AKTENZEICHEN:
M05/2019
20. Oktober 1992
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Diözese
Freiburg
[Hinweis: 10 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt] Erzbischöfliches Offizialat | Herrenstraße 14 | 79098 Freiburg | Tel. 0761 38 92 76 11 | Fax 0761 38 92 76 29 | www.ebfr.de Kirchliches Arbeitsgericht beim Erzb. Offizialat Aktenzeichen: M05/2019 (Bitte bei allen Schreiben angeben) Verkündet am 18.03.2020 (H. Balle) Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
U r t e i l
in Sachen Mitarbeitervertretung Pastoralreferenten und –referentinnenXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX -KlägerinProzessbevollmächtigte: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
gegen das Erzbistum FreiburgXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX -BeklagteProzessbevollmächtigte:
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX wegen:
Klage auf Feststellung, dass die Mitglieder des Interessenten- und Bewerberkreises der o. g. Sondervertretung unterstehen und Antrag auf Feststellung der Notwendigkeit der Kostenübernahme für eine externe rechtsanwaltliche Beratung hat das Kirchliche Arbeitsgericht durch den Vorsitzenden Richter Dr. Christian Gohm und die Beisitzenden Richter Lothar Wulff und Egon Engler aufgrund der Kammerverhandlung vom
14.02.2020 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Auslagen der Klägerin hat die Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand Die Parteien streiten um die Frage, ob die Mitglieder des Interessenten- und Bewerberkreises Auszubildende im Sinne von § 3 Absatz 1 Nr. 4 MAVO Freiburg (im Folgenden nur noch: MAVO) sind, welche von der Mitarbeitervertretung der Pastoralreferenten und –referentinnen vertreten werden.
Beklagte Partei ist das Erzbistum Freiburg, klägerische Partei die in diesem gebildete Sondervertretung für die Pastoralreferentinnen/-assistentinnen und Pastoralreferenten/-assistenten gemäß § 1a Absatz 5 Nr. 2 MAVO.
Für die Pastoralreferenten existiert eine „Ordnung für Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen in der Erzdiözese Freiburg vom 20. Oktober 1992“. Diese regelt unter Ziffer 4 die „Ausbildung und Berufseinführung“. Gemäß Ziffer 4.1 beginnt die Ausbildung (erste Bildungsphase) mit der Aufnahme des Studiums an einer katholisch-theologischen Fakultät (Fachbereich, Hochschule) und endet mit dem theologischen Abschlussexamen.
Ziffer 4.1 der Ordnung regelt des Weiteren unter anderem Folgendes:
Studierende, die eine Anstellung als Pastoralreferent/Pastoralreferentin in der Erzdiözese Freiburg anstreben, melden sich so früh wie möglich, spätestens zum Zeitpunkt ihres Vordiploms beziehungsweise ihrer Zwischenprüfung, beim Ausbildungsleiter, um den Antrag zur Aufnahme in den Interessentenkreis zu stellen.
Ein wenigstens vierwöchiges Praktikum in der Gemeindeseelsorge sowie ein wenigstens vierwöchiges Praktikum im schulischen Religionsunterricht dienen dem Bezug zur pastoralen und schulischen Praxis. Weiterhin ist ein sozial-caritativer Einsatz im Laufe des Studiums erwünscht.
Zwei Jahre vor der Bewerbung um Aufnahme in die Berufseinführung als Pastoralassistent/-assistentin, spätestens jedoch zwei Semester vor Studienabschluss, beantragt der/die Studierende die Aufnahme in den Bewerberkreis. Vorrausetzung für die Aufnahme in den Bewerberkreis sind die Teilnahme an der Studienwoche zur Information über den Beruf des Pastoralreferenten/Pastoralreferentin, ein wenigstens vierwöchiges Gemeindepraktikum, ein Gespräch mit dem Mentor sowie ein Bewerbungsgespräch mit dem Ausbildungsleiter und dem Leiter der Berufseinführung. Die Aufnahme erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Referenten im Erzbischöflichen Ordinariat.
