AKTENZEICHEN:
15/15
15. Januar 2016
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Sonstige kirchliche Einrichtung
Gemeinsames KAG Hamburg
GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG
Urteil vom 15.01.2016, I MAVO 15/15
L e i t s a t z
1. Die Besitzstandsregelung der Anmerkungen zur Anlage 2d Sozial- und
Erziehungsdienst, Stand 01.01.1991, unter Punkt II bezieht sich nicht auf die Eingruppierung; sie dient allein dem Erhalt der Vergütung; das ergibt ihre Auslegung:
Der Wortlaut stellt (nur) auf die Dienstbezüge und nicht auf die Eingruppierung ab. Die gewählte Form des Präsens „... eingruppiert sind ...“ unterstreicht dies grammatikalisch. Nach Sinn und Zweck soll den Mitarbeitern besitzstandswahrend die derzeitige Vergütung belassen werden.
2. Ein Vertrauenstatbestand greift nicht schon bei einem bloßen - auch
vermeintlichen - Normenvollzug ein; erforderlich ist ein gestaltendes Verhalten des Dienstgebers.
T e n o r
1. Die Zustimmung der Beklagten zur Überleitung (Umgruppie-
rung) ab 01.07.2011 der Frau M. als Erzieherin nach Vergütungsgruppe S 8 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR wird ersetzt.
2. Die Zustimmung der Beklagten zur Überleitung (Umgruppie-
rung) ab 01.07.2011 der Frau S.1 als Erzieherin nach Vergütungsgruppe S 8 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR wird ersetzt.
3. Die Zustimmung der Beklagten zur Überleitung (Umgruppie-
rung) ab 01.07.2011 der Frau S.2 als Erzieherin nach Vergütungsgruppe S 8 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR wird ersetzt.
4. Die Zustimmung der Beklagten zur Überleitung (Umgruppie-
rung) ab 01.07.2011 der Frau R. als Erzieherin nach Vergütungsgruppe S 8 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR wird ersetzt.
5. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens um die tarifgerechte Eingruppierung von vier staatlich anerkannten Erzieherinnen, die in heilpädagogischen Gruppen eingesetzt werden.
Der Kläger ist eine Einrichtung für geistig behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Die Einrichtung hat einen Kinder- und einen Jugendbereich mit ca. 76 Plätzen, ein Wohnheim und eine Werkstatt für behinderte Menschen mit ca. 48 Plätzen; der Bereich betreutes Wohnen verfügt über ca. neun Plätze und die Wohneinrichtung für geistig behinderte erwachsene Menschen mit Autismus-Syndrom hat ca. 13 Plätze. Außerdem gibt es den Bereich des ambulanten Wohnens.
Die Mitarbeiter, deren Eingruppierung nach Überleitung in die (neuen) Entgeltgruppen des Anhangs B der Anlage 33 AVR Caritas (Stand 2011) streitig sind, sind ausgebildete Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit seit Ende 1970/Anfang 1980. Sie waren zunächst in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 15 Anlage 2d AVR Caritas (im Folgenden: AVR) eingruppiert, wurden nach sechsmonatiger Beschäftigungszeit in Vergütungsgruppe 6b AVR und nach einer weiteren Beschäftigungszeit von einem Jahr in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 17e AVR höhergruppiert. Sie arbeiten in Wohngruppen des Kinder- und Jugendbereichs und betreuen dort acht Kinder und Jugendliche, die geistig behindert sind und Verhaltensauffälligkeiten zeigen, teils mit autistischen Zügen. Frau S.2 arbeitet vorwiegend allerdings als Zweitkraft in der Unterstufenklasse der Tagesbildungsstätte.
