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AKTENZEICHEN:

M 1/18

16. April 2018

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Schule

Fulda

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT
FÜR DIE DIÖZESE FULDA

AKTENZEICHEN: M 1/18

U R T E I L

In dem Verfahren MAV am F...gymnasium K. gGmbH, vertreten durch die MAV-Vorsitzende Frau K.,

- Klägerin -

Verfahrensbevollmächtigter: anwaltlich vertreten g e g e n F...gymnasium K. gGmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Herrn S. und Herrn B.,

- Beklagte -

Verfahrensbevollmächtigte: anwaltlich vertreten hat das Kirchliche Arbeitsgericht für die Diözese Fulda durch den Vorsitzenden des Kirchlichen Arbeitsgerichts Dr. R. H. sowie Herrn U. M. und Herrn G. S. als beisitzende Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2018

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen im Zusammenhang mit der Änderung des Satzungszwecks gemäß Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 20.11.2017 vorzulegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die notwendigen Auslagen der Klägerin einschließlich der Auslagen wegen der Beauftragung ihres Bevollmächtigten für dieses Verfahren zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Bei der Beklagten handelt es sich um eine kirchliche Bildungseinrichtung, die im Handelsregister B des Amtsgerichts H. eingetragen ist (HRB …). Sie beschäftigt ca. 120 Mitarbeiter. Ihr Betrieb wird überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert.
Träger und Gesellschafter der Beklagten ist die Deutsche F. Körperschaft des öffentlichen Rechts. Diese beabsichtigt derzeit eine Umstrukturierung. Es soll eine Stiftung kirchlichen Rechts gegründet werden.
Sodann ist beabsichtigt, dass im Rahmen eines Gesellschafterwechsels bei der Beklagten Geschäftsanteile von der Deutschen F. auf diese neue Stiftung übertragen werden.

Über diese Überlegungen zu einer Umstrukturierung wurde die Klägerin von der Beklagten informiert. Die Klägerin fasste am 23.11.2017 den Beschluss, eine Rechtsberatung durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten in Anspruch zu nehmen. Mit Schreiben vom 15.12.2017 (Anlage K1) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie nach einer Verabschiedung eines Satzungsentwurfs durch die Provinzleitung und nach einem Abstimmungsprozess mit der Stiftungsaufsicht des Bischofs von Fulda ihrer Informationspflicht nachkommen werde. Derzeit lägen aber noch keine entsprechenden Unterlagen vor, zu denen die Klägerin eine rechtliche Beratung einholen könnte. Der Wunsch der Klägerin nach einer Beratung durch Rechtsanwalt Dr. G. würde aber berücksichtigt. Mit E-Mail vom 21.11.2017 (Anlage B2) hat die Beklagte der Klägerin gegenüber klargestellt, dass eine Übernahme der Kosten für eine Rechtsberatung nicht zugesagt worden sei.

Die Klägerin hat daraufhin am 30.01.2018 die vorliegende Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte die Kostenübernahme für eine Beiziehung einer sachkundigen Person missbräuchlich verweigert habe.
Sie bedürfe einer Rechtsberatung zur ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitarbeitervertretung.
Die geplante Umstrukturierung könne für die Mitarbeiter und die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung erhebliche Auswirkungen haben. Wegen der Komplexität der Sach- und Rechtslage sei eine anwaltliche Beratung erforderlich. Die Beklagte habe zudem bislang keine ausreichenden Informationen erteilt und Fragen aus einem vorgerichtlichen Schriftsatz vom 24.01.2018 (Anlage B4) ausweislich des Schreibens des Beklagtenvertreters vom 01.02.2018 (Anlage B5) nicht vollständig beantwortet, so dass auch der Klageantrag zu 2 erforderlich sei.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin unter Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszuges der Beklagten vom 11.04.2018 (Anlage 1) zum Protokoll) darauf hingewiesen, dass ausweislich des Handelsregisterauszuges durch Gesellschafterbeschluss vom 20.11.2017 der Gesellschaftszweck geändert worden ist, worüber die Klägerin nicht informiert worden sei. Im Hinblick darauf hat die Klägerin ihren Klageantrag zu 2 erweitert.
Ihren Klageantrag zu 1) hat sie im Hinblick auf die Höhe der Beratungskosten konkretisiert.