Ziel des Bewerberkreises ist es, die Gelegenheit zu schaffen, dass die späteren Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen einander kennenlernen und die Kommunikation und Kooperation miteinander einüben, Formen der Mitverantwortung der Bewerber/Bewerberinnen für ihre Ausbildung zu entwickeln, eine berufsorientierte geistliche Einführung sowie die menschliche und pastoralpraktische Vorbereitung zu fördern.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei den Mitgliedern des Interessenten- und Bewerberkreises in der Studienbegleitung für Theologiestudierende um Auszubildende im Sinne § 3 Absatz 1 Nr. 4 MAVO handelt, welche von ihr vertreten werden. Gemäß Ziffer 4.1 der Ordnung für Pastoralreferenten und Pastoralreferentinnen sei Voraussetzung und Bestandteil der Ausbildung zum Pastoralreferenten das Durchlaufen der Interessenten- und Bewerberkreise in der ersten Bildungsphase, welche mit dem theologischen Abschlussexamen ende, an die sich dann der Vorbereitungsdienst anschließe. Voraussetzung für eine Aufnahme in den Bewerberkreis sei wiederum das vorherige Durchlaufen des Interessentenkreises. In welcher Rechtsbeziehung die Mitglieder des Interessenten- und Bewerberkreises zum Erzbistum Freiburg stehen, spiele gemäß einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Oktober 1989 (Aktenzeichen 1 ABR 68/88) keine Rolle.
Weiter sei in den Blick zu nehmen, dass den Mitgliedern des Interessenten- und Bewerberkreises für die jeweils begleitenden Praktika auch Vergütungen in Höhe von 560,--- € brutto pro Monat gewährt würden, sodass eine vollständige Unentgeltlichkeit nicht vorliege. Überdies wählten die Mitglieder des Interessenten- und Bewerberkreises einen gemeinsamen Sprecherkreis, dessen Mitglieder für vier Semester gewählt würden und welche die Interessen der Mitglieder des Interessenten- und Bewerberkreises gegenüber der beklagten Partei wahrnehmen sollten. Dies zeige, dass es sich in den genannten Kreisen nicht um ein unverbindliches Angebot, sondern eine institutionalisierte Einrichtung handele. Durch die vorgeschriebenen Praktika läge auch eine Eingliederung vor. Diese fände zwar nicht bei der beklagten Partei selbst statt. Dies sei jedoch auch bei den ausgebildeten Pastoralreferentinnen und –referenten nicht der Fall und dem Berufsbild geschuldet.
Für diese Mitarbeiter sei sie, die Klägerin, auch zuständig. Sinn und Zweck der Sondervertretung nach § 1 a Absatz 5 MAVO in Verbindung mit § 23 MAVO sei es, der besonderen Konstellation der jeweiligen Berufsgruppen Rechnung zu tragen. § 23 Absatz 1 MAVO spreche ausdrücklich von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die wiederum in § 3 Absatz 1 MAVO definiert seien. Die Verweisungskette von § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 MAVO zu § 1a Absatz 5 MAVO belege, dass von den Berufsgruppen, für die Sondervertretungen gebildet werden sollten, auch deren Auszubildende (Mitarbeiter) im Sinne von § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nr. 4 MAVO umfasst seien. Soweit die beklagte Partei unter Verweis auf die in § 1a Absatz 5 Nr.
3 MAVO aufgeführten Gemeindepraktikanten zu belegen versuche, dass Praktikanten im Bereich der Ausbildung zum Pastoralreferenten nicht von der Sondervertretung vertreten würden, so unterliege sie einem Zirkelschluss dahingehend, dass nicht sein könne, was nicht ausdrücklich genannt sei. Entscheidend sei nicht, ob etwaige Praktikanten für das Berufsbild der Pastoralreferenten und Pastoralreferentinnen ausdrücklich in § 1 a Absatz 5 Nr. 2 MAVO genannt seien, sondern ob die jeweils verrichteten Praktika Bestandteil der Ausbildung zum Pastoralreferenten seien. Sei dies wie bei den Mitgliedern des Interessenten- und Bewerberkreises der Fall, würden die Praktikanten als Mitarbeiter im Sinne von § 3 Absatz 1 Nr. 4 MAVO von § 1 a Absatz 5 Nr. 3 MAVO erfasst. Es liege im Übrigen der Schluss nahe, dass dem Ordnungsgeber schlicht nicht bewusst gewesen sei, dass die Mitglieder der Interessenten - und Bewerberkreise überhaupt das Kriterium der Auszubildenden im Sinne § 3 Absatz 1 Nr. 4 MAVO erfüllen könnten.
