AKTENZEICHEN:
K 10/11
10. Februar 2012
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Verband
Diözese
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
[Hinweis: 35 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt]
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
K 10/11 - verkündet am 10.02.2012
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
UR TEIL
In dem V erfahren Kläger- und Revisionskläger-
- Beklagten - und Revisionsbeklagten -
) sowie Beigeladene hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.
Februar 2012 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr.
Reinhard Richardi, die Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Margit Maria Weber und Prof. Dr. Alfred E. Hierold sowie die beisitzenden Richter Renate Wulf und Ursula
Becker-Rathmair für Recht erkannt:
Die Revision wird zurückgewiesen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über Zulässigkeit und Wirksamkeit der am 18. Januar 2011 ausgesprochenen Kündigung einer am 11. Dezember 1975 und erneut am 1. Juni 1979 geschlossenen Vereinbarung über ein Entsenderecht des Klägers von Mitgliedern seines Verbandes als Vertreter der Mitarbeiterseite in die Regional-KODA für den KODA- Bereich NRW. Sei streiten weiter über den Umfang der Verpflichtungen der Beklagten zu
5) bis 10) aus can. 1290 CIC bei der Gestaltung einer Novellierung der Regional-KODA-
Ordnung in NR W, und über eine Verpflichtung der Beklagten zu 5) bis 1 0), eine Novellierung der Regional-KODA-Ordnung NRW nur unter Wahrung des am 1. Juni 1979 vereinbarten Entsenderechts des Klägers vorzunehmen.
Am 11. Dezember 1975 hatten die fünf (Erz-)Bistümer in NRW und der Kläger eine Vereinbarung über die Bildung einer "Ständigen Kommission für berufliche und arbeitsrechtliche Belange der Kirchenangestellten" abgeschlossen. In Abschnitt I Nr. 3 der Vereinbarung hieß es: "Der ZDK entsendet in die Ständige Kommission Mitglieder als seine Vertreter." Mit Irrkrafttreten der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrheinwestfälischer Teil) tmd Paderborn und der Konstituierung der Regional-KODA-NRW wurde eine Vereinbarung über das Ruhen der 197 5 gebildeten Ständigen Kommission getroffen. Zum Zweck der Anpassung an die neuen kirchemechtlichen Gegebenheiten wurde am 1. Juni 1979 eine weitere Vereinbarung mit folgendem Inhalt geschlossen:
1. Gemäß § 5 Abs. 6 der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA-Ordnung) vom 30. Oktober 1978 entsendet der ZDK fünf Mitglieder seines V erbaudes als Vertreter der Mitarbeiterseite in die KODA; diese Vertreter kann er jederzeit abberufen.
2. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 der Regional-KODA-Ordnung ersetzt der ZDK von ihm entsandte Vertreter im Falle ihres Ausscheidens durch andere Mitglieder seines Verbandes.
3. Irrfolge der zu Zi:ff. 1 und 2 genannten Regelungen ruht die Arbeit der Ständigen Kommission aufgrund der Vereinbarung zwischen den Bistümern in Nordrhein-Westfalen und dem ZDK vom 11.12.1975.
4. Diese Vereinbarung tritt mit der Veröffentlichung der Regional-KODAOrdnung in den Amtsblättern der an dieser Vereinbarung beteiligten Bistümer in Kraft.
Die Arbeit der Ständigen Kommission ruht jedoch erst vom Tage der Konstituierung der Regional-KODA.
In den Folgejahren erfuhren die Regional-KODA-Ordnungen und in deren Folge diese Vereinbarung verschiedene Änderungen. Bei der Reform der KODA-Ordnung im Jahr 2006 wurde dem Kläger mit dessen Einverständnis nur noch das Recht zugestanden, drei statt fünf seiner Mitglieder als zusätzliche Mitarbeitervertreter in die Regional-KODA zu entsenden.
Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Vereinbarung vom 11.12.197 5 über eine "Ständige Kommission der Diözesen in Nordrhein-Westfalen und des ZDK" und die Vereinbarung zwischen dem ZDK und den (Erz-)Bistümern Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 1.6.1979 entgegen der Kündigung der Beklagten zu 1) bis 5) vom 18.1.2011 fortbestehen; 2. festzustellen, dass die Beklagten zu 6) bis 1 0) mit der Herausnahme des Entsenderechts des Klägers in der geplanten Novellierung der RegionalKODA-Ordnung NRW gegen can. 1290 CIC verstoßen; 3. die Beklagten zu 6) bis 10) zu verpflichten, eine Novellierung der RegionalKODA-Ordnung NRW nur in dem Maße vorzunehmen, dass das in der Vereinbarung vom 1.6.1979 festgelegte Entsenderecht des Klägers nicht tangiert wird.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Interdiözesane Arbeitsgericht für den KODA-Bereich NRW hat durch Urteil vom 6.
Juni 2011 die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
Das erstinstanzliehe Urteil ist der Klägerin am 28.09.2011 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 17.10.2011, eingegangen am 21.10.2011, hat die Klägerin Revision eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 27.10.2011, vorab per Telefax eingegangen am 28.10.2011 begründethat Die Revisionsklägerin beantragt,
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kirchlichen
Arbeitsgerichtes erster Instanz des Interdiözesanen Arbeitsgerichtes für den KODA-Bereich NRW aufgehoben.
2. Die Beklagten werden verurteilt, dafür Sorge zu tragen, dass der ZKD
auch weiterhin in angemessener Weise am Zustandekommen der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KA VO) beteiligt wird.
Dabei ist festzustellen, dass die Kündigungen über die Vereinbarung vom 11.12.1975 über eine "Ständige Kommission der Diözesen in NordrheinWestfalen und des ZKD" sowie die Vereinbarung zwischen dem ZKD und den (Erz-)Bistümern Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrheinwestiälischer Teil und Paderborn vom 1.6.1979 nicht zulässig waren und deshalb fortbestehen.
a) Entsprechend
ist in Folge eine Berücksichtigung des Entsenderechtes des ZKD in der Regional-KODA-Ordnung NRW so vorzunehmen, dass das Entsenderecht der ZKD auch für die neue Wahlperiode Geltung besitzt.
b) Sofern trotz Feststellung der Ungültigkeit der Kündigung der
Vereinbarung vom 1.6.197 der Bischöfe von NRW das Entsenderecht des ZKD nicht in die KODA-Ordnung wieder aufnehmen, ist festzustellen, dass die Arbeit der "Ständigen Kommission der Diözesen in Nordrhein-Westfalen und des ZKD aus dem Jahr 1975" wieder Geltung besitzt, sodass entsprechend der Ziff. IV der Vereinbarung aus dem Jahr 1975 "die Bistümer Änderungen der KA VO nur nach vorheriger Verhandlung in der Ständigen Kommission in Kraft setzten".
Der Anspruch der Bistümer auf Vertragsanpassung bezüglich beider Vereinbarungen im Sinne des§ 313 BGB bleibt hiervon unberührt.
Die Beklagten beantragen, die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe I. Die Revision ist im Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz zugelassen(§ 47 Abs. 1 KAGO). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 50 KAGO). Sie ist zulässig, soweit sie sich in der Antragstellung gegen das Urteil der Vorinstanz richtet.