In der Folgezeit erhielten diese Mitarbeiterinnen Vergütung nach Vergütungsgruppe 5b AVR (Stand 1989). Denn bis zum 31. Dezember 1990 hatten auch Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung als Erzieher oder Kindergärtnerinnen aufgrund der Regelung nach Hochziffer 105 in den Anmerkungen zu den Eingruppierungsrichtlinien die Möglichkeit, nach Entgeltgruppe 5b Ziffer 67 AVR eingruppiert zu werden, wenn sie in heilpädagogischen Gruppen, wie vorliegend, arbeiteten. Nach vierjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 67 AVR war ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe 4b Ziffer 50 AVR vorgesehen. Die bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Bestimmungen lauten, soweit vorliegend von Belang:
Vergütungsgruppe 5b … 67 Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung …
k) in geschlossenen (gesicherten) Gruppen oder in Aufnahme- (Beobach-
tungs-) Gruppen oder in heilpädagogischen Gruppen 105.
Hochziffer 105 der Anmerkungen zu den Eingruppierungsrichtlinien Erzieher(innen), KindergärterInnen, HortnerInnen mit staatlicher Anerkennung als Erzieher oder KindergärtnerIn oder mit staatlicher Prüfung als KindergärtnerIn/HortnerIn oder mit staatlicher Erlaubnis als Krankenschwester/Krankenpfleger/Kinderkrankenschwester sowie Mitarbeiter in der Tätigkeit von Erziehern(innen), KindergärtnerInnen oder HortnerInnen, mit abgeschlossener mindestens gleichwertiger Fachausbildung werden nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert, wenn sie am 01.04.1970 die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausüben oder ihnen bis zum 31.12.1990 diese Tätigkeit übertragen wird.
Vergütungsgruppe 4b … 50 Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung nach vierjähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 67 24, 25, 26, 27, 35, 36, 37, 39, 105 i ….“ Entsprechend wurden alle betroffenen Mitarbeiterinnen ab 1991 in die Vergütungsgruppe 4b Ziffer 50 AVR höhergruppiert. Die Höherstufung wurde begleitet von einem Schreiben des Klägers mit Datum des 11. März 1991; das Schreiben hat folgenden Inhalt (orthographische und grammatikalische Fehler wurden beibehalten):
„Im Hinblick auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Eingruppierung von Erzieher(n) / innen in heilpädagogischen Gruppen insbesondere der Urteile der BAG vom 06.12.89 und 04.04.90 sowie der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 19.12.90 – die Erläuterungen hierzu liegen noch nicht vor – sind Sie in die aus Ihrer Abrechnung zu ersehenen Vergütungsgruppe eingruppiert worden.
Wie weisen darauf hin, dass zur Frage der Eingruppierung von Erzieher(n) / innen Neuverhandlungen aufgenommen werden und daher diese Neueingruppierung als Übergangsregelung anzusehen ist. Deshalb halten wir es für wichtig, Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass die vorgenommene Höhergruppierung und die daraus erfolgte Nachberechnung/Nachzahlung höherer Bezüge unter Vorbehalt erfolgt. Evtl. zu viel gezahlte Beträge werden zurückgefordert.“ Durch Beschluss der arbeitsrechtlichen Kommission vom 13. Juni 1991 trat sodann rückwirkend zum 1. Januar 1991 die neue Anlage 2d Sozial- und Erziehungsdienst in Kraft. Die Anlage 2d AVR sah für staatlich anerkannte Erzieher und Erzieherinnen nicht mehr die Möglichkeit eines Aufstiegs in Vergütungsgruppe 4b AVR vor, schon nicht die Eingruppierung in Vergütungsgruppe 5b AVR aufgrund einer der Hochziffer 105 entsprechenden Vorschrift. Allerdings wurde nach den Anmerkungen zur Anlage 2d AVR unter Punkt II eine Besitzstandsregelung für diejenigen Mitarbeiter/Innen vereinbart, deren Eingruppierung nach Anlage 2d AVR (neu) niedriger als zuvor wäre. Wörtlich lautet die Regelung (grammatikalische Fehler wurden auch hier beibehalten):
„Die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) der Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen, die am 31. Dezember 1990 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 1991 zu demselben Dienstgeber fortbesteht und die am 31. Dezember 1990 Dienstbezüge aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sie nach dem Wirksamwerden der Beschlüsse der arbeitsrechtlichen Kommission vom 13. Juni 1991 zur Anlage 2 d zu den AVR eingruppiert sind, wird durch die neue Regelung nicht berührt.“ Zum 1. Juli 2011 veränderte die arbeitsrechtliche Kommission die Eingruppierungsbestimmungen der AVR wesentlich. Zur Überleitung der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst in die neuen S-Gruppen wurde eine Überleitungstabelle in Anlage 33 - Anhang E - Zuordnungstabelle vereinbart. Danach werden Beschäftigte in der Entgeltgruppe 5b mit Aufstieg nach 4b AVR der neuen Entgeltgruppe S 10 zugeordnet; Beschäftigte der Gruppe 5b ohne Aufstiegsmöglichkeit werden in die Entgeltgruppe S 8 überführt.