Die Klägerin beantragt:
Es wird festgestellt, dass es sich bei den Mitgliedern des Interessenten- und Bewerberkreises von der Studienbegleitung für Theologiestudierende um Auszubildende im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4 MAVO handelt, welche von der MAV Pastoralreferenten und -referentinnen vertreten werden.
a) Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass es sich
bei den Mitgliedern des Interessentenkreises nicht um Auszubildende im Sinne § 3 Absatz 1 Nr. 4 MAVO handelt:
Es wird festgestellt, dass es sich bei den Mitgliedern des Bewerberkreises in der Studienbegleitung für Theologiestudierende um Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4 MAVO handelt, die von der MAV Pastoralreferenten/-referentinnen vertreten werden.
b) Höchsthilfsweise für den Fall, dass das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass
es sich bei den Mitgliedern des Interessenten- und des Bewerberkreises in der Studienbegleitung für Theologiestudierende nicht um Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nr. 4 MAVO handelt:
Es wird festgestellt, dass es sich bei den Mitgliedern des Interessenten – und des Bewerberkreises in der Studienbegleitung für Theologiestudierende, soweit diese sich in Schulpraktika oder Gemeindepraktika befinden, um Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nr. 4 MAVO handelt, die von der MAV Pastoralreferenten und /-referentinnen vertreten werden.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei den Mitgliedern der Interessenten – und Bewerberkreise in der Studienbegleitung für Theologiestudierende nicht um Auszubildende im Sinne des § 3 Absatz 1 Nr. 4 MAVO handelt. Zudem fielen diese nicht in den Zuständigkeitsbereich der Mitarbeitervertretung für Pastoralreferenten und Pastoralreferentinnen.
Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei für das Vorliegen einer Ausbildung die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrung erforderlich, wobei eine Eingliederung des Auszubildenden in den Betrieb des Ausbilders zu erfolgen habe. Die Klägerin begründe das Vorliegen einer Berufsausbildung lediglich mit dem Argument, dass die Teilnahme am Interessenten – und Bewerberkreis verpflichtend für die spätere Ausbildung zum Pastoralreferenten/ zur Pastoralreferentin sei. Bereits dies sei aber falsch. Die Angebote durch die Studienbegleitung hätten freiwilligen Charakter. Die Hauptveranstaltung in der Zeit des Interessentenkreises sei die Studienwoche. Dabei handele es sich um eine Informationstagung zum Beruf des Pastoralreferenten. Es sei nicht erkennbar, dass hierbei auch praktische Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt würden. Gleiches gelte im Hinblick auf die Angebote für die Teilnehmer des Bewerberkreises. Dort besuchten die Mitglieder ein sogenanntes Bewerberkreiswochenende und nähmen an Studientagen teil. Auch dort sei der Erwerb tatsächlicher praktischer Fertigkeiten sowie eine Eingliederung in den Betrieb der Beklagten nicht vorgesehen. Auch die im Rahmen der Teilnahme im Interessenten- und Bewerberkreis angebotenen Schul- und Gemeindepraktika erfüllten nicht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausbildung im Sinne des § 3 Absatz 1 Nr.4 MAVO Freiburg. Praktikanten könnten nur dann als Mitarbeiter im Sinne des § 3 Absatz 1 Nr. 4 MAVO Freiburg angesehen werden, wenn sie nicht anders als andere Mitarbeiter beschäftigt würden, dem Dienstgeber weisungsunterworfen und voll in die Dienststelle eingegliedert würden, in dem sie die tägliche Arbeitszeit einzuhalten hätten, eine Arbeitsleistung erbrachten und Vergütung erhielten. Dies sei aber nicht der Fall. Die Praktika seien von maximal sechswöchiger Dauer, so dass eine tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation kaum möglich erscheine. Es sei auch anerkannt, dass Studierende der wissenschaftlichen Hochschulen, die im Rahmen eines vorgeschriebenen Praktikums von sechs Wochen praktische Kenntnisse in einer Einrichtung mit für ihre Fachrichtung geeigneter Tätigkeit erwerben sollten, ohne an die betrieblichen Arbeitszeiten gebunden zu sein und ohne Vergütung zu erhalten, nicht als Mitarbeiter angesehen würden. Die Teilnehmer der Praktika erhielten auch keine Vergütung, sondern lediglich eine Praktikumsbeihilfe, die im Hinblick auf die erhöhten Kosten für die auswärtige Unterbringung, den Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand erbracht würden.