1. Die Revision ist nicht statthaft, soweit dem Revisionsantrag eine Klageerweiterung zu entnehmen ist. Der Kläger hat unter Nr. 2 seines Revisionsantrags sein Begehren nicht nur modifiziert, sondern so geändert, dass in ihm neue prozessuale Ansprüche erhoben werden. Das Revisionsgericht prüft jedoch nur, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der hier anwendbar ist, nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Urteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Eine Klageerweiterung, mit der an Stelle des rechtshängigen Anspruchs oder daneben ein neuer Anspruch erhoben wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich (vgl. BAG vom 5.6.2003-6 AZR 277/02, AP Nr. 81 zu§ 256 ZPO 1977). Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn es sich um eine Änderung des Klageantrags i. S. von§ 264 Nr. 2 oder 3 ZPO handelt und der geänderte Antrag auf den vom kirchlichen Arbeitsgericht erster Instanz festgestellten Sachverhalt bzw. auf ein unstreitiges tatsächliches Vorbringen gestützt wird. Hier aber geht das Begehren über den ursprünglich geänderten Klageantrag hinaus. Es ist eine unzulässige Antragsänderung, einen begrenzten Feststellungs- und Verpflichtungsantrag durch neue konkrete Feststellungs- und Verpflichtungsanträge zu ersetzen (ebenso BAG vom 11.12.2001- 1 ABR 3/01, AP Nr. 93 zu§ 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
2. Die Prozessvertretung des Klägers durch emen beisitzenden Richter des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs ist unzulässig. Nach § 11 Abs. 5 Satz 2 ArbGG, der nach § 46 i. V. mit § 27 KAGO Anwendung findet, dürfen ehrenamtliche Richter, außer in den Fällen des Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter i. S. dieser Vorschrift sind für den Bereich der KAGO die dort genannten beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber und der Mitarbeiter. Zu ihnen gehört der Prozessvertreter des Klägers. Er hat inzwischen mit Schriftsatz vom 23.01.2012, eingegangen am selben Tage, sein Mandat niedergelegt. Da der Kirchliche Arbeitsgerichtshof nur aus einem Spruchkörper besteht, darf er nicht als Bevollmächtigter vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof auftreten. Bis zu seiner Zurückweisung sind aber seine Prozesshandlungen und die Zustellungen und Mitteilungen an ihn wirksam(§ 11 Abs. 5 Satz 3 i. V. mit Abs. 3 Satz 1 und 2 ArbGG).
3. Da in § 2 KAGO die sachliche Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen abschließend festgelegt ist, wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass "dem kirchlichen Arbeitsrichter im Rahmen seines kirchlichen richterlichen Mandats- anders als dem weltlichen Richter- nicht <zusteht>, die Reichweite seiner Kompetenz zum Gegenstand seiner Judikatur zu machen" (Wemeke, KuR 2011, S. 209, 219). Daraus wird für den vorliegenden Fall abgeleitet, dass schon die mündliche Verhandlung in der ersten Instanz, "erst recht jeder Rechtssetzungsakt, wozu auch ein klageabweisendes Urteil wegen Unzulässigkeit gehört", außerhalb der richterlichen Kompetenz liege, "mit der Folge, dass sämtliche Rechtsakte gemäß can. 1620 n. 1 CIC nichtig sind" (aaO, S. 220).
Das Gericht hätte die Klage überhaupt nicht zur Verhandlung und P1üfung annehmen dürfen; es wäre vielmehr notwendig gewesen, "dass das Interdiözesane Arbeitsgericht nach Eingang der Klage, ggfs. nach Herbeiführung einer internen Abstimmung im Dreierkollegium, die Klage mit dem Hinweis auf absolute Unzuständigkeit an den Kläger zurückgereicht hätte" (aaü, S. 221).
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, auch soweit sie mit dem Prozessrecht des CIC begründet wird. Das ergibt sich bereits aus der Approbation der KAGO durch den Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur. Nach ihm wurde die Deutsche Bischofskonferenz von den ggf. abweichenden Vorschriften des Universalrechts ausdrücklich befreit. Auf das Schreiben des Kardinalstaatssekretärs Sodano vom 22. April 2004 und auf die aprobatio vom 31. Januar 2005 wird Bezug genommen. In der aprobatio heißt es ausdrücklich, dass der Papst mit der Billigung des Apostolischen Mandats an die Bischofskonferenz genehmigt habe, "dass die zu erlassenden und anzuerkennenden Vorschriften innerhalb der zuvor festgelegten Grenzen dieser Anordnung von den heiligen Canones des kirchlichen Rechts abweichen dürfen". Schon deshalb bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit den Gegenstand einer geordneten Prüfung bilden kann, die nach den Vorschriften der KAGO durch ein Urteil abgeschlossen werden kann. Das gilt auch hier für das Revisionsverfahren. n.
Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, nicht begründet.
1. Soweit die Klage sich gegen die Diözesanbischöfe, die Beklagten zu 6) bis 1 0), richtet, ist sie, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, unzulässig.
