AKTENZEICHEN:
54/12
9. August 2012
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Dienstgeber
MAV
Münster
[Hinweis: 10 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt] Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein-westfälischer Teil Aktenzeichen: 54/12-KAG-MS
U r t e i l
In dem Rechtsstreit Caritasverband für die Stadt Recklinghausen
- Kläger –
vertreten durch:
Geschäftsführer Fred D. Kaufmann gegen Mitarbeitervertretung des Caritasverbandes für die Stadt Recklinghausen
- Beklagte -
vertreten durch:
Vorsitzende Sabine Wagner vertreten durch:
KAB-Rechtssekretäre Margret Nowak,
Benedikt Kemper u. Martin Peters hat das Kirchliche Arbeitsgericht des Bistum Münster, nordrhein-westfälischer Teil, auf die mündliche Verhandlung vom 09. August 2012 am 06. September 2012 durch Vorsitzender:
Christian Haase Beisitzender Richter:
Thomas Kahlert, Dienstnehmerseite Beisitzender Richter:
Peter Frings, Dienstgeberseite entschieden:
Die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin Monika–Elvira Brühl in die Entgeltgruppe S 11, Stufe 3 der Anlage 33, Anhang B zu den AVR, wird ersetzt.
Der Kläger hat die der Beklagten durch die Beauftragung eines Bevollmächtigten für dieses Verfahren entstandenen Kosten zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe:
I. Die Beteiligten streiten um die vom klagenden Dienstgeber erfolgte Ersetzung der von der beklagten Mitarbeitervertretung (MAV) verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin.
In dem vom klagenden Dienstgeber geführten eingetragenen Verein des Caritasverbandes der Stadt Recklinghausen kommen für die Vergütung der Mitarbeiter die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) zur Anwendung.
Das beruht darauf, dass die Bundeskommission der arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes am 21. Oktober 2010 Beschlüsse gefasst hat, mit denen die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes geändert wurden. Der Wortlaut wurde in einer Sonderausgabe des Kirchlichen Amtsblattes für die Diözese Münster Nr. 5 vom 11. März 2011 veröffentlicht. Durch Beschluss der Regional-Kommission Nordhrein-Westfalen der arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 19.11.2010 wurde u. a. der Zeitpunkt für die Überleitung der Ärzte, Pflegekräfte und der Mitarbeiter im Sozialund Erziehungsdienst in den Anwendungsbereichen der Anlagen 30 – 33 sowie die Anwendung der Neuregelung für untere Vergütungsgruppen und die geringfügig Beschäftigten auf den 01.01.2011 festgelegt. Der Bischof von Münster hat am 25.
Januar 2011 die vorstehenden Beschlüsse für den Bereich des Bistum Münster in Kraft gesetzt.
Mit Schreiben vom 20. April 2012 bat der Kläger die Beklagte, der Einstellung der Frau Brühl als Fachkraft im Fachdienst „Sozialberatung bei Schwangerschaft“ ab dem 01. August 2012 mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden, davon 10 Stunden für Koordination, zuzustimmen. Die Beklagte stimmte daraufhin zwar der Einstellung mit Schreiben vom 09. Mai 2012 zu, der Eingruppierung nach S 11 der Anlage 33 der AVR jedoch nicht. Bestätigt wurde diese Entscheidung in der Sitzung der Beklagten vom 09. Mai 2012 und dem Kläger mit Schreiben unter gleichem Datum mitgeteilt. Sie begründete das damit, dass die Tätigkeit in der Fachstelle generell mit S 12 vergütet werde. Die am 16. Mai 2012 durchgeführte gemeinsame Sitzung führte nicht zu einer Einigung der Parteien.
Bei der Einstellung der Mitarbeiterin lag eine Stellenbeschreibung nicht vor.
Anhang B der Anlage 33 der AVR „Entgeltgruppe für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst im Sinne der Anlage 33“ in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung lautet unter anderem:
„S 11 Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihren Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit ausüben.
S 12 Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihren Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.
