Rechte der MAV im Zusammenhang mit der Einführung und Anwendung der AVR-Caritas 2027
- Norbert Gescher

- 26. Mai
- 3 Min. Lesezeit
1. Überleitung
Ab dem 1. Januar 2027 gelten für die bisher in den Anlagen 2, 2d und 2e eingruppierten Mitarbeitenden neue Regelungen zur Eingruppierung einschließlich neuer Tabellenentgelte und Zulagenregelungen. Werden Mitarbeitende erst nach dem 1. Januar 2027 eingestellt, gelten für diese ausschließlich die neuen Regelungen. Für alle bis einschließlich 31. Dezember 2026 abgeschlossenen Dienstverträge erfolgt keine automatische Überleitung, sondern die Mitarbeitenden sind berechtigt einen Antrag auf Überleitung in die neue Entgeltordnung (EGO) zu stellen, § 59 Abs. 1 bis 3 AVR-Caritas 2027.
Je nach individueller Ausgangssituation kann sich für Mitarbeitende die Überleitung als die finanziell bessere oder auch als die finanziell schlechtere Variante darstellen. Aus diesem Grund sehen die Überleitungsregelungen zwei Optionen zur Absicherung der Mitarbeitenden vor:
1. einen verbindlichen Auskunftsanspruch auf Mitteilung, § 3 Abs. 4 Teil II Anhang Überleitung AVR-Caritas 2027, der erstmals zum 01.06.2026 geltend gemacht werden kann und
2. das Recht, die Überleitung in einer langen Überleitungszeit mit achtwöchiger Vorankündigung zu beantragen, letztmalig mit Wirkung zum 01.01.2036, § 3 Abs.2, 3 Teil II Anhang Überleitung AVR-Caritas 2027.
Daraus ergibt sich ein zeitlicher Rahmen für die Überleitung in die AVR-Caritas 2027, der sich wie folgt darstellen lässt:

Da mitarbeitervertretungsrechtlich jede Wiederholung der Eingruppierung erneut die Beteiligungsrechte aus § 35 Abs.1 Nr.1 MAVO auslöst (KAGH, Urteil vom 15.05.2020, M 17/2019), ist die MAV sowohl vor der für den Dienstgeber als Mindesteingruppierung verbindlichen Auskunft, als auch vor der Umsetzung der danach gegebenenfalls vom Mitarbeitenden beantragten Überleitung zu beteiligen. Die Überleitung von Mitarbeitenden in ein neues Entgeltsystem stellt nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur als eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung bzw. Umgruppierung dar (vgl. BAG, Beschluss vom 22.04.2009, 4 ABR 14/08 zur Überleitung aus dem BAT-VKA in den TVöD-VKA; Gescher/Kalb, ZMV 3/2026).
Daraus ergibt sich folgende tabellarische Darstellung der Beteiligungsrechte im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung und Überleitung:

Von besonderer Wichtigkeit ist dabei der zutreffenden Anwendung der Fallziffern zu den einzelnen Entgeltgruppen, denn die Anwendung der sogenannten Zuordnungstabelle, aus der sich die neue Mindesteingruppierung bei beantragter Überleitung ergibt, hängt entscheidend von den Fallziffern ab. In der Praxis ist diese Zuordnung aber häufig nicht, nicht korrekt oder ohne Zustimmung der MAV vorgenommen worden.
Schließlich ist auch zu beachten, dass nach der aktuellen Rechtsprechung (GKAG Hamburg, Urteil vom 14.10.2025, I MAVO 8/25) auch die einzelnen Stufensteigerungen der Zustimmung der MAV unterliegen. Nach erfolgter Überleitung sind also auch künftige Stufensteigerungen in der neuen Entgeltordnung (EGO) zustimmungspflichtig!
Es sind also stets folgende Grundsätze zu beachten:
a) Die Eingruppierung umfasst die Entgeltgruppe und die Stufenzuordnung
(KAGH, Urteil vom 20.2.2015, M 10/2014).
b) Die Eingruppierung ist zu wiederholen, wenn sich die übertragene Tätigkeit ändert, insbesondere also im Fall von Versetzungen, z.B. bei Schulwechsel
(KAGH, Urteil vom 15.05.2020, M 17/19; KAG Freiburg, Urteil vom 27.04.2021, M 04/2020).
c) Auch die Stufensteigerungen nach § 21 Abs.3 AVO unterliegen der erneuten Zustimmung
(GKAG Hamburg, Urteil vom 14.10.2025, 1 MAVO 8/25).
2. Beteiligungsrechte bei Tätigkeitsänderung (§ 35 Abs.1 Nr.4 MAVO)
Grundsätzlich erfolgt die Überleitung nur auf Antrag der Mitarbeitenden. Die Überleitungsregelungen der AVR-Caritas 2027 sehen allerdings vor, dass zwingend eine Überleitung zu erfolgen hat, wenn sich die übertragende Tätigkeit ändert.
In diesen Fällen tritt neben die Beteiligungsrechte zur Eingruppierung (§§ 35 Abs.1 Nr.1-3 MAVO) auch die zwingende Beteiligung nach § 35 Abs.1 Nr.4 MAVO. Danach ist die Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit nur zulässig, wenn die MAV dem zuvor zugestimmt hat.
Für die Mitarbeitenden bedeutet dies, dass sie zum einen einer Vertragsanpassung zur Übertragung der neuen Tätigkeit zustimmen müssen und zudem die Übertragung der neuen Tätigkeit erst zulässig ist, wenn die MAV dem zugestimmt hat.
3. Dienstvereinbarungen aufgrund Öffnungsklauseln der AVR-Caritas 2027
Nach § 38 Abs.1 MAVO sind Dienstvereinbarungen unter anderem dann zulässig, wenn die AVR-Caritas die Regelungsmöglichkeit durch sogenannte Öffnungsklauseln vorsehen. Die AVR-Caritas 2027 schaffen zum Teil neue Möglichkeiten zum Abschluss von Dienstvereinbarungen. Insgesamt enthalten die AVR-Caritas 2027 nachfolgende Öffnungsklausen:

Zu beachten ist, dass alle Dienstvereinbarungen, die aufgrund einer Öffnungsklausel ermöglicht werden, von keiner Einrichtungspartei erzwungen werden können. Diese Dienstvereinbarungen sind daher stets beiderseitig freiwillig, weil sie insbesondere vom Antragsrecht der MAV nach § 37 Abs.1 MAVO nicht erfasst sind.