ArbG Bocholt: Unwirksame Kündigung wegen der Löschung wichtiger Daten
- Paula Diegelmann

- vor 2 Tagen
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Streitgegenständlich ist unter anderem die Frage gewesen, ob die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Klägers wirksam ist.
Der Kläger ist beim beklagten Verein als Leiter des Tierheims zu einem monatlichen Bruttogehalt von 3.997,50 € beschäftigt. Am 15.03.2025 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sie die Leiterin des Katzenbereiches im Tierheim kündigen wolle.
Am 28.03.2025 erhielt der Kläger von der Beklagte die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung. Sie warf dem Kläger vor, noch am selben Tag (15.03.2025) die Datei „Bestandsliste Katzen“, welche die Impf- und Kastrationsdaten der Katzen enthielt, sowie eine Datei mit Katzenfotos gelöscht zu haben. Als Motiv für die Löschung wurde durch die Beklagte angegeben, die Leiterin des Katzenbereichs vor einer geplanten Kündigung schützen zu wollen.
Die Dateien waren auf einem Rechner der Beklagten gespeichert, der durch ein allgemeingültiges Passwort geschützt war.
Gegen die ausgesprochene Kündigung erhob der Kläger unter anderem Kündigungsschutzklage und machte geltend, dass es an einem wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung fehle. Zudem sei auch kein verhaltensbedingter Kündigungsgrund i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG erkennbar. Er bestritt, die Daten gelöscht zu haben und gab an, sie andernfalls zu Bearbeitungszwecken verschoben zu haben. Außerdem gab der Kläger an, dass am 15.03.2025 weitere Personen Zugang zu den Dateien gehabt hätten.
Unstreitig zwischen den Parteien ist die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes.
Das Gericht gab der Kündigungsschutzklage des Klägers statt. Als Begründung führte es an, dass die Beklagte ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend nachgekommen sei. So konnte die Beklagte weder den Zeitpunkt der Löschung der Daten benennen noch anhand einer nicht vorhandenen Datensicherung und Nutzungschronologie nachweisen, welche Personen zu welchen Zeitpunkten die Daten genutzt oder gelöscht haben. Auch der offene Zugang zum Rechner durch ein allgemeingültiges Passwort lasse keine individuelle Nachvollziehbarkeit zu, wer Zugriff auf den Rechner gehabt habe. Zudem habe die Beklagte keine Angaben dazu gemacht, wo sie nach den verschwundenen Dateien gesucht habe und welche Maßnahmen sie zur Wiederherstellung getroffen habe. Eine Verdachtskündigung schied nach Ansicht des Gerichts ebenfalls aus, da der Kläger nicht angehört worden war.
Hinweise von Paula Diegelmann:
Das Urteil verdeutlicht die Relevanz der Darlegungs- und Beweislast in arbeitsgerichtlichen Verfahren. Um Tatsachen vortragen zu können, die nicht lediglich als Indizien innerhalb des Kündigungsschutzprozesses gewertet werden, sondern den Tatverdacht bestätigen, ist eine sorgfältige Dokumentation und Aufklärung des Vorfalls durch den Arbeitgeber erforderlich.
Arbeitnehmende sollten jedoch beachten, dass das vorsätzliche Löschen wichtiger Daten zum Schutz anderer Arbeitnehmender einen wichtigen Kündigungsgrund i.S.d. § 626 BGB darstellen kann. Grund hierfür ist die schwerwiegende Beschädigung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Gericht: ArbG Bocholt
Az.: 1 Ca 459/25
Datum: 24.07.2025