... Anmerkung 11 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe S 12 bis S 18 (Anhang B zur Anlage 33):
a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
b) Beratung von HIV-Infizierten oder an Aids erkrankten Personen,
c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für
ehemalige Heimbewohner,
d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für
ehemalige Strafgefangene,
e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mitarbeiter mindestens der
Entgeltgruppe S 9,
f) schwierige Fachberatung,
g) schwierige fachlich koordinierende Tätigkeit,
h) Tätigkeit in gruppenergänzenden Diensten oder als Leiter einer Gruppe in
Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe oder eine dem entsprechende eigenverantwortliche Tätigkeit.“ Der Kläger bringt vor, die von ihm geplante Eingruppierung entspräche den Regelungen der Anlage 33 AVR. Nach der Überleitung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sozial – und Erziehungsdienst in die Anlage 33 führen nach Auffassung des Klägers die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Bereich der Schwangerschaftsberatung normale Tätigkeiten für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen im Sinne der Entgeltgruppe S 11 aus. Schwierige Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe S 12, Ziffer 1, Fußnote 11 seien nicht erkennbar. Eine Vergleichbarkeit mit den vorhandenen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sei aufgrund der vorgegeben Besitzstandsregelung und der daraus resultierenden Entgeltgruppe S 12 nicht gegeben.
Er beantragt, die Zustimmung der Beklagten gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 der MAVO bezügl. der Eingruppierung der Mitarbeiterin Monika–Elvira Brühl in S11 , Stufe 6, Anlage 3 der AVR zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Schwangerschaftsberatung des Caritasverbandes für die Stadt Recklinghausen tätig seien, seien in der Entgeltgruppe S 12 und höher eingruppiert. Die Mitarbeiterin leiste zudem eine schwierige fachliche koordinierende Tätigkeit, im Übrigen handele es sich bei der Schwangerschaftsberatung um eine schwierige Fachberatung.
Eine Arbeitsplatzbeschreibung habe im Übrigen nicht vorgelegen. Daher sei es ihr verwehrt gewesen, die Gründe für die beantragte Eingruppierung in S 11 nachvollziehen zu können.
Wegen des Vorbringens der beteiligten Parteien im übrigen und wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze und beigefügten Unterlagen voll inhaltlich Bezug genommen.
II. Die Klage hat Erfolg. Die vom klagenden Dienstgeber beantragte Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin ist zu erteilen.
1. Die Klage vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht des Bistum Münster ist zulässig.
Im vorliegenden Rechtsstreitfall geht es um eine Rechtsstreitigkeit aus einer Mitarbeitervertretungsordnung – hier der MAVO des Bistum Münster. Sie betrifft das Beteiligungsrecht der MAV gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 33 MAVO Münster. Für die Fälle des § 35 MAVO Münster ist bei Verweigerung der Zustimmung durch die MAV in einer persönlichen Angelegenheit in § 33 Abs. 4 MAVO Münster vorgesehen, dass der Dienstgeber das Kirchliche Arbeitsgericht anrufen kann.
Die Voraussetzungen für die Anrufung des Kirchlichen Arbeitsgericht gem.
§ 33 Abs. 4 MAVO liegen vor. Das Verfahren gem. § 33 Abs. 2, 3 MAVO ist durchgeführt worden. Die MAV hat rechtzeitig ihre Zustimmungsverweigerung erklärt und diese auch begründet.
2. Die von der MAV verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der betroffenen
Mitarbeiterin ist zu ersetzen, weil ein Normverstoß im Sinne des Zustimmungsverweigerungsgrundes nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 MAVO nicht festzustellen ist. Die vom Dienstgeber beabsichtigte Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiterin entspricht den einschlägigen Eingruppierungsbestimmungen. Die vorzunehmende Eingruppierung ergibt sich vorwiegend aus der ab dem 25. Januar 2011 in Kraft getretenen Anlage 33 AVR – Besondere Regelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst - . Bei der Eingruppierung geht es um die – erstmalige – Festsetzung der für die Mitarbeiterin nach den Merkmalen ab ihrer Einstellung (Tätigkeitsaufnahme) auszuübenden Tätigkeit maßgebenden Lohnbzw.
Gehaltsgruppe, (Thiel/Fuhrmann/Jüngst, MAVO, 6. Aufl. (2011), § 35 Rn.5). Sie erfolgt bei Anwendung einer kircheneigenen Vergütungsregelung (KODA u. AVR) durch Eingruppierung in die dort vorgesehene Gruppeneinteilung.