Für die vorliegend betroffenen Beschäftigten sah der Kläger die Entgeltgruppe S 8 Ziffer 1 des Anhangs B der Anlage 33 AVR (im Folgenden: AVR neu) vor und beantragte bei der Beklagten unter dem Datum des 13. November 2013 die Zustimmung zur Überleitung (Umgruppierung) in diese Gruppe. Die Beklagte erhob am 17. November 2013 Einwände. Daraufhin wurde ein Gesprächstermin für den 27. März 2014 entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 33 Absatz 3 Satz 2 MAVO vereinbart. Eine Einigung konnte allerdings nicht erzielt werden.
Der Kläger ist der Auffassung, die Mitarbeiterinnen seien in die Entgeltgruppe S 8 Ziffer 1 AVR (neu) überzuleiten. Die Besitzstandsregelung von 1991 beträfe allein die bisherigen Dienstbezüge, nicht aber die Eingruppierung selbst.
Für die Überleitung in die neuen Entgeltgruppen sei kraft Tarifautomatik eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe 5b AVR maßgebend. Auch wenn die Zuordnungstabelle im Anhang E der Anlage 33 AVR angewendet werde, gelange man zu dem Ergebnis, dass die Mitarbeiterinnen nur der Vergütungsgruppe 5c mit Aufstieg nach 5b AVR zuzuordnen seien; eine weitere Aufstiegsmöglichkeit sei nicht vorgesehen. Entsprechend seien die Mitarbeiterinnen ab dem 01. Juli 2011 in die Entgeltgruppe S 8 AVR (neu) überzuleiten.
Es stelle auch keine konstitutive Vergütungsabrede dar, dass - unstreitig - auf den Gehaltsabrechnungen die Vergütungsgruppe 4b AVR ausgewiesen war.
Die Zahlung der Bezüge nach Vergütungsgruppe 4b AVR sei auf der Grundlage einer Besitzstandsregelung der Anmerkung zur Anlage 2d unter Punkt II erfolgt, nach der die bisherigen Dienstbezüge durch die Neuregelung nicht berührt werden durften. Die richtige Eingruppierung sei aber dennoch die in Vergütungsgruppe 5b AVR gewesen. Dass dies den Mitarbeiterinnen nicht ausdrücklich mitgeteilt worden sei, stehe nicht entgegen. Die Eingruppierung erfolge entsprechend der Tarifautomatik; sie bedürfe keiner ausdrücklichen Mitteilung oder Vereinbarung.
In dem Schreiben vom 11. März 1991 sei auch nicht eine Überprüfung und mögliche Korrektur der Eingruppierung aus konkretem Anlass angekündigt und dann nicht durchgeführt worden. Vielmehr seien die betroffenen Mitarbeiterinnen ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass zur Frage der Eingruppierung von Erzieherinnen Neuverhandlungen aufgenommen und daher die Höhergruppierung nur als Übergangsregelung anzusehen sei. Tatsächlich sei dann drei Monate später durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission am 13.06.1991 rückwirkend zum 01.01.1991 die neue Anlage in Kraft getreten.