Die Sondervertretung der Personalreferenten sei auch nicht für die Mitglieder des Interessentenund Bewerberkreises zuständig. Entgegen der Rechtauffassung der Klägerin würden von der Sondervertretung nur Personalreferentinnen und – referenten, nicht aber Praktikanten in diesem Bereich erfasst. Die Klägerin gehe hierbei von einer Verweisungskette des § 23 MAVO über den § 3 Absatz 1 Nr. 4 MAVO auf den § 1 a Absatz 5 MAVO aus. Es sei jedoch anders herum: Erst der § 1 a Absatz 5 MAVO eröffne überhaupt den Anwendungsbereich des § 23 MAVO für Sondervertretungen auf der Ebene des Bistums. §1 a Absatz 5 MAVO verweise also auf § 23 MAVO, nicht anders herum. Dem entsprechend könnten Sondervertretungen auf der Ebene des Bistums nur in dem Rahmen gebildet werden, den § 1 a Absatz 5 MAVO eröffne. Nach dem klaren Wortlaut des § 1 Absatz 5 Nr. 2 MAVO werde eine Sondervertretung nach § 23 MAVO nur für Pastoralreferenten und Pastoralassistenten gebildet. Für Praktikanten gelte § 1 a Absatz 5 Nr. 2 MAVO Freiburg schon dem eindeutigen Wortlaut nach nicht. Zu diesem Ergebnis gelange man auch mit einer systematischen Auslegung. § 1 a Absatz 5 Nr. 3 MAVO nenne ausdrücklich die Gemeindereferenten /-praktikanten. Sie seien dort auch zu Recht auf Grund ihrer Tätigkeit als Mitarbeiter eingestuft.
Insofern sei deren Aufnahme auch nicht rein zufällig und es sei auch nicht so, dass der Ordnungsgeber die Auszubildenden/Praktikanten bei den Pastoralreferenten schlichtweg vergessen habe.
Mitglieder des Interessenten– und Bewerberkreises seien auf Grund des lediglich informatorischen Orientierungscharakters der jeweiligen Praktika bewusst nicht in § 1 a Absatz 5 MAVO Freiburg aufgeführt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin nicht für die Mitglieder des Interessenten- und Bewerberkreises zuständig ist (1.). Es kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Mitgliedern des Interessenten- und Bewerberkreises um Auszubildende im Sinne des § 3 Absatz 1 Nr. 4 MAVO handelt. Das erkennende Gericht hält allerdings dafür, dass Vieles dafür spricht, dass die Mitglieder des Interessenten- und Bewerberkreises keine Auszubildenden im Sinne der genannten Norm sind (2.).
1. Die Klägerin ist nicht für die Mitglieder des Interessenten- und Bewerberkreises zuständig. Dies
ergibt sich aus § 1 a Absatz 5 Nr. 2 MAVO Freiburg. a. Nach § 1 a Absatz 5 Nr. 2 MAVO Freiburg werden auf der Ebene des Bistums Sondervertretungen nach § 23 MAVO gebildet „für die Pastoralreferentinnen/-referenten und Pastoralassistentinnen/-assistenten“. b. Diese zuständigkeitsbegründende Norm ist so zu verstehen, dass Mitglieder des Interessenten- und Bewerberkreises von ihr nicht erfasst werden. aa. Der Wortlaut der Norm ist eindeutig. Erfasst werden sollen Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten sowie Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten. Von Auszubildenden oder Praktikanten, geschweige denn von Mitgliedern des Interessenten- und Bewerberkreises, ist in der Norm nicht die Rede. bb. Auch eine systematische Annäherung an die zuständigkeitsbegründende Norm führt zu keinem anderen Ergebnis, sondern vielmehr dazu, dass der Wortlaut der Norm bestätigt wird.
