AKTENZEICHEN:
14/17
25. August 2017
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
MAV
Rottenburg-Stuttgart
Geschäfts-Nr.: AS 14/17 Verkündet am 25.08.2017 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle
KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT
Urteil
In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren
Kläger gegen Mitarbeitervertretung Beklagte wegen: Ersetzung der Zustimmung1
hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart durch den Vorsitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Mayerhöffer und die Beisitzenden Richterinnen am Kirchlichen Arbeitsgericht Schmid und Zaphiriou am 25.08.2017
Alle zitierten Vorschriften der MAVO sind solche der Diözese Rottenburg-Stuttgart.
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen 2. Verfahrenskosten vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht werden nicht erhoben.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand Der Kläger begehrt die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin in die Entgeltgruppe S 11b Anhang B der Anlage 33 AVR.
Am 05.04.2017 stellte der Kläger Antrag auf Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung von Frau B. als Sozialpädagogin mit einem Stellenumfang von 40 % für die Fachstelle „Frühe Hilfen“ in L. In der Fachstelle sind 3 Sozialpädagogen und 4 Familienhebammen beschäftigt. Die Eingruppierung der Mitarbeiterin soll in die Entgeltgruppe S 11b Entgeltstufe 3 erfolgen. Die Mitarbeiterin hat das Studium der Sozialen Arbeit (Diplom-Sozialpädagogin, Berufsakademie) im September 2009 beendet und war nach dem Studium mehrere Jahre in einer sozialpädagogischen Tagesgruppe beschäftigt. Sie beginnt nun nach der Elternzeit wieder zu arbeiten.
Die Stellenbeschreibung der Mitarbeiterin lautet wie folgt:
Zu den Aufgaben gehören:
Beratung von Familien mit Kindern von Geburt bis 3 Jahren, häufig mit Säuglingen 60 % o aufsuchende Familienberatung o Beratung erfolgt bei familiären und sozialen Fragen und Problemen im frühkindlichen Bereich.
Präventions- und Gruppenangebote 10 % o Konzeptionierung und Durchführung bedarfsgerechter Gruppenangebote o Mutter-Kind-Gruppe (Geburt–1 Jahr; 1–3 Jahre) o Mutter-Kind-Gruppe für psychisch belastete Mütter Themen der Eltern: o traumatische Erlebnisse während der Schwangerschaft und Geburt o Erkrankung der Mütter mit lebensbedrohlichen Geburtsereignissen bei den Müttern und Kindern (teilweise mit Todesfolgen) o psychische Erkrankung der Eltern o starke Überforderung der Eltern / Mütter o Suchterkrankung der Eltern o Migrationshintergrund mit mangelnden Sprachkenntnissen o Armut o Minderbegabung der Eltern o jugendliche Elternschaft o häusliche Gewalt o mangelnde Eltern-Kind-Bindung o Behinderung / Erkrankung eines Elternteils o Multiproblemfamilien Themen der Säuglinge und Kleinkinder o Schlaf-, Fütter-, Schreiprobleme o Entwicklungsverzögerungen o Begleitung der Eltern bei Behinderung des Kindes o Begleitung der Eltern bei Erkrankung des Kindes Die Familien, die durch die Fachstelle aufsuchend erreicht werden, sind hoch belastet mit Multiproblemlagen im Hintergrund, so dass das Thema „Kinderschutz“ immer präsent ist und immer eine Einschätzung der Gefährdungsmerkmale vorgenommen werden muss.
Enge Zusammenarbeit mit Familienhebammen 10 % o enge Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern 5 % o ASD o Medizinischer Bereich (Kinderklinik, SPZ Geburtsklinik, Kinderärzte, Gynäkologen, Psychiatrie, PIA etc.) o Beratungsstellen o andere Dienste Teilnahme an Teamgesprächen 10 % Teilnahme an Arbeitskreisen 5 % Teilnahme an Tagungen und Weiterbildungen Notwendig sind fundierte Kenntnisse: o Kinderschutz o frühkindliche Entwicklung o Eltern-Kind-Bindung o psychische Erkrankungen o Video-Interaktionstraining o Netzwerkklarheit im Landkreis zur Stabilisierung der Familien Am 10.04.2017 stimmte die Beklagte der Einstellung, nicht jedoch der Eingruppierung zu. Die Beklagte sieht die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12 als gegeben an. Das am 22.05.2017 durchgeführte Einigungsgespräch führte zu keiner Einigung. Mit Schreiben vom 23.05.2017 lehnte die Beklagte unter Hinweis auf ihre bisherige Rechtsauffassung die Zustimmung ab.