Der Kläger beantragt,
1. Die Zustimmung der Beklagten zur Überleitung (Umgruppierung) ab
01.07.2011 der Frau M. als Erzieherin nach Vergütungsgruppe S 8 Fallgruppe 1 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR wird ersetzt.
2. Die Zustimmung der Beklagten zu Überleitung (Umgruppierung) ab
01.07.2011 der Frau S.1 als Erzieherin nach Vergütungsgruppe S 8 Fallgruppe 1 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR wird ersetzt.
3. Die Zustimmung der Beklagten zu Überleitung (Umgruppierung) ab
01.07.2011 der Frau S.2 als Erzieherin nach Vergütungsgruppe S 8 Fallgruppe 1 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR wird ersetzt.
4. Die Zustimmung der Beklagten zu Überleitung (Umgruppierung) ab
01.07.2011 der Frau R. als Erzieherin nach Vergütungsgruppe S 8 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR wird ersetzt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie meint, die betroffenen Mitarbeiter, die über eine Ausbildung als Erzieherin verfügten und die Tätigkeit von Sozialpädagogen ausübten, seien im Zeitpunkt der Überleitung in Vergütungsgruppe 5b Fallgruppe 1 Anlage 2d AVR mit Aufstieg nach 4b AVR eingruppiert gewesen. Daraus ergebe sich die Überleitung in die Entgeltgruppe S 10 AVR (neu).
Die Mitarbeiterinnen seien von dem Kläger auch bis Juni 2011 wie Sozialpädagogen eingruppiert und vergütet worden. Im Jahre 1991 habe der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts alle seinerzeit beschäftigen Erzieherinnen und Erzieher, die in heilpädagogischen Gruppen tätig waren, höhergruppiert. Von dem im Anschreiben vom 11. März 1991 erklärten Vorbehalt habe er keinen Gebrauch gemacht. Die Beschäftigten hätten weiter Vergütung nach Vergütungsgruppe 4b AVR erhalten. Die Vergütungsgruppe sei in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesen worden.
Eine Überleitung oder (Rück-)Umgruppierung in die Vergütungsgruppe 5b AVR sei nicht erfolgt. Den Mitarbeitern sei auch keine solche mitgeteilt worden. Ebenfalls sei die (damalige) Mitarbeitervertretung nicht beteiligt worden.
Eine ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung durchgeführte Maßnahme sei unwirksam.
Die Zusage zur Eingruppierung nach Vergütungsgruppe 4b AVR sei zumindest in Verbindung mit der Angabe in der Gehaltsabrechnung nicht mehr nur als deklaratorische Erklärung anzusehen. Sie sei vielmehr in eine konstitutive Vergütungsabrede „erwachsen“. Aus dieser konstitutiven Eingruppierungsabrede sei ein entsprechender Vergütungsanspruch entstanden. Die Mitarbeiterinnen beanspruchten daher nicht lediglich Vergütung aus einer Besitzstandsregelung. Da die Mitarbeiterinnen jedenfalls auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in die Vergütungsgruppe 4b AVR eingruppiert seien, komme es nicht mehr darauf an, ob sie die Eingruppierungsmerkmale erfüllten. Sie seien in die Entgeltgruppe S 10 AVR (neu) überzuleiten. Nachdem der Kläger wegen des ausstehenden ARK-Beschlusses mit einer Neuregelung gerechnet habe, hätte es nahegelegen, die Beschäftigten nach Bekanntwerden der neuen Regelung neu einzugruppieren, unabhängig davon, ob dies zu einer Änderung der Vergütung führe oder nicht.
Auch wenn im Regelfall davon auszugehen sei, dass ein an die AVR Caritas gebundener Dienstgeber (lediglich) die sich aus der richtigen Anwendung der Eingruppierungsvorschriften ergebende Eingruppierung anerkennen wolle, so sei es doch möglich und zulässig, dass ein „tarifgebundener“ Dienstgeber eine konstitutive Eingruppierung vornehme. Das sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn, wie im vorliegenden Fall, mehrere Elemente zusammenkämen: Eine Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur der Eingruppierung werde aus konkretem Anlass angekündigt und dann nicht durchgeführt; eine von den AVR abweichende Eingruppierung werde über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren beibehalten, obwohl es zahlreiche Anlässe gegeben habe, eine Überprüfung vorzunehmen.