Die Eingruppierung erschöpft sich in der Anwendung in sich bestimmter und einer festgelegten Vergütungs-/Entgeltgruppe zugeordneter Einreihungsmerkmale (Vergütungsmerkmale), und ist daher kein Akt rechtlicher Gestaltung von Arbeitsbedingungen, sondern Rechtsanwendung (vgl. Thiel/Fuhrmann/Jüngst, a.a.O., § 35 Rn. 6; Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese RottenburgStuttgart, Urteil vom 20.01.2012 – AS 19/11-). Die Eingruppierung der Mitarbeiterin richtet sich nach der Vergütungsordnung AVR in der zum Zeitpunkt der Eingruppierung geltenden Fassung. Danach ist gem. § 1 Abs. 2 der Anlage 33 der AVR i. V. mit der Anlage 1 – I (b) der AVR die Mitarbeiterin in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmal der gesamten von ihr nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht, wobei die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Die Zustimmungsverweigerung der Beklagten ist zu Unrecht erfolgt, weil die von der Mitarbeiterin wahrzunehmenden Tätigkeiten zeitlich mindestens zur Hälfte aus Arbeitsvorgängen bestehen, die für sich genommen die Anforderungen der Vergütungsgruppe S 11 - des Anhangs B der Anlage 33 der AVR erfüllen.
Im Vergleich zur Vergütungsgruppe S 11 beinhaltet die Vergütungsgruppe S 12 Ziffer 1 jedoch das Heraushebungsmerkmal „mit schwierigen Tätigkeiten“. Bei der Vergütungsgruppe S 12 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR handelt es sich um die Aufbaufallgruppe für die Vergütungsgruppe S 11 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR. a. Die Anforderungen der Ausgangseingruppierung der Grundtätigkeit des Sozialarbeiters-Sozialpädagogen in die Vergütungsgruppe S 11 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR sind nach der zutreffenden übereinstimmenden Auffassung der Parteien erfüllt. Die Mitarbeiterin übt entsprechende Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe des Anhangs B der Anlage 33 der AVR aus – womit die mit dem Berufsbild eines Sozialpädagogen oder Sozialarbeiters aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihren Erfahrungen vergleichbaren üblicherweise anfallenden Aufgaben gemeint sind, hier die der Schwangerschaftsberatung. b. Die der Mitarbeiterin übertragenen Arbeiten erfüllen jedoch nicht das Heraushebungsmerkmal „mit schwierigen Tätigkeiten“ der Vergütungsgruppe S 12 Ziffer 1 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR. aa. Zunächst ist kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, welches in der Anmerkung 11 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe S 12 – S 19 (Anhang B zur Anlage 33) Erwähnung findet. Würde eines dieser Tätigkeitsmerkmale zutreffen, wäre das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt, wenn die beispielhaft aufgeführte Tätigkeit in dem erforderlichen Umfang ausgeübt wird, vgl. dazu bereits BAG vom 4.5.1988 - 4 AZR 728/87 – AP Nr. 143 zu § 22,23 BAT 1975 = ZTR 1988, 421.
Die in der Anmerkung zu Buchstabe a) und b) genannte Beratung von Suchtmittelabhängigen, HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen betrifft nach herkömmlicher Einordnung die Tätigkeit von Sozialarbeitern oder Sozialpädagogen, die in entsprechenden Einrichtungen wie der Drogenberatung oder der AIDS Beratung anfällt. Dies ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben.
Die Mitarbeiterin hat auch nicht die fürsorgliche Begleitung für Heimbewohner und die nachgehenden Fürsorge für ehemalige Heimbewohner vorzunehmen (c). Auch obliegt ihr nicht die begleitende Fürsorge für Strafgefangene und die nachfolgende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene (d).
Soweit die Mitarbeiterin koordinierende Tätigkeiten ausüben soll, ist der Umfang von 10 Stunden nicht geeignet, das Heraushebungsmerkmal nach der Entgeltgruppe S 12 der Anlage 33 der AVR zu erfüllen, da mindestens 50 Prozent der Tätigkeit sich aus dem Standardberufsbild abheben muss und es sich hierbei nicht um einen Teilbereich eines einheitlichen (großen) Arbeitsvorgangs im Sinne der Judikatur des BAG für den öffentlichen Dienst handelt, vgl. BAG, Urteil vom 24.06.1998 – 4 AZR 625/96, sondern um eine abtrennbare Tätigkeit von unterschiedlicher Wertigkeit, vgl. BAG, Urteil vom 25.08.2010 – 4 AZR 5/09 ZTR 2011, 165.
