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AKTENZEICHEN:

M 10/2014

20. Februar 2015

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Caritasverband

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

[Hinweis: 8 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt]

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 10/2014- 20.02.2015
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
URTEIL
Im Revisionsverfahren
- Kläger und Revisionskläger -
gegen
- Beklagte- und Revisionsbeklagte -
hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2015 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Reinhard Richardi, die Richter am Kirchlichen ArbeitsgerichtshofMargit Maria Weber und Prof. Dr.
Heimich J. F. Reinhardt sowie die beisitzenden Richter Ursula Becker-Rathmair und Wolfgang Böttcher in der Sitzung v o m 20.02.2015 für Recht e r k a n n t :
Die Revision wird zurückgewiesen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der beim Kläger beschäftigten Gemeindekrankenschwester die in der Sozialstation Polch auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge für "nebenberuflich und geringfügig beschäftigte Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen" seit dem 1.2.1999 ohne Unterbrechung als Gemeindekrankenschwester beschäftigt ist. Letztmals mit entsprechendem Vertrag vom 22.12.201 0 wurde sie unbefristet mit mindestens einer Stunde in der Woche weiterbeschäftigt.
Nach § 5 des Arbeitsvertrags ist abweichend von den Bestimmungen des Abschnitts I der Anlage 1 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Eimichtungen des Deutschen Caritasverbandes (A VR) einzelvertraglich eine pauschale Stundenvergütung von 10,00 EUR vereinbart. Nach dem Auslaufen von Abschnitt Ilb der Anlage 1 zur A VR zum 31.12.2013 hat der Kläger Frau im bisherigen Umfang weiterbeschäftigt, jedoch nunmehr erstmals die Beklagte zur beabsichtigten Eingruppierung und Stufenzuordnung der Mitarbeiterin angehört. Die Beklagte hat der beabsichtigten Eingruppierung in die Entgeltgruppe Kr 7a des Anhangs B der Anlage 32 zugestimmt, nicht jedoch der beabsichtigten Eimeihung in die Entgeltstufe 3, da nach Auffassung der Beklagtenaufgrund der gegebenen Beschäftigungszeiten die Stufe 5 greifen soll. Als eine Einigungsverhandlung erfolglos blieb, verweigerte die Beklagte endgültig die Zustimmung zur beabsichtigten Stufenzuordnung durch den Kläger. Nach dessen Auffassung ist die Mitarbeiterin in die Entgeltstufe 3 einzuordnen, weil sie bis zum 31.12.2013 durch die Zahlung einer pauschalen Stundenvergütung nach den jeweils bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht den Bestimmungen der A VR unterlegen habe, so dass sie ab dem 1.1.2014 stufenordnungsmäßig wie eine Neueinstellung zu behandeln sei.
Der Kläger hat beantragt, die von der Beklagten verweigerte Zustimmung zur Zuordnung der Mitarbeiterin Frau zur Entgeltstufe 3 der Entgeltgruppe Kr 7a des Anhang B der Anlage 32 zu den AVR zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Kirchliche Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz hat durch Urteil vom 17.7.2014 die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 20.8.2014 zugestellte Urteil am 18.9.2014 Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 17.10.2014, eingegangen am 17.10.2014, begründet.
Er beantragt,
1. das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtes für die Diözesen Limburg,
Mainz, Speyer und Trier in Mainz vom 17.7.2014, Az.: KAG Mainz M 15/14 Tr, zugestellt am 20.8.2014, aufzuheben,
2. die von der Beklagten verweigerte Zustimmung zur Zuordnung der Mitar-