Jedenfalls aber habe der Kläger die aus seiner Vorbehaltserklärung möglicherweise erwachsenen Rechte verwirkt. Nachdem er den Vorbehalt ausdrücklich auf bekannte - lediglich noch nicht erläuterte - Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission gestützt habe, dann aber Änderungen nicht erklärt habe, könnten die Mitarbeiterinnen ebenso wie die Mitarbeitervertretung nach Ablauf von rund 20 Jahren darauf vertrauen, der Kläger mache von dem Vorbehalt endgültig keinen Gebrauch. Der Kläger habe durch die Nichtinanspruchnahme des erklärten Überprüfungsvorbehaltens einen eigenen Vertrauenstatbestand geschaffen. Der Vorbehalt impliziere eine Überprüfung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die zulässige Klage ist begründet. Die von dem Kläger beantragte Zustimmung der Beklagten zur Überleitung (Umgruppierung) der betroffenen Mitarbeiterinnen in Entgeltgruppe S 8 AVR (neu) war zu ersetzen. Die Mitarbeiterinnen sind nicht in die Entgeltgruppe S 10 AVR (neu) überzuleiten.
1. Gemäß § 33 Absatz 4 MAVO kann der Dienstgeber in den Fällen der §§ 34 bis 35 MAVO das kirchliche Arbeitsgericht anrufen, wenn die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigert hat. a) Vorliegend handelt es sich um einen Fall des § 35 Absatz 1 Ziffer 1 MAVO.
Aufgrund der Änderung der Entgeltgruppen in den Richtlinien für Arbeitsverträge durch Beschluss der Arbeitsgerichtlichen Kommission im Jahre 2011 waren die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Klägers in die neuen Entgeltgruppen überzuleiten; die Mitarbeitervertretung hat daran ein Beteiligungsrecht. Die Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Anlagen 30 bis 33 der für den Kläger geltenden Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes ist eine zustimmungspflichtige Maßnahme i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO (st.Rspr.; vgl. für viele: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof vom
31. August 2012 - M 08/12 - veröffentlich im Internet).
b) Das Verfahren nach § 33 Absatz 1 bis 3 MAVO ist inzwischen - unstreitig ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Beklagte hat auch nach den Einigungsverhandlungen ihre Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung verweigert.
2. Die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung ist zu ersetzen. Die Einwendungen der Beklagten sind unbegründet. Die betroffenen Mitarbeiterinnen sind nach den Überleitungsvorschriften der AVR (neu) zutreffend in die Entgeltgruppe S 8 AVR (neu) eingruppiert. a) Unerheblich ist, dass die betroffenen Mitarbeiterinnen bis zuletzt Vergütung nach der Vergütungsgruppe 4b der seit März 1991 gültigen AVR erhielten.
Das war der Besitzstandsregelung des Abschnitts II der Anlage 1 zu den AVR geschuldet, die ab 1. Januar 1991 galt, und betraf nicht die Eingruppierung selbst. Durch Beschluss der Arbeitsvertraglichen Kommission vom 13. Juni 1991 war rückwirkend ab 1. Januar1991 eine neue Anlage 2d Sozial- und Erziehungsdienst in Kraft getreten. Diese sah in Abänderung der vorherigen Bestimmungen für staatlich anerkannte Erzieherinnen in der Tätigkeit von Sozialarbeitern nicht mehr die Möglichkeit der Eingruppierung in Vergütungsgruppe 5b AVR mit einem Aufstieg in Vergütungsgruppe 4b AVR vor. Die Hochziffer 105 war entfallen. Eine Gleichstellung der Beschäftigten, die unabhängig von ihrer Ausbildung in der Tätigkeit von Sozialarbeitern eingesetzt wurden, mit den staatlich anerkannten Sozialarbeitern und ihrer Eingruppierung war in den Eingruppierungsbestimmungen nicht mehr vorgesehen.