Die Klägerin beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten, die der
Klägerin für die Hinzuziehung von Herrn Rechtsanwalt Dr. G., im Rahmen der geplanten und/oder bereits durchgeführten Umstrukturierung der Trägerstruktur der Beklagten entstehen, auf der Basis eines Stundensatzes i.
H. V. € 240,00 zzgl. MwSt. und Auslagen (pro gefahrenem Kilometer € 0,35, Bahnfahrt 1. Klasse, Bahncard 50), zu tragen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die zur Durchführung ihrer
Aufgaben erforderlichen Unterlagen in Bezug auf die geplanten und/oder bereits durchgeführten Umstrukturierungen der Trägerstruktur durch Wechsel des Gesellschafters der Beklagten sowie die Änderung des Satzungszwecks gemäß Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 20.11.2017 vorzulegen.

3. Die Auslagen der Klägerin einschließlich der Auslagen wegen der
Beauftragung ihres Bevollmächtigten für dieses Verfahren sind von der Beklagten zu tragen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet einen gegenwärtigen Beratungsbedarf der Klägerin. Der Klägerin seien alle Informationen erteilt worden. Es seien noch keine Beschlüsse gefasst worden, so dass eine konkrete anwaltliche Beratung derzeit noch nicht erfolgen könne und die Verweigerung der Kostenübernahme nicht missbräuchlich sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte dargelegt, dass ein Satzungsentwurf für die zu gründende Stiftung von der Stiftungsaufsicht des Bistums nicht genehmigt worden sei, so dass weitere Bearbeitungen erforderlich seien. Das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung getätigte Vorbringen zur Änderung des Gesellschaftszwecks gemäß Beschluss vom 20.11.2017 rügt die Beklagte vorsorglich als verspätet, es handele sich zudem um einen neuen Streitgegenstand. Dazu, ob die Klägerin hierüber informiert worden ist, könne sie sich in der mündlichen Verhandlung nicht erklären. Schriftsatznachlass hat die Beklagte hierzu nicht beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig.

1. Dem Verfahren liegt eine Streitigkeit aus der Mitarbeitervertretungsordnung zu Grunde.
Sie betrifft die Kosten der Mitarbeitervertretung gem. § 17 Abs. 1 Satz 2, 2.
Spiegelstrich MAVO des Bistums Fulda (im Folgenden: MAVO). Bei einer missbräuchlichen Verweigerung der Zustimmung zur Kostenübernahme durch den Dienstgeber kann die Mitarbeitervertretung Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht zur Entscheidung der Rechtsfrage (§ 2 Abs. 2 KAGO) erheben (Fuhrmann in Thiel/Fuhrmann/Jüngst, MAVO, 7. Auflage, § 17, Rdnr. 70). Streitgegenständlich sind ferner Informationsrechte der Klägerin aus § 27 a MAVO.

2. Die Klage ist auch zulässig, soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den
Klageantrag zu 2 im Hinblick auf die Änderung des Gesellschaftszwecks der Beklagten gem. Beschluss vom 20.11.2017 erweitert hat. Hierbei handelt es sich zwar um eine Klageänderung, da ein neuer Streitgegenstand eingeführt worden ist, diese Klageänderung hat das Gericht aber als sachdienlich erachtet, da der der Klageänderung zugrunde liegende Sachverhalt selbst unstreitig ist (§§ 27 KAGO, 46 Abs. 2 ArbGG, 263 ZPO).

II. In der Sache hat die Klage jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg.

1. Der Klageantrag zu 1 ist jedenfalls derzeit nicht begründet. Die durch die Beklagte
verweigerte Zustimmung, die Kosten für die Beiziehung einer sachkundigen Person zu übernehmen, war und ist auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht missbräuchlich.