beiterin Frau zur Entgeltstufe 3 der Entgeltgruppe Kr 7a des Anhang B der Anlage 32 zu den A VR zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt, die von dem Kläger gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtes für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier vom 17.7.2014, Az.: KAG Mainz M 15/14 Tr eingelegte Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe I. Die Revision ist zulässig. Sie ist mit Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz zugelassen (§ 47 Abs. 1 KAGO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 50 KAGO).
I I. Die Revision ist jedoch nicht begründet.
1. Der Rechtsweg zur kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit ist für den Rechtstreit nach § 2 Abs. 2 KAGO eröffnet; denn es handelt sich um einen Rechtstreit aus der Ordnung für die Mitarbeitervertretungen im Bistum Trier (hier abgekürzt: MAVO Trier).
Der Caritasverband Rhein-Mosel-Ahr e.V. fällt zwar nach kanonistischer Lehre nicht unter die bischöfliche Gesetzgebungsgewalt; er wendet aber nach seiner Satzung die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" an und hat diese damit noch vor dem 31.12.2013 durch Aufnahme in sein Statut verbindlich übernommen. Deshalb findet auf den Rechtstreit die Mitarbeitervertretungsordnung des Bistums Trier Anwendung(§ 1 Abs. 2 Satz 1 MAVO Trier).
Damit ist zugleich der Rechtsweg zur kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit nach § 2 Abs. 2 KAGO eröffnet; denn nach dieser Bestimmung sind die kirchlichen Gerichte flir Arbeitssachen für Rechtsstreitigkeiten aus dem Mitarbeitervertretungsrecht einschließlich des Wahlverfahrensrechts zuständig.
2. Die Klage ist auch zulässig; denn der Kläger hat das gesetzlich vorgesehene Einigungsverfahren mit der Beklagten ordnungsgemäß durchgeführt.
Nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Trier bedarf die Entscheidung des Dienstgebers über die Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zustimmung der Mitarbeitervertretung. Zum Eingruppierungsakt gehört nicht nur die Rechtsfrage der richtigen Zuweisung zu einer Entgeltgruppe, sondern auch zu einer Entgeltstufe, hier also zur Entgeltstufe 3 der Entgeltgruppe Kr 7a des Anhangs B der Anlage 32 zu den A VR. Der Mitbestimmungstatbestand ist auch dann gegeben, wenn ein Mitarbeiter aufgrund einer Abrede im Arbeitsvertrag außertariflich entlehnt werden soll.
Der Kläger hat die gesetzlich vorgesehenen Einwendungsfristen nach § 3 7 Abs. 2 und 3 MAVO Trier gewahrt. Die Zustimmung der Beklagten wurde auch unter Hinweis auf einen zulässigen Verweigerungsgrund, nämlich den Verstoß gegen eine kircheneigene Ordnung durch eine falsche Eingruppierung nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (A VR) verweigert.
3. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Es hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand, dass das erstinstanzliehe Gericht zum Ergebnis gelangt ist, dass die Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin unter Anwendung der Entgeltstufe 3 der Entgeltgruppe Kr 7a des Anhangs B der Anlage 32 zu den AVR zu Recht verweigert worden ist.
Für die Stufenzuordnung der Mitarbeiterin gilt § 13 der Anlage 32 zu den AVR.
Wie in dem heute zwischen den Parteien ergangenen Urteil in dem Verfahren M 9/2014 wird auch in vorliegender Sache zunächst in§ 13 Abs. 2 auf den Begriff der Einstellung abgestellt, wobei die einschlägige Berufserfahrung als Grundregel hinzutritt. Auch vorliegend ist nicht entscheidend, dass eine Vergütungsregel abgelöst wird. Dieser Tatbestand ist nicht mit der Einstellung i.S. der Vergütungsregelung gleichzusetzen. Ausschlaggebend ist auch hier die Beschäftigungsdauer, wobei ebenfalls unerheblich ist, dass die Beschäftigung auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge beruht.
4. Nach alldem war die Revision zurückzuweisen.
J ( ~ · Margit Ma \{,eber Prof. Dr. R Richardi Prof. Dr. Heinrich J. F. Reinhardt Wolfgang Böttcher

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