Dennoch sollte die Vergütung beibehalten werden, um den bisherigen Besitzstand zu wahren. Entsprechend zahlte der Kläger in Umsetzung der neuen Bestimmungen den von der Regelung Betroffenen auch in der Folgezeit weiter eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 4b AVR. b) Die Beklagte kann sich zur Eingruppierung nicht auf die Besitzstandsregelung der Anmerkungen zur Anlage 2d unter Punkt II berufen. Die Regelung bezieht sich nicht auf die Eingruppierung. Sie dient allein dem Erhalt der Vergütung.
Das ergibt die Auslegung der Besitzstandsregelung. aa) Obwohl es sich nicht um normativ wirkende Tarifregelungen handelt, sondern um Kollektivvereinbarungen besonderer Art, erfolgt die Auslegung von Arbeitsvertragsrichtlinien nach den für die Tarifauslegung maßgeblichen Grundsätzen (vgl. BAG v. 18. November 2009 - 4 AZR 493/08 - zit. n. juris Rn.
29; v. 13. Juni 2006 - 4 AZR 1/06 - zit. n. juris Rn. 20; vgl. auch BAG v. 23.
Oktober 2012 - 4 AZR 48/11 - zit. n. juris Rn. 10).
Danach ist zunächst vom Wortlaut der AVR auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Richtliniengeber und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen mit zu berücksichtigen, soweit er in der Vorschriften der AVR seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen liefern und nur so der Sinn und Zweck der Norm zutreffend ermittelt werden kann. Auch auf den systematischen Zusammenhang der AVR ist abzustellen.
Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse dennoch nicht zu, können die Gerichte ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte, gegebenenfalls auch die praktische Übung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st.Rspr.; GKAG Hamburg v. 16. September 2014 - I MAVO 7/14 - veröff. auf der Internetseite des Gerichts; vgl. auch BAG v. 18.
Februar 2014 - 3 AZR 808/11- zit. n. juris; v. 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 zit. n. juris; v. 13. Juni 2006 - 4 AZR 1/06 - zit. n. juris Rn. 20; v. 14. Januar 2004 - 10 AZR 188/03 - zit. n. juris Rn. 43). bb) Schon der Wortlaut der Besitzstandsregelung ist nahezu eindeutig. Nach ihm werden (nur) „die Dienstbezüge der Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen, die am 31.
Dezember 1990 in einem Dienstverhältnis stehen, … durch die neue Regelung nicht berührt“. Die Eingruppierung selbst erfasst der Wortlaut nicht.
An anderer Stelle hingegen verlangt die Regelung als Voraussetzung für das Eingreifen der Besitzstandswahrung, dass die Mitarbeiter „am 31. Dezember 1990 Dienstbezüge aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sie nach dem Wirksamwerden der Beschlüsse ... vom 13. Juni 1991 ... eingruppiert sind“. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass die ursprüngliche Eingruppierung nach dem Wirksamwerden der Beschlüsse gerade nicht erhalten bleiben soll, sich der Besitzstand darauf nicht bezieht.
Auch das grammatikalische Verständnis und der systematische Zusammenhang unterstreichen das gefundene Ergebnis. Denn die Regelung wählt als Form das Präsens, indem sie von „... eingruppiert sind ...“ spricht. Sie bezieht sich damit auf den „Jetzt-Zustand“ und nicht die Vergangenheit..
Dieses Verständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Nach ihm sollen die Mitarbeiter aufgrund der Neuregelung zwar einer anderen, gegebenenfalls auch niedrigeren Entgeltgruppe zugewiesen werden; ihnen soll aber besitzstandswahrend ihre derzeitige Vergütung belassen werden. Der Erhalt des bisherigen Einkommens entspricht auch üblichen Regelungen im Tarifbereich. Ein anderes Verständnis findet in der Regelung zudem keinen Niederschlag. c) Die Beklagte kann sich auch nicht auf das Schreiben des Klägers vom 11.
