, in mehreren Betrieben wahlberechtigt zu sein. Aus diesem Grund müsse jetzt ergänzend aufgeklärt werden, ob die Matrix-Führungskräfte auch im Betrieb Süd eingegliedert und damit dort wahlberechtigt sind.
Hinweis von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher
Matrix-Strukturen werden immer häufiger eingesetzt und insofern ist es wichtig, dass auf der Basis der Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts hier eine Klärung der Wahlberechtigung von mitarbeitenden erfolgt, die im Rahmen der Matrix-Struktur in unterschiedlichen Betrieben eingesetzt werden. In der Vorinstanz war das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg noch davon ausgegangen, dass für die aktive Wahlberechtigung von Matrix-Führungskräften nicht auf die Zuordnung der ihnen im Ort Organigramm unterstellten Mitarbeitenden abzustellen ist, sondern vielmehr auf deren eigene arbeitsvertragliche Zuordnung. Zutreffend stellt jetzt aber das Bundesarbeitsgericht darauf ab, ob diese Matrix-Führungskräfte Ihrerseits nur in einem Betrieb eingegliedert sind oder in mehreren. Insofern hatte etwa auch das Landesarbeitsgericht Hessen bereits in einer vorangegangenen Entscheidung entschieden, dass die Übernahme von Führungsaufgaben ausreichend für die Annahme einer Eingliederung in einem Betrieb ist. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen.
Gericht: BAG
Az: 7 ABR 28/24
Datum: 22.5.2025