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AutorenbildNorbert Gescher

BFH: Kosten für Führungszeugnis bei kirchlichem Dienstgeber sind kein Arbeitslohn

Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse, zu deren Einholung der Arbeitgeber zum Zwecke der Prävention gegen sexualisierte Gewalt kirchenrechtlich verpflichtet ist, führen nicht zu Arbeitslohn. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden.

Hintergrund des Verfahrens war eine für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2016 durch das Finanzamt bei einem kirchlichen Rechtsträger durchgeführet Lohnsteuer-Außenprüfungen . Die Prüfer vertraten die Auffassung, dass die von den Klägern erstatteten Aufwendungen für die Erteilung von erweiterten Führungszeugnissen in den laufenden Beschäftigungsverhältnissen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen seien.

Das Finanzamt folgte der Auffassung der Prüfer und erließ entsprechende Lohnsteuernachforderungsbescheide.

Den nach erfolglosen Vorverfahren dagegen erhobenen Klagen gab das Finanzgericht statt. die dagegen gerichtete Revision hat der Bundesfinanzhof jetzt zurückgewiesen.

Demnach schuldete die Dienstgeberin die durch diesen Nachforderungsbescheid festgesetzte Lohnsteuer aus den Kostenerstattungen für die Einholung der erweiterten Führungszeugnisse ebenfalls nicht.


Hinweise RA Dr. Norbert Gescher


Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs.1 Satz 1 Nr.1 EStG – neben Gehältern und Löhnen – auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs.1 Satz 2 EStG). Danach liegt zwar ein sogenannter steuerbarer Arbeitslohn in der Regel auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen erstattet, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen tätigt. Zutreffend hat der BFH aber entschieden, dass es sich hier um Vorteile handelt, die sich nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung erweisen und ganz überwiegend in eigenbetrieblichem Interesse erfolgt sind. Dies gilt umso mehr als die entsprechenden Vorgaben aus der Präventionsordnung nur den kirchlichen Rechtsträger selbst betrifft. Eine die Arbeitnehmer treffenden (kirchenrechtliche) Verpflichtung bestand insoweit gerade nicht.


Gericht: Bundesfinanzhof

Az: VI R 10/22

Datum: 08.02.2024


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