März 1991 oder auf die Angabe der Vergütungsgruppe 4b AVR in den Lohnund Gehaltsabrechnungen berufen. Sie begründen weder einen eigenständigen Anspruch noch einen Vertrauenstatbestand. aa) Die Angaben in den Gehaltsabrechnungen stellen keine konstitutive Vergütungsabrede dar. Aus ihnen lässt sich grundsätzlich kein eigenständiger, von der Tarifautomatik unabhängiger individualvertraglicher Anspruch der Mitarbeiterinnen auf Erhalt der bisherigen Eingruppierung herleiten.
Die Nennung einer Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag oder, wie hier, auf den Lohn- und Gehaltsabrechnungen ist im Regelfall lediglich als Wissenserklärung, nicht als Willenserklärung zu verstehen (vgl. BAG vom 15.06.2011- 4 AZR 737/00-zitiert n. juris Rn. 16, 17). Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände (zu diesem Erfordernis vgl. BAG v. 21. Februar 2007 - 4 AZR 187/06 zit. n. juris Rn. 17; v. 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340) können die Mitarbeiter regelmäßig nicht davon ausgehen, ihnen solle ein eigenständiger, von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen unabhängiger Anspruch auf eine Vergütung nach der genannten Entgeltgruppe zustehen (vgl.
BAG vom 1. Juli 2009 - 4 AZR 234/08 – zit. n. juris Rn. 30). bb) Der Kläger hat in dem Schreiben vom 11. März 1991 die Höherstufung außerdem nur unter Vorbehalt erklärt. Er weist ausdrücklich darauf hin, die Höherstufung werde allein im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Eingruppierung von Erziehern und Erzieherinnen in heilpädagogischen Gruppen und der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom
19. Dezember 1990 vorgenommen. Er fügt hinzu, dass zur Frage der Ein-
gruppierung von Erziehern und Erzieherinnen Neuverhandlungen aufgenommen worden seien und die Höherstufung daher lediglich als Übergangsregelung anzusehen sei. cc) Aus dem Schreiben ergibt sich keine Verpflichtung zur Mitteilung. Soweit in ihm ausgeführt wird, „Evtl. zu viel gezahlte Beträge werden zurückgefordert“, bezieht sich dies allein auf die Vergütung. Wegen der Besitzstandsregelung waren dem Kläger jedoch mögliche Rückforderungsansprüche verwehrt. Den Beschäftigten war die bisherige Vergütung für die Folgezeit zugesichert worden. Es gab keine Überzahlung. Der Kläger konnte seine Ankündigung aufgrund der vergütungserhaltenden Regelung in den AVR nicht umsetzen.
Die Erklärungen des Klägers zur Eingruppierung sind zudem abschließend.
Das Schreiben vom 11. März 1991 endet mit den Worten: „Deshalb halten wir es für wichtig, Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass die vorgenommene Höhergruppierung und die daraus erfolgte Nachberechnung / Nachzahlung höherer Bezüge unter Vorbehalt erfolgt.“ Auch der Vorbehalt wird abschließend erklärt, ohne eine Verpflichtung zu einer späteren Mitteilung zu begründen.
Da es keine Überzahlung gab, sah sich der Kläger nicht veranlasst, auf die Ergebnisse der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ausdrücklich hinzuweisen. Sie schienen keine Auswirkungen zu entfalten. Der Kläger konnte damals auch nicht vorhersehen, dass es in der Folgezeit zu Veränderungen kommen werde, für die die Eingruppierung von Bedeutung sein könnte. Mag das Schreiben vom 11. März 1991 eine Überprüfung der Eingruppierung implizieren. Es enthält dennoch keine Verpflichtung, das Ergebnis der Überprüfung mitzuteilen. dd) Ebenfalls begründet der Umstand, dass der Kläger in den Gehaltsabrechnungen seit März 1991 bis zur Überleitung eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe 4b AVR auswies, keinen Vertrauenstatbestand. Die angegebene Vergütungsgruppe bezog sich allein auf die Vergütung, die auf Grund der Besitzstandsregelung zu zahlen war.