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 MAVO trägt der Dienstgeber die durch die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung entstehenden und für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kosten. Zu den erforderlichen Kosten gehören gem. § 17 Abs. 1 Satz 2, zweiter Spiegelstrich, die Kosten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen entstehen, soweit diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben notwendig ist und der Dienstgeber der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat; die Zustimmung darf nicht missbräuchlich verweigert werden. Eine missbräuchliche Verweigerung der Kostenübernahme durch die Beklagte vermag das Gericht nicht zu erkennen, da derzeit die Beiziehung einer sachkundigen Person zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Mitarbeitervertretung nicht notwendig ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Mitarbeitervertretung ein Beurteilungsspielraum über die Erforderlichkeit der Beiziehung eines Sachverständigen zuzubilligen ist, der nur einer eingeschränkten Prüfung durch das Kirchliche Arbeitsgericht zugänglich ist (Fuhrmann in Thiel, Fuhrmann/Jüngst, a.a.O.
§ 17, Rdnr. 68; KAG Münster vom 11.03.2010, Az.: 26/09).

Nach dem unstreitigen Sachverhalt kann derzeit die Beiziehung eines Sachverständigen durch die Mitarbeitervertretung nicht als zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig angesehen werden. Zwar mag die beabsichtigte Änderung der Trägerstruktur der Beklagten durchaus Auswirkungen auf die Mitarbeiter und die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung haben, jedoch ist der derzeitige Sachstand noch nicht so ausreichend konkretisiert, dass bereits jetzt die Beiziehung einer sachkundigen Person als notwendig erachtet werden könnte. Bei der Beklagten soll ein Gesellschafterwechsel stattfinden, was zunächst zu einem Informationsanspruch der Klägerin gem. § 27 a Abs. 2 Nr. 3 MAVO im Hinblick auf die Änderungen der Organisation führt. Ob sich hieraus weitergehende Beteiligungsrechte der Klägerin ergeben könnten, kann erst nach Vorlage einer entsprechenden Satzung beurteilt werden. Diese liegt jedoch noch nicht vor und braucht auch derzeit von der Beklagten der Klägerin nicht vorgelegt zu werden. Die derzeitige Gesellschafterin der Beklagten beabsichtigt nämlich nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten, eine Stiftung zu errichten und erst nach wirksamer Errichtung einer Stiftung kirchlichen Rechts soll dann der Gesellschafterwechsel auf die Beklagte erfolgen. Die bisherigen Vorgänge betreffen daher noch nicht die Beklagte selbst, sondern lediglich deren Gesellschafterin. Wie die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ergeben haben, ist ein erster Satzungsentwurf für eine Stiftungssatzung von der Stiftungsaufsicht des Bistums Fulda nicht genehmigt worden, sodass weitere Bearbeitungen erforderlich sind.

Bei dieser Sachlage könnte daher gegenwärtig eine anwaltliche Beratung der Klägerin nur in allgemeiner Form erfolgen, eine konkrete Beratung hinsichtlich bestimmter Auswirkungen eines Gesellschafterwechsels auf die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung ist noch nicht möglich. Insofern ist der Sachverhalt gänzlich anders gelagert als in dem vom kirchlichen Arbeitsgericht Münster am 11.03.2010 entschiedenen Fall (Az. 26/09 KAG – MS). Dort war es nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters und durch die Übernahme von Gesellschaftsanteilen bereits zu erheblichen Veränderungen der Arbeitsabläufe und auch zu einer Änderung der Feststellung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter gekommen. Auch der Kirchengerichtshof der EKD hatte in einem Beschluss vom 17.02.2017 (ZMV 2018, 36 ff.) über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem der Dienstgeber bereits einen Beschluss über die Vergabe des Labors eines Krankenhauses an einen externen Dienstleister gefasst hatte. Dem gegenüber befindet sich der Sachverhalt vorliegend noch in einem Vorfeld möglicher Änderungen, deren Relevanz für die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung noch nicht hinreichend erkennbar ist. Die Notwendigkeit der Beiziehung eines externen Beraters kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bejaht werden.

Die Verweigerung der Zustimmung zur Kostenübernahme durch die Beklagte erweist sich nach alledem nicht als missbräuchlich, so dass die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1 abzuweisen war.