Nach § 1 a Absatz 5 Nr. 3 MAVO Freiburg wird auch eine Sondervertretung gebildet für die Gemeindereferentinnen/-assistentinnen/-praktikantinnen und die Gemeindereferenten/-assistenten/-praktikanten und die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter im pastoralen Dienst. In dieser Norm sind Praktikanten ausdrücklich erwähnt, wohingegen diese in der Nr. 2 keinen Niederschlag gefunden haben. Im Umkehrschluss hieraus folgt, dass Praktikanten gerade nicht von der Nummer 2 erfasst sein sollen. Soweit die Klägerin im Verhandlungstermin ausgeführt hat, dass ein Gleichklang zwischen der Ausbildung zum Pastoralreferenten und zum Gemeindereferenten hergestellt werden solle, ändert sich hieran nichts. Nach der derzeit geltenden Ordnung unterscheidet der Ordnungsgeber in den Nummern 2 und 3 gerade zwischen Gemeindereferentenpraktikanten, welche in die Zuständigkeit der Sondervertretung fallen sollen, und Praktikanten im Rahmen der „Ausbildung“ zum Pastoralreferenten, die gerade nicht aufgeführt sind. Ob der Ordnungsgeber schlicht vergessen hat, wie die Klägerin meint, die entsprechende Gruppe in die Nr. 2 aufzunehmen, vermag das erkennende Gericht nicht abschließend zu beantworten. Zu konstatieren ist jedenfalls, dass die Unterscheidung sachlich nachvollziehbar ist, da es sich bei den Gemeindereferenten um eine berufsbegleitende Ausbildung handelt und bei den Pastoralreferenten mit Blick auf den Interessenten – und Bewerberkreis um eine studienbegleitende. Insofern bestehen sachlich nachvollziehbare Gründe für eine Differenzierung. Alleine aus diesem Aspekt heraus sieht sich das erkennende Gericht daran gehindert, eine erweiternde Auslegung der zuständigkeitsbegründenden Norm vorzunehmen.
Auch eine systematische Auslegung führt daher nicht zum Ergebnis, dass die Klägerin für die Mitglieder des Interessenten – und Bewerberkreises zuständig wäre. cc. Weitere Aspekte, welche für eine Zuständigkeit der Klägerin hinsichtlich der Mitglieder des Interessenten– und Bewerberkreises sprechen, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Auch eine an Sinn und Zweck der zuständigkeitsbegründenden Regelung sich orientierende Auslegung führte zu keinem anderen Ergebnis, denn es spricht Vieles dafür, ohne dass dies vorliegend abschließend zu bewerten wäre, dass es sich bei den Mitgliedern des Interessenten– und Bewerberkreises um keine Auszubildenden im Sinne des § 3 Absatz 1,4 MAVO handelt ( siehe hierzu zugleich unter 2.).
Nach alledem ist die Klage in allen Antragsvarianten bereits deshalb abzuweisen, weil die Klägerin für die Mitglieder des Interessenten – und Bewerberkreises nicht zuständig ist.
2. Es spricht zudem Vieles dafür, dass die Mitglieder des Interessenten– und Bewerberkreises
keine Auszubildenden und damit keine Mitarbeiter im Sinne des § 3 Absatz 1 Nr. 4 MAVO sind.
