LAG Köln: Ablehnung und Änderung befristeter Teilzeit
- Paula Diegelmann

- 13. Mai
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Streitgegenständlich zwischen den Parteien ist ein Antrag des Klägers auf unbefristete Teilzeit im Rahmen eines tariflichen Teilzeitmodels gewesen.
Bei der Beklagten existieren verschiedene Teilzeitmodelle, zu denen das Teilzeitmodel „LG“, „Z6“ sowie „TG“ gehören. Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger ist langjährig im Teilzeitmodell „LG“ tätig gewesen, welches dabei einer Arbeitszeit von 91,67 % eines vergleichbaren, vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters entsprach. Für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2025 vereinbarten die Parteien jedoch, dass der Kläger im Teilzeitmodell „Z6“ mit einer durchschnittlichen reduzierten jährlichen Arbeitszeit von 83,33 % der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters beschäftigt werden sollte. Noch innerhalb des laufenden Teilzeitmodels „Z6“ beantragte der Kläger bei der Beklagten am 26.05.2024 eine unbefristete Teilzeit im Modell „TG“ ab dem 01.01.2025. Das Teilzeitmodel „TG“ entspricht dabei 80,82 % der Arbeitszeit eines vergleichbaren, vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters. Die Beklagte lehnte das entsprechende Teilzeitbegehren des Klägers jedoch mit Schreiben vom 17.07.2024 ab. Als Begründung gab die Beklagte an, dass dem beantragten Modell betriebliche Gründe entgegenstünden. Der Kläger hielt die Ablehnung seines Teilzeitbegehrens für unbegründet und klagte vor den Arbeitsgericht Köln auf Zustimmung zu seiner gewünschten Teilzeit. Die Beklagte hingegen beantragte, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Köln gab der Klage des Klägers Klage statt, da keine betrieblichen Ablehnungsgründe ersichtlich seien. Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die Beklagte beim Landesarbeitsgericht Köln Klage ein. In ihrer Berufungsbegründung führte die Beklagte unter anderem auf, dass die angespannte Personalsituation, die tarifliche Regelung des „§ 3 Betriebliche Ablehnungsründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG“ sowie die in § 8 Abs. 6 TzBfG verankerte Sperrfrist dem Teilzeitverlangen des Klägers entgegenstehen würden. Der Kläger beantragte, die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung der Beklagten hatte vor dem LAG Köln keinen Erfolg. Der Kläger habe nach Ansicht des zweitinstanzlichen Gerichts einen Anspruch auf unbefristete Teilzeit im gewünschten Teilzeitmodel „Z6“. Nach Ansicht des LAG Köln ist eine Änderung des Teilzeitanteils während einer Befristung nicht nach § 15 Abs. 4 TzBfG ausgeschlossen. Des Weiteren komme es zu keiner Anwendung der Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG, da der Kläger weder einen unbefristete Teilzeit nach § 8 TzBfG, noch eine Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG wahrgenommen hatte. Vielmehr habe der Kläger eine befristete Teilzeit nach den tariflichen Regelungen in Anspruch genommen. Da der gesetzliche Anspruch auf unbefristete Teilzeit damit nicht erfüllt gewesen war, stand der laufenden befristeten Teilzeit somit kein neuer Antrag auf unbefristete Teilzeit entgegen. Zudem konnte das LAG Köln keine betrieblichen oder tariflichen Ablehnungsgründe erkennen, welche dem Teilzeitbegehrten des Klägers entgegenstünden. Die tariflichen Ablehnungsgründe innerhalb des § 3 des anzuwendenden Tarifvertrages seien nicht erfüllt gewesen. Auch die durch die Beklagten geäußerten allgemeinen Hinweise auf eine angespannte Personalsituation sowie saisonale Schwankungen reichten nach Auffassung des LAG Kölns nicht aus, um eine Ablehnung des Teilzeitbegehrens des Klägers zu rechtfertigen.
Hinweise von Paula Diegelmann:
Im Rahmen seiner Darlegungslast muss der Arbeitgeber bei Ablehnung eines Teilzeitantrags aus betrieblichen Gründen konkret und nachvollziehbar darlegen, wie sich die Personalsituation im betroffenen Bereich darstellt und warum das konkrete Teilzeitbegehren des Arbeitnehmers nicht erfüllbar ist. Pauschale Angaben des Arbeitgebenden sind hierbei nicht ausreichend.
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Az.: 8 SLa 264/25
Datum: 19.02.2026
