Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers, jedem Betriebsratsmitglied eine mobile technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, um auch virtuell an Betriebsratssitzungen teilnehmen können. Der Betriebsrat hat auch in Teilzeit tätige Mitglieder und tagt regelmäßig an 2 Tagen pro Woche in Präsenz. Damit die Betriebsratsmitglieder hieran teilnehmen können, sind alle Betriebsratsmitglieder in der gleichen Schicht am Betriebsort eingeteilt. Der Betriebsrat sieht nun in einer neuen Geschäftsordnung Betriebsratssitzungen via Video-/Telefonkonferenz vor. Hierzu begehrt der Betriebsrat die Zurverfügungstellung technischer Ausstattung für jedes Betriebsratsmitglied.
Das LAG München gibt dem Betriebsrat recht! Der Betriebsrat hat demnach Anspruch auf die unentgeltliche Überlassung von für Videokonferenzen geeigneten Tablets oder Notebooks, wenn er digitale Betriebsratssitzungen in seiner Geschäftsordnung vorsieht. Die Anzahl der zu überlassenden Geräte orientiert sich an der Anzahl der Betriebsratsmitglieder (ohne Ersatzmitglieder).
Ein Laptop ist nach der Entscheidung zumindest dann erforderlich, wenn gemäß § 30 II 1 BetrVG die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann und die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind. Es ist sei vor dem Hintergrund der teilzeittätigen Betriebsratsmitglieder nicht unverhältnismäßig, für jedes Mitglied ein Gerät zur Verfügung zu stellen. Die Ersatzmitglieder dagegen können auf die Nutzung der Geräte der vertretenen Mitglieder verwiesen werden.
Hinweise RA Dr. Norbert Gescher
Zutreffend verweist das LAG München darauf, dass die Durchführung von Videokonferenzen von vornherein keinen Sinn macht, wenn sämtliche Teilnehmer sich im Betriebsratsbüro aufhalten müssen. Die Teilnahme an Videokonferenzen im Sinne von § 30 II BetrVG wird vielmehr im Regelfall von zu Hause aus erfolgen müssen, da die Vertraulichkeit zu gewährleisten ist.
Schließlich braucht sich der Betriebsrat auch nicht auf die Möglichkeit der Telefonkonferenz verweisen zu lassen, da § 30 II BetrVG gerade Videokonferenzen ausdrücklich zulässt.
Gericht: LAG München
Az: 2 TaBV 31/23
Datum: 07.12.2023
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