Da dieser Aspekt wie aufgezeigt keine Entscheidungsrelevanz aufweist, soll hierauf nur kurz eingegangen werden. Folgende Aspekte sprechen aus Sicht des Gerichts gegen einen Auszubildendenstatus der Mitglieder des Interessenten– und Bewerberkreises:
a) Nach allgemeiner Auffassung sind Mitarbeiter im Sinne von § 3 Absatz 1 Nr. 4 MAVO in
ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, wenn sich ihre Berufsausbildung im Rahmen des arbeitstechnischen Zwecks eines Dienstleistungsbetriebes oder Produktionsbetriebs vollzieht und sie deshalb in vergleichbarer Weise wie die sonstigen Mitarbeiter in die Einrichtung eingegliedert sind (Thiel/Fuhrmann/Jüngst MAVO 8. Auflage § 3 Randnummer 41 mit weiteren Nachweisen). Eine Eingliederung in eine entsprechende Einrichtung vermag die Kammer auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungs-/Berufsbildes der Pastoralreferenten /–pastoralreferentinnen aber nicht zu erkennen. Für eine Eingliederung könnten lediglich die abzuleistenden Praktika sprechen. Die in der Ordnung für Pastoralreferentinnen und – referenten genannten zwei Praktika in der Länge von jeweils 4 Wochen sind mit Blick auf die Gesamtlänge des Theologiestudiums allerdings bereits in zeitlicher Hinsicht von derart untergeordneter Bedeutung, dass eine Gesamtschau der zu verrichtenden Tätigkeiten und der zu durchlaufenden Stationen zur Verneinung einer Eingliederung führt. Aber auch für sich isoliert betrachtet sind die Zeiträume dieser Praktika zu kurz, um von einer Eingliederung auszugehen. Im Anschluss an die Kommentierung von Thiel/Fuhrmann/Jüngst (am angegebenen Ort, Randnummer 45) hält auch das erkennende Gericht dafür, dass Studenten der wissenschaftlichen Hochschulen, die im Rahmen eines vorgeschriebenen Praktikums von sechs Wochen praktische Kenntnisse in einer Einrichtung mit für ihre Fachrichtung geeigneter Tätigkeit erwerben sollen, keine Mitarbeiter im Sinne der MAVO sind. Das erkennende Gericht hält diesen Ansatz für zutreffend, unabhängig davon, ob eine Vergütung bezahlt wird und unabhängig davon, ob eine Bindung an betriebliche Arbeitszeiten besteht.
b) Gegen die Annahme eines Auszubildendenstatus spricht des Weiteren, dass es sich bei
den Mitgliedern des Interessenten– und Bewerberkreises um Studierende einer wissenschaftlichen Hochschule handelt. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass sich der Status des Studierenden einer wissenschaftlichen Hochschule und der eines Auszubildenden unterscheidet. Dies muss zumindest solange gelten, wie die Dauer eines Praktikums und damit einer Eingliederung in eine Einrichtung die oben genannte Dauer nicht deutlich überschreitet. Ob eine Ordnung, wie vorliegend für die Pastoralreferenten, Praktika für einen bestimmten Abschluss als verpflichtend ansieht, ist für die Frage des Status als Auszubildender ohne Belang. Ein verpflichtendes Praktikum führt nicht per se zur Eingliederung in eine Einheit.
c) Nach Auffassung der Kammer spricht auch das fehlende vertragliche Verhältnis zwischen
den Mitgliedern des Interessenten– und Bewerberkreises und der beklagten Partei dagegen, dass es sich bei diesen um Auszubildende der beklagten Partei handelt. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass dieser Aspekt in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts teilweise nicht als erheblich angesehen wurde. Fehlt allerdings ein derartiges vertragliches Band, bedürfte es weiterer belastbarer Anhaltspunkte dafür, warum es sich bei den Mitgliedern der Interessenten– und Bewerberkreise um Auszubildende gerade der beklagten Partei handeln solle. Diese vermag die Kammer nicht zu erkennen.
2. Der Ausspruch über die Erstattung von Auslagen basiert auf § 12 Absatz 1 Satz 2 KAGO in
Verbindung mit § 17 Absatz 1 MAVO. Bei den Auslagen der klägerischen Partei einschließlich der Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten in diesem Verfahren vor dem kirchlichen Arbeitsgericht handelt es sich um erforderliche Kosten im Sinne der genannten Norm.
3. Die Revision war nicht zuzulassen, denn die Zulassungsgründe gemäß § 47 Absatz 2 KAGO
liegen nicht vor. Soweit es um die Frage des Status der Mitglieder des Interessenten – und Bewerberkreises geht, scheidet eine Revisionszulassung bereits mangels Entscheidungserheblichkeit aus (siehe hierzu Eichstätter Kommentar/Menges 2. Auflage § 47 Randnummer 26).
Soweit es um die Zuständigkeit der Klägerin geht, fehlt eine überregionale Bedeutung, weil die streitentscheidende Norm des § 1 a Absatz Nummer 2 MAVO Freiburg eine solche ist, die in der Rahmen-MAVO nicht enthalten ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-273 - innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Kirchlichen Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg – Adresse: Kirchliches Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg, Herrenstraße 14, 79098 Freiburg, Telefax: 0761 38927629 – schriftlich eingelegt wird. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. gez. E. Engler Dr. C. Gohm L. Wulff Beisitzender Richter Vorsitzender Richter Beisitzender Richter beglaubigt H. Balle Geschäftsstelle