Mit der Klage vom 04.07.2017 begehrt der Kläger die Ersetzung der Zustimmung zu der von ihr vorgesehenen Eingruppierung und bringt dazu vor, die Mitarbeiterin bringe sinnvolle Vorerfahrungen mit. Aufgrund dieser Erfahrungen und ihres Studiums lägen die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 11b unproblematisch vor. Dagegen würde es sich nicht um eine „schwierige Tätigkeit“ im Sinne der Entgeltgruppe S 12 handeln. Die von der Mitarbeiterin zu erbringenden Tätigkeiten würden sich nicht so stark von der herkömmlichen Tätigkeit eines Sozialpädagogen abheben. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Tätigkeit mit hoher Verantwortung verbunden sei.
Dies sei jedoch üblicherweise bei allen sozialpädagogischen Stellen der Fall, dass sich Sozialpädagogen regelmäßig um Menschen kümmern müssten, die auf externe Hilfe angewiesen seien. Die wesentliche Aufgabe der Mitarbeiterin bestehe in der Beratung von Familien mit Kindern. Die Voraussetzungen für eine „schwierige Tätigkeit“ nach der Anlage 33 seien nicht vergleichbar mit der früheren Regelung der Anlage 2d. Allein der Umstand, dass die Mitarbeiterin auch mit Personen zu tun habe, bei denen multiple Problemlagen vorlägen, genüge nicht.
Der Kläger beantragt: die von der Mitarbeitervertretung verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin, Frau B. („Frühe Hilfen“) in Entgeltgruppe S 11b Anhang B, Anlage 33 AVR (Entgeltstufe 3) ab 18.04.2017 zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt: Klageabweisung. Dazu bringt sie vor, es handle sich nach ihrer Auffassung bei der Tätigkeit der Mitarbeiterin um eine schwierige Fachberatung im Sinne der Anmerkung 11f und um eine eigenverantwortliche Tätigkeit im Sinne der Anmerkung 11h nach den Anmerkungen der Anlage 33 AVR. Bis zum 01.01.2011 sei diese Tätigkeit als Fachdienst anerkannt und entsprechend eingruppiert worden. Es hätten sich keine Veränderungen nach diesem Zeitpunkt ergeben. Von der Mitarbeiterin werde eine Eigenverantwortlichkeit verlangt. Sie habe es auch mit Klienten zu tun, bei denen multiple Problemlagen die Regel seien.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
I. Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Kirchlichen Arbeitsgerichts ist gegeben (§ 2 Abs. 2 KAGO). Ihr liegt ein Rechtsstreit aus der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) zu Grunde. Der Kläger begehrt die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung nach § 33 Abs. 4 MAVO.
Das vorgeschriebene Einigungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die Beklagte hat ihre Zustimmung zur Eingruppierung innerhalb der in § 33 Abs. 2 und Abs. 3 MAVO vorgeschriebenen Fristen unter Hinweis auf einen zulässigen Verweigerungsgrund, Verstoß gegen eine kircheneigene Ordnung aufgrund falscher Eingruppierung nach AVR, verweigert.
7I. Die einwöchige Frist nach § 33 Abs. 2 MAVO wurde eingehalten. Das Schreiben der Beklagten vom 10.04.2017 ging am 12.04.2017 beim Kläger ein, der Antrag datiert vom 05.04.2017. Das Einigungsgespräch fand am 22.05.2017 statt, das Ablehnungsschreiben ging dem Kläger am 23.05.2017 zu. Die Frist von 3 Tagen nach § 33 Abs. 3 MAVO ist somit eingehalten.
II. Die Klage ist nicht begründet. Die für die Mitarbeiterin vorgesehene Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 11b Anhang B Anlage 33 AVR entspricht nicht den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR), da die Merkmale einer höheren Entgeltgruppe, Entgeltgruppe S 12 Ziffer 1 Anhang B Anlage 33 AVR, erfüllt sind.
Auf das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin sind die AVR des Deutschen Caritasverbandes anzuwenden, da der Kläger dem deutschen Caritasverband angeschlossen ist (§ 2 Abs. 1 AVR) und die Geltung der AVR im Arbeitsvertrag mit der Mitarbeiterin vereinbart ist.
Die Mitarbeiterin ist im Bereich Sozialdienst tätig, weshalb die besonderen Regelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst nach Anlage 33 der AVR anzuwenden sind.