Die gegenüber den Diözesanbischöfen erhobene Klage bezieht sich auf die Gestaltung einer Novellierung der Regional-KODA-Ordnung in NRW. Für insoweit bestehende Meinungsverschiedenheiten ist der Rechtsweg zur kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit nicht nach § 2 Abs. 1 KAGO eröffnet. Es kann daher auch hier offen bleiben, ob die Diözesanbischöfe zu den Verfahrensbeteiligten nach § 8 Abs.
1 KAGO gehören. Die Klage richtet sich gegen einen Gesetzgebungsakt zur Gestaltung des "Dritten Weges". Sie fällt daher nicht unter § 2 Abs. 1 KAGO, wobei § 2 Abs. 4 klarstellend eingreift, dass ein besonderes V erfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von kirchlichen Rechtsnormen (Normenkontrollverfahren) nicht stattfmdet.
2. Soweit die Klage sich gegen die Generalvikare, die Beklagten zu 1) bis 5), richtet, ist sie im Gegensatz zu der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung ebenfalls unzulässig.
Streitgegenstand ist hinsichtlich der gegen die Generalvikare gerichteten Klage die Frage des Besteheus oder Nichtbesteheus der von den Generalvikaren zwischenzeitlich gekündigten Vereinbarung des Klägers mit den nordrhein-westfälischen Diözesen. Für ihn ist der Rechtsweg zu den kirchlichen Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 KAGO ebenfalls nicht eröffnet.
Dabei kann hier offen bleiben, ob die Generalvikare i. S. des § 8 Abs. 1 KAGO beteiligtenfähig sind. Sie werden dort jedenfalls nicht ausdrücklich genannt. In Betracht kommt vielmehr nur, dass sie vom Begriff des Dienstgebers miterfasst werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Generalvikar als alter ego des Diözesanbischofs handelt. Die Beteiligtenfähigkeit für den Kläger ergibt sich aus § 8 Abs. 1 lit. d KAGO "in Angelegenheiten, welche die Rechtsstellung als Koalition nach Art. 6 GrO betreffen".
Die Regelung über die Verfahrensbeteiligung greift jedoch nur ein, soweit die sachliche Zuständigkeit der kirchlichen Arbeitsgerichte nach § 2 KAGO gegeben ist. Sie liegt nicht vor für die Rechtswirksamkeit der Kündigung der mit den Generalvikaren geschlossenen Vereinbarung des Klägers. Eine Anerkennung würde mittelbar zur Folge haben, dass die Gesetzgebungsbefugnis des Diözesanbischofs zur Gestaltung der "KODA-Gesetzgebung" eingeschränkt wird. Ob dies zulässig ist, fällt daher nicht in die Zuständigkeit der kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit.
Dass es sich um keine "Rechtsstreitigkeit aus dem Recht der nach Art. 7 GrO gebildeten Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts" handelt, die unter § 2 Abs. 1 KAGO fällt, wird mittelbar auch mit der Revisionsbegründung eingeräumt, wenn darauf hingewiesen wird, es könne nur festgestellt werden, ob der Wegfall des Entsenderechts in der KODA-Ordnung aufgrund einer gültigen Vertragskündigung in zulässiger Weise erfolgt ist. Der Diözesanbischof könne auch bei Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung der Verträge durch ein kirchliches Arbeitsgericht nicht verpflichtet werden, das Entsenderecht des Klägers wieder in die KODA-Ordnung aufzunehmen. Festzuhalten sei, dass es sich bei der vertraglichen Ausgestaltung von 1975 und 1979 vorwiegend um die Einräumung kirchlicher Mitwirkungsrechte des Klägers bei der Gestaltung der Arbeitsvertragsbedingungen gegangen sei, wobei die Vereinbarung von 1979 das Mitwirkungsrecht im Rahmen des KODA-Systems gewährt habe, das durch entsprechende Bestimmungen in der KODA-Ordnung zusätzlich kirchengesetzlich verankert worden sei. Ob die Kündigung unrechtmäßig erfolgt sei, wie in der Revisionsschrift angenommen wird, bildet daher keinen Streitgegenstand, der unter § 2 Abs. 1 KAGO fällt.
Die Revision ist demnach im Ergebnis zurückzuweisen.
Prof. Dr. Reinhard Richardi Margit M Weber Prof. Dr. Alfred E. Hierold ' . I I 'I ., _, I Ursula Becker-Rathmair ~