2. Der Klageantrag zu 2 hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

a) Der Antrag ist begründet, soweit die Klägerin mit dem geänderten Klageantrag zu
2 von der Beklagten die Vorlage der zur Durchführung der Aufgaben der Klägerin erforderlichen Unterlagen in Bezug auf die Änderungen des Satzungszwecks gemäß Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 20.11.2017 begehrt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Einrichtung, die dem Regelungsbereich des § 27 a MAVO unterfällt. Gem. § 27 a Abs. 1 Satz 1 MAVO hat der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Einrichtung rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen schriftlich zu unterrichten.
Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehört gem.
§ 27 a Abs. 2 Nr. 3 MAVO insbesondere der Zweck der Einrichtung. Der Zweck der Beklagten ist aber ausweislich der im Handelsregister seit dem 04.01.2018 eingetragenen Änderung in § 2 des Gesellschaftsvertrages (Gegenstand des Unternehmens) geändert worden. Hierüber war die Klägerin rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Dass eine solche Unterrichtung stattgefunden hätte, hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Die im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesenden Geschäftsführer der Beklagten haben erklärt, sich hieran nicht konkret erinnern zu können. Von einer hinreichenden Erfüllung der Informationspflicht kann daher nicht ausgegangen werden. Da beklagtenseits auch kein Schriftsatznachlass zu dieser Frage beantragt worden ist, um hierzu näher vortragen zu können, war insoweit dem geänderten Klageantrag stattzugeben.

b) Der Klageantrag zu 2 hat jedoch keinen Erfolg, soweit die Klägerin beantragt, die
Beklagte zu verurteilen, ihr die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen in Bezug auf die geplanten und/oder bereits durchgeführten Umstrukturierungen der Trägerstruktur durch Wechsel des Gesellschafters der Beklagten vorzulegen. Zwar hat die Klägerin gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 MAVO einen Informationsanspruch bei Änderung der Organisation des Dienstgebers, wozu auch ein Gesellschafterwechsel gehören kann. Zu einer Änderung der Organisation der Beklagten ist es jedoch noch nicht gekommen, so dass ein fälliger Anspruch auf Vorlage von Unterlagen bzgl. einer bereits durchgeführten Umstrukturierung der Beklagten nicht gegeben ist. Ein Rechtschutzbedürfnis für eine Klage auf künftige Leistung besteht insofern nicht, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt sei, dass sich die Beklagte der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (§§ 27 KAGO, 46 Abs. 2 ArbGG, 259 ZPO).

Die Klägerin hat derzeit auch keinen Anspruch darauf, von der Beklagten die Vorlage von Unterlagen in Bezug auf geplante Umstrukturierungen der Trägerstruktur durch Wechsel des Gesellschafters zu verlangen. Rechtlich plant nicht die Beklagte eine Umstrukturierung, sondern ihr Gesellschafter beabsichtigt die Errichtung einer Stiftung kirchlichen Rechts und in der Folge die Übertragung von Geschäftsanteilen auf diese neue Stiftung. Diese Überlegungen betreffen derzeit nicht die Beklagte, sondern deren Gesellschafter als Träger der Beklagten.
Im Übrigen ergibt sich aus den vorgelegten vorgerichtlichen Schreiben, dass die Beklagte die Klägerin durchaus über die geplanten Änderungen informiert hat. Die Vorlage von Unterlagen bzgl. der geplanten Änderungen in der Trägerstruktur durch Gesellschafterwechsel, die zunächst einmal nicht die Beklagte, sondern deren Gesellschafter betreffen, kann die Kläger aber derzeit nicht verlangen.

Insoweit war der Klageantrag zu 2 abzuweisen.

III. Die Entscheidung über die Auslagentragung beruht auf § 12 Abs. 1 KAGO i.V.m. § 17 Abs. 1 MAVO. Die Beauftragung eines Bevollmächtigten zur Wahrung der Rechte der Klägerin vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht ist sachgerecht, um die Rechte der Klägerin zu wahren.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil war gem. § 47 Abs. 2 KAGO nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs oder der Entscheidung eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts ab.

Rechtsmittelbelehrung Gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts findet die Beschwerde auf Zulassung der Revision an den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof statt (Nichtzulassungsbeschwerde).

Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof, c/o Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, oder bei dem Kirchlichen Arbeitsgericht für die Diözese Fulda, Paulustor 5, 36037 Fulda, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Dr. R. H. U. M. G. S. Vorsitzender Beisitzer Beisitzer

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