Bei der Eingruppierung geht es um die – erstmalige – Festsetzung der für die Mitarbeiterin ab ihrer Einstellung nach den Merkmalen ihrer auszuübenden Tätigkeit maßgebenden Lohn- bzw. Gehaltsgruppe (ständige Rechtsprechung des KAG Diözese Rottenburg-Stuttgart, z. B. Urteil vom 25.03.2011, AS 02/11; zuletzt Urteil vom 12.05.2017, AS 01/17).
Die Eingruppierung erschöpft sich in der Anwendung in sich bestimmter und einer festgelegten Vergütungs- / Entgeltgruppe zugeordneter Einreihungsmerkmale (Vergütungsmerkmale) und ist daher kein Akt rechtlicher Gestaltung der Arbeitsbedingungen, sondern der Rechtsanwendung (KAG Diözese Rottenburg-Stuttgart, a.a.O.).
Die Mitarbeiterin ist in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihr nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht, wobei die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (§ 1 Abs. 2 AVR Anlage 33 i. V. m.
Anlage 1 I [b] AVR). Für das vorliegende Verfahren sind nach den persönlichen Voraussetzungen der Mitarbeiterin und der Stellenbeschreibung nur die Entgeltgruppen S 11b bzw. S 12 Ziffer 1 der Anlage 33 AVR (Stand 31.12.2016) von Belang.
In die Entgeltgruppe S 11b sind einzugruppieren:
Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
In die Entgeltgruppe S 12 Ziffer 1 sind einzugruppieren:
Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.
Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist noch die Anmerkung 11 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S2 bis S 18 (Anhang B zur Anlage 33):
Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die
a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
b) Beratung von HIV-Infizierten oder von an AIDS erkrankten Personen,
c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefange-
ne,
e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mitarbeiter mindestens der Entgeltgruppe S9,
f) schwierige Fachberatung,
g) schwierige fachliche koordinierende Tätigkeit,
h) Tätigkeit in gruppenergänzenden Diensten oder als Leiter einer Gruppe in Einrichtungen der Erzie-
hungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe oder eine dem entsprechende eigenverantwortliche Tätigkeit.
Für die Begründetheit der Klage kommt es daher entscheidend darauf an, ob die Mitarbeiterin Tätigkeiten auszuüben hat, die zeitlich mindestens zur Hälfte aus Arbeitsvorgängen bestehen, die den Anforderungen der Entgeltgruppe S 11b Anhang B Anlage 33 AVR erfüllen und nicht auch den Anforderungen einer höheren Entgeltgruppe, nämlich der Entgeltgruppe S 12 Ziffer 1 – Erfüllung des Hervorhebungsmerkmals „schwierige Tätigkeiten“ – entsprechen.
Die Entgeltgruppe S 11b ist die Ausgangsfallgruppe für die Entgeltgruppe S 12 Ziffer 1 Anhang B Anlage 33 AVR. Aus diesem Grund ist zunächst zu prüfen, ob die Mitarbeiterin die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt (BAG, NJOZ 2003, 2039). Im vorliegenden Fall genügt eine pauschale Überprüfung, da zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass zumindest die Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt sind (BAG, NJOZ 2009, 4933). Danach ist durch einen wertenden Vergleich zu prüfen, ob auch das darauf aufbauende weitere Tätigkeitsmerkmal „schwierige Tätigkeit“ erfüllt wird.
Die Anforderungen der Entgeltgruppe S 11b Anhang B sind erfüllt. Die Mitarbeiterin ist Diplom-Sozialpädagogen (BA). Sie übt auch eine Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe S 11b Anhang B Anlage 33 AVR aus. Die „Frühen Hilfen“ sind ein präventiv ausgerichtetes Unterstützungs- und Hilfsangebot für Eltern ab Beginn der Schwangerschaft bis etwa zum Ende des 3. Lebensjahrs eines Kindes. Es handelt sich hierbei um eine Tätigkeit, die dem Berufsbild eines Sozialarbeiters oder Sozialpädagogen üblicherweise entspricht.
Hierauf aufbauend ist weiter zu prüfen, ob die Mitarbeiterin auch das Hervorhebungsmerkmal der Entgeltgruppe S 12 Ziffer 1 Anhang B Anlage 33 AVR erfüllt.
Die Tätigkeit der Mitarbeiterin ist als einheitlicher Arbeitsvorgang zu werten. Bei dieser Beurteilung lehnt sich das Kirchliche Arbeitsgericht an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für den öffentlichen Dienst an, da die AVR sich stark an den TVöD des öffentlichen Dienstes anlehnen (KAG Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 20.01.2012, AS 19/11 u. a.).