Nur bei einem gestaltenden Verhalten des Dienstgebers greift ein Vertrauenstatbestand ein, hingegen nicht bei einem bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug. Von einem solchen ist vorliegend jedoch auszugehen (s.o.). ee) Für eine Abweichung vom Regelfall fehlt es an einem schutzwürdigen Vertrauenstatbestand. Das Schreiben vom 11. März 1991 enthielt den ausdrücklichen Hinweis auf Neuverhandlungen zur Eingruppierung und darauf, dass die Höhergruppierung lediglich als Übergangsregelung anzusehen sei. Dass die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 5b mit dem Bewährungsaufstieg nach 4b AVR lediglich bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungsbestimmungen gelten sollte, konnte dem Schreiben ohne weiteres entnommen werden. Es ergibt sich bereits aus der Verwendung des Wortes „Übergangsregelung“.
Auf Grund der Tarifautomatik war eine ausdrückliche Vereinbarung der neuen Eingruppierung entbehrlich. Dem steht auch nicht die Zahlung der Vergütung aus der höheren Vergütungsgruppe über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren entgegen. Die Zahlung erfolgte auf der Grundlage der Besitzstandsregelung nach den Anmerkungen zur Anlage 2d, Punkt II. Tarifvertragliche Regelungen, denen die AVR als Kollektivvereinbarungen besonderer Art gleichzusetzen sind, tragen selbst während der Laufzeit den immanenten Vorbehalt ihrer (rückwirkenden) Änderung in sich. Ein Vertrauenstatbestand wird nicht begründet.
3. Die Mitarbeiterinnen sind daher zutreffend in die Entgeltgruppe S 8 AVR (neu) überzuleiten.
II. Allerdings sind die Beschäftigten nicht der Fallgruppe 1 AVR (neu) zuzuordnen. Sie sind richtigerweise in die Fallgruppe 5 einzustufen. Denn sie sind Mitarbeiter in der Tätigkeit von Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung. Gerade wegen ihrer Tätigkeit in sogenannten heilpädagogischen Gruppen waren sie in der Vergangenheit eingruppierungsrechtlich nach der Hochziffer 105 den Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung gleichgestellt worden. An der Tätigkeit hat sich bis heute nichts verändert. In diesem Punkt konnte dem Antrag daher nicht stattgegeben werden.
III. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 10 AVR (neu) ergibt sich auch nicht auf Grund der Tätigkeit der Beschäftigten. Es fehlt bereits an der für die Eingruppierung erforderlichen Ausbildung. Die betroffenen Mitarbeiterinnen sind nicht Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung.
Das aber verlangt die Entgeltgruppe S 10 AVR (neu).
Die betroffenen Mitarbeiterinnen sind auch nicht sonstige Mitarbeiter, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (S 10 Abs.1, 2. Alt. AVR). Sie verfügen nicht über „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie Sozialarbeiter und Sozialpädagogen“ im Sinne der Eingruppierungsbestimmungen. Auch wenn die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten solche sind, die zu den Tätigkeiten von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen gehören und sie hinsichtlich der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten unzweifelhaft „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie Sozialarbeiter und Sozialpädagogen“ haben dürften, genügt dies nicht. Es handelt sich insoweit nur um einen Teilausschnitt.
IV. Einer Entscheidung über die Kosten bedarf es nicht. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Soweit ein Gebührenanspruch für die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach § 17 Absatz 1, 4. Spiegelstrich MAVO in Verbindung mit § 12 KAGO besteht, war ein entsprechender Antrag auf Feststellung eines solchen nicht gestellt worden.
V. Wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage, die entscheidungserheblich ist, war die Revision zuzulassen (§ 47 Abs. 2 a) KAGO).