Die Klägerin ist bei dem Beklagten als Sachbearbeiterin Leistungsgewährung SGB II seit dem 01.03.2006 unter Einbeziehung des TVöD (VKA) beschäftigt.
Vom 15.1. bis zum 9.11.2013 sowie vom 14.6.2016 bis zum 17.4.2017 und vom 21.2.2020 bis zum 18.1.2021 befand sich die Klägerin in Elternzeit. Der Dienstgeber wendete auf diese Zeiten § 17 Abs. 3 S. 2 TVöD-AT mit der Folge an, dass diese Zeiten für den Stufenaufstieg nicht berücksichtigt wurden.
Die Klägerin sah darin eine unzulässige Diskrimminierung wegen ihres Geschlechts, so dass die Hemmungsregelung aufgrund Verstoßes gegen höherrangiges Recht (AGG) nicht angewendet werden dürfe und sie sei daher zutreffend in der Entgeltgruppe 9 b TVöD (VKA) der Stufe 5 und nicht wie vom Dienstgeber angewendet, der Stufe 4, eingruppiert. Während die Klägerin in erster Instanz unterlegen war, gab ihr das Landesarbeitsgericht Sachsen der Klägerin Recht. Die dagegen vom Dienstgeber eingelegte Revision war jetzt erfolgreich mit der Folge, dass zugunsten der Klägerin keine höhere Eingruppierung anzuwenden ist.
Das BAG sieht demnach in § 17 Abs. 3 S. 2 TVöD-AT keine mittelbare Diekrimminierung aufgrund des Geschlechts. Dies ergeb sich schon daraus, dass Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis während der Elternzeit unter Suspendierung der gegenseitigen Hauptpflichten ruht, mit den aktiv Mitarbeitenden nicht vergleichbar seinen. Es handele sich um eine zulässige Differenzierung, da der Stufenaufstieg im TVöD an den Erfahrungsgewinn im aktiven Arbeitsverhältnis anknüpfe.
Hinweise RA Dr. Norbert Gescher
Das Urteil ist für Mitarbeitende, die wichtige Erziehungsarbeit in der Elternzeit leisten, sicher ein Rückschlag, bleibt aber auf der bisherigen Linie der Rechtsprechung des BAG und ist aufgrund gleichlautender Regelungen auf die AVR-Caritas (vgl.etwa § 14 Abs.3 Anlage 31-33) anwendbar.
Gericht: BAG
Az: 6 AZR 126/23
Datum: 22.2.2024
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