Bei ihrer Arbeit handelt es sich auch noch nicht um eine schwierige Fachberatung (g), da nicht jede Fachberatung automatisch diese Voraussetzung erfüllt, sondern nur, wenn neben dem notwendigen, rein berufsspezifischen Fachwissen aufgrund der besonderen Situation andere qualifizierte Fähigkeiten notwendig sind, vgl. hierzu Dienstgeberbrief Nr.
3/2011 Seite 3. Dass hier in Bezug auf das zu betreuende und zu beratende Klientel besondere Eignungen, Erfahrungen und Begabungen gefordert sind, ist weder vorgetragen worden noch den Akten zu entnehmen.
Letztlich arbeitet die Mitarbeiterin auch nicht in gruppenergänzenden Diensten oder als Leiterin einer Gruppe in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten
– oder Gefährdeten - Hilfe und übt auch nicht eine dementsprechende
eigenverantwortliche Tätigkeit aus, vgl. h) der Anmerkung. bb. „Schwierige“ Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe S 12 Ziffer 1 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR lägen jedoch auch dann vor, wenn sie sich aus der Normaltätigkeit herausheben, wenn also im Vergleich zu den einfachen Arbeiten ein höherer Aufwand an gedanklicher Arbeit oder andersartige qualifizierte Fähigkeiten gefordert sind oder besondere Anforderungen an den Verstand oder die Konzentrationsfähigkeit gestellt werden (vgl. BAG, Urteil vom 25.10.1995 – 4 AZR 531/94-AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 21; Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg Stuttgart, Urteil vom 26.08.2011 – AS 11/11 und Urteil vom 20.01.2012 – AS 19/11). Die von der Mitarbeiterin auszuübenden Tätigkeiten müssen jedoch in ihrer Wertigkeit den in der Anmerkung 11 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR aufgeführten bereits vorstehend genannten Beispielen für „schwierige“ Tätigkeiten entsprechen.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die schriftsätzlich vorgetragenen und in der mündlichen Verhandlung durch die Parteien näher beschriebenen Tätigkeiten liegen nicht jenseits dessen, was grundsätzlich in der Schwangerenberatung erforderlich ist und von der Mitarbeiterin üblicherweise verlangt wird. Zwar handelt es sich um ein breites Spektrum von Problemlagen, die die Mitarbeiterin im Gespräch mit der Einzelnen zu bewältigen hat. Sie muss die jeweiligen Problemstellungen sichten, Hilfestellungen anbieten und für die Ratsuchende Lösungsvorschläge erarbeiten und dieser nahebringen. Über die Vermittlung des aus dem reinen berufsspezifischen Fachwissen geschöpften Wissen geht die Qualität der Beratung üblicherweise nicht hinaus, da ein besonders schwieriges Klientel vergleichbar dem in den Bereichen a.) bis d.) erwähnten Personenkreis nicht vorliegt.
Letztlich würde auch bei einer Eingruppierung der Schwangerschaftsberatung bereits in S 12 kein Raum mehr für den Anwendungsbereich des S 11 verbleiben.
Die Tätigkeiten des von S 11 erfassten Personenkreises sind nach Auffassung des Gerichts stets als nicht einfach einzuschätzen. Letztlich konnte aber nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeit der Mitarbeiterin, um die es im vorliegenden Fall geht, sich von der normalen Tätigkeit von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen hervorhebt.
Anzumerken bleibt zuletzt, dass es zur vollständigen Information der Mitarbeitervertretung nicht nur sinnvoll, sondern auch notwendig ist, die für die Beurteilung der vorzunehmenden Eingruppierung erforderlichen Unterlagen – Arbeitsplatzbeschreibung - rechtzeitig im Zustimmungsverfahren zur Verfügung zu stellen, § 26 Abs. 2 Satz 1 MAVO. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt und will sich künftig daran halten.
3. Gem. § 12 Abs. 1 KAGO werden im Verfahren vor den Kirchlichen Gerichten
für Arbeitssachen Kosten nicht erhoben.
4. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Rechtssache,
weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt, weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch im Urteil von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs oder eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abgewichen wird (§ 47 Abs. 2 KAGO).
Rechtsmittelbelehrung:
1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten
werden.
(2) Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, eingelegt wird.
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden
(Haase) ( Kahlert) (Frings)