Das Bundesarbeitsgericht versteht in seiner ständigen Rechtsprechung unter Arbeitsvorgang „unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheiten der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeiten eines Angestellten" (BAG, Urteil vom 24.06.1989, 4 AZR 625/96). Maßgebend für diese Beurteilung ist nach der Rechtsprechung das Arbeitsergebnis. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (BAG, Urteil vom 25.08.2010, 4 AZR 5/09).
Sämtliche in der Stellenbeschreibung für die Mitarbeiterin im Einzelnen aufgeführten Beratungs-, Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben sind auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet. Die Familien bzw. die Mütter sollen zur Förderung des Kindeswohls während der Schwangerschaft und in den frühen Jahren nach der Geburt unterstützt werden. Die Tätigkeit besteht somit in der Prävention, Bewältigung und Lösung sozialer Probleme. Solche Tätigkeiten sind typische Tätigkeiten eines Sozialarbeiters / Sozialpädagogen.
Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 11b Anhang B Anlage 33 AVR sind erfüllt.
Die von der Mitarbeiterin auszuübenden Tätigkeiten erfüllen aber auch darüber hinaus das Heraushebungsmerkmal „schwierige Tätigkeiten“ der Entgeltgruppe S 12 Ziffer 1 Anhang B Anlage 33 AVR).
Das Merkmal der schwierigen Tätigkeit wird in der Anmerkung 11 zu den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18 durch konkrete Beispiele erläutert. Wenn eines der dort aufgeführten Tätigkeitsmerkmale erfüllt wird, ist ohne weitere Prüfung von einer schwierigen Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe S 12 Ziffer 1 auszugehen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt die Tätigkeit der Mitarbeiterin keines der in der Anmerkungen 11 aufgeführten Tätigkeitsmerkmale.
Eine schwierige Fachberatung im Sinne der Anmerkung 11f setzt voraus, dass neben dem notwendigen, rein berufsspezifischen Fachwissen aufgrund der besonderen Situation andere qualifizierte Fähigkeiten erforderlich sind (KAG Münster, Urteil vom 06.09.2012, 54/12 KAG-MS; KAG Diözese Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 28.04.2017, AS 07/17).
Für das Vorliegen dieser besonderen Umstände hat die Beklagte nichts vorgetragen, solche sind auch nicht ersichtlich. Die Mitarbeiterin hat ein Studium der Sozialpädagogik an einer Berufsakademie absolviert und war danach in einer sozialpädagogischen Tagesgruppe einige Jahre tätig. Dies entspricht einer üblichen Tätigkeit eines Sozialpädagogen.
Es kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit der Mitarbeiterin als eine „dem entsprechende eigenverantwortliche Tätigkeit" im Sinne der Anmerkung 11h anzusehen ist. Eine solche Tätigkeit müsste der Tätigkeit in gruppenergänzenden Diensten oder als Leiter einer Gruppe in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe vergleichbar sein. Diese Beschreibung gibt Maß und Richtung für die Auslegung des Begriffs vor.
Daraus wird deutlich, dass an das Tatbestandsmerkmal „eigenverantwortliche Tätigkeit" besonders hohe Anforderungen gestellt werden.
Von der Beklagten wurde lediglich vorgebracht, dass die Tätigkeit der Mitarbeiterin häufig darin besteht, allein die Mütter / Familien zu Hause aufzusuchen. Die Mitarbeiterin ist Angehörige des Fachdienstes „Frühe Hilfen“. Sie hat zwar die ihr übertragenen Betreuungsfälle alleine zu bearbeiten, kann jedoch auf die Kooperationspartner und die anderen Mitarbeiter der Fachstelle zurückgreifen. Eine besondere eigenverantwortliche Tätigkeit ergibt sich daraus nicht. Die selbstständige Bearbeitung der zugeteilten Betreuungsfälle ist für einen Sozialarbeiter / Sozialpädagogen die Regel.
Die in der Anmerkungen 11 aufgeführten Tätigkeitsmerkmale sind aber nicht abschließend.
Das Hervorhebungsmerkmal „schwierige Tätigkeiten“ wird auch dann erfüllt, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die den in der Anmerkung 11 aufgeführten Beispielstatbeständen gleichzustellen ist (BAG, Urteil vom 20.03.1996, 4 AZR 1969/94; KAG Diözese Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 28.04.2017, AS 07/17).
Von einer schwierigen Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe S 12 ist dann auszugehen, wenn sie sich aus der Normaltätigkeit heraushebt, also im Vergleich zu den einfachen Arbeiten einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit oder andersartiger qualifizierter Fähigkeiten erfordert oder besondere Anforderungen an den Verstand oder die Konzentrationsfähigkeit verlangt (BAG, Urteil vom 25.10.1995, 4 AZR 531/94; KAG Diözese Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 26.08.2011, AS 11/11; Urteil vom 21.06.2013, AS 03/13; Urteil vom 28.04.2017, AS 07/17).
Eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass die von der Mitarbeiterin auszuübenden Tätigkeiten in ihrer Wertigkeit den in der Anmerkungen 11 Anhang B Anlage 33 AVR aufgeführten Beispielen für „schwierige Tätigkeiten“ gleichzustellen sind.
Bei den in der Anmerkung aufgeführten Beispielen handelt es sich um Personengruppen, bei denen typischerweise von besonders vielgestaltigen oder umfangreichen, nicht nur sozialen Problemen auszugehen ist (BAG, NZA-RR 1997, 68; BAG, NZA-RR 2009, 651).
In der Stellenbeschreibung des Klägers für die Mitarbeiterin werden die zu betreuenden Familien wie folgt beschrieben: „Die Familien, die durch die Fachstelle aufsuchend erreicht werden, sind hoch belastet mit Multiproblemlagen im Hintergrund, so dass das Thema ,Kinderschutz‘ immer präsent ist und immer eine Einschätzung der Gefährdungsmerkmale vorgenommen werden muss.“ Die in der mündlichen Verhandlung vom Klägervertreter übergebene Auswertung der Beratungsfälle der Fachstelle für das Jahr 2016 bestätigt dies in vollem Umfang.
Von den Mitarbeiterinnen der Fachstelle wurden 2016 218 Familien / Mütter betreut.
Als Anlass der Hilfe werden in dieser Aufstellung, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Mehrfachnennungen möglich sind, 376 Hilfeanlässe, wie jugendliche Elternschaft, psychische Krankheit, Entwicklungsauffälligkeiten u. a. genannt.
Daraus wird deutlich, dass die Multiproblemlage für die Beratung nicht die Ausnahme, sondern der Regelfall ist.
Aber nicht nur die Anzahl der (Multi)Problemlagen ist im vorliegenden Fall bedeutsam, sondern vor allem der Anlass für die Hilfe. In einer nicht geringen Zahl der Fälle handelt es sich um ganz besonders schwerwiegende Probleme. So war in 63 Fällen eine psychische Krankheit oder Behinderung der Eltern, in 10 Fällen eine drohende Behinderung des Kindes, in 22 Fällen Entwicklungsauffälligkeiten des Kindes, in 13 Fällen eine jugendliche Elternschaft und in 9 Fällen ein Suchtproblem der Eltern Anlass für die Hilfe. Diese Problemlagen kommen denen der Regelbeispiele der Anmerkung 11 sehr nahe.
Nach dem Stellenprofil werden aus diesem Grund von der Mitarbeiterin auch fundierte Kenntnisse des Kinderschutzes, der frühkindlichen Entwicklung und der psychischen Erkrankungen verlangt.
Es handelt sich somit um eine komplexe, herausgehobene Tätigkeit, die im Vergleich zur Normaltätigkeit eines Sozialarbeiters / Sozialpädagogen mit einem höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit verbunden ist.
Dabei wird auch berücksichtigt, dass zur Normaltätigkeit eines Sozialarbeiters / Sozialpädagogen der Umgang mit Menschen in schwierigen Umständen und Verhältnissen gehört. Es wird dabei auch nicht verkannt, dass zu dieser Klientel durchaus Betreuungsfälle mit multiplen Problemlagen gehören.
Im Unterschied hierzu ist jedoch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass in jedem einzelnen Betreuungsfall von vielfältigsten und teilweise schwerwiegenden Problemen im sozialen Bereich auszugehen ist. Die Tätigkeit der Mitarbeiterin hat dabei vor allem auch auf das Kindeswohl zu achten. Versäumnisse in diesem Lebensabschnitt können später gar nicht oder nur mit großem Aufwand ausgeglichen werden.
III. Gemäß § 12 Abs. 1 KAGO werden im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen Gebühren nicht erhoben.
IV. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs oder eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abgewichen wird (§ 47 Abs. 2 KAGO).
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-5369 – innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichthof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Wird auf die Beschwerde die Revision zugelassen, so können Sie gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einlegen. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses, in dem die Revision zugelassen worden ist, beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-5369 – schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses, in dem die Revision zugelassen worden ist, begründet werden. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
Mayerhöffer Schmid Zaphiriou Vorsitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzende Richterin am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzende Richterin am Kirchlichen Arbeitsgericht