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AutorenbildNorbert Gescher

LAG Düsseldorf: Unterlassungsanspruch gegen Behinderung der BR-Arbeit

In diesem Beschlussverfahren hatte der Betriebsrat u.a. für eine außerordentliche Sitzung die Freistellung seiner Mitglieder gegenüber dem Arbeitgeber, einem Unternehmen mit ca. 160 Mitarbeitenden, geltend gemacht. Hierzu hatte unter anderem ein Betriebsratsmitglied angezeigt, dass es sich ab 6:00 Uhr bis 9:00 Uhr auf die um 9:00 Uhr beginnende Betriebsratssitzung vorbereiten werde. Die Arbeitgeberin wertete dies als unentschuldigtes Fehlen, kürzte den Lohn und mahnte das Betriebsratsmitglied ab. Daraufhin fasste der Betriebsrat den Beschluss zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung. Dabei wurde unter anderem folgender Antrag formuliert: 


“a) es zu unterlassen, seine Arbeit dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende den Betriebsrat und seine Mitglieder für die Durchführung ihrer Betriebsratssitzungen auf turnusmäßig stattfindende Betriebsratssitzungstermine verweist und für andere Termine die Freistellung der Betriebsratsmitglieder verweigert, 

b) es zu unterlassen, seine Arbeit dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder des Firmengeländes verweist, wenn diese zu einer Betriebsratssitzung erscheinen, zu der sie eingeladen wurden, die außerhalb ihrer Arbeitszeit stattfindet, 

... 

d) es zu unterlassen, seine Arbeit dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende den Betriebsratsmitgliedern körperlich den Zutritt zu Räumlichkeiten, die für Betriebsratstätigkeiten vorgesehen sind (Betriebsratsbüro und für Sitzungen gebuchte Räumlichkeiten), zu verwehren, 

e) es zu unterlassen, seine Arbeit dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende dem Rechtsbeistand des Ast. und Gewerkschaftsvertretern von im Betrieb vertretenen Gewerkschaften den Zutritt zum Gelände und den Räumlichkeiten der Ag. verwehrt, sofern der Betriebsrat zuvor einen Beschluss gefasst hat, den Rechtsbeistand oder Gewerkschaftsvertreter zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats beratend hinzuzuziehen, 

f) es zu unterlassen, seine Arbeit dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende den Betriebsratsmitgliedern mit Abmahnungen und Verdienstkürzungen droht für den Fall, dass diese an einer der Ag. gegenüber angezeigten Betriebsratssitzung teilnehmen.” 


Nachdem bereits das erstinstanzliche Gericht den Unterlassungsanträgen stattgegeben hat, erachtete nunmehr auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die dagegen eingelegte Beschwerde Im Wesentlichen bereits für unzulässig und hinsichtlich des oben zu f) formulierten Antrags für unbegründet. Das Gericht verweist darauf, dass der Begriff der Behinderung in § 78 S.1 BetrVG umfassend zu verstehen ist und jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit erfasst. Daher sei es der Arbeitgeberinnen nicht erlaubt, durch ihre Repräsentanten die Betriebsratsarbeit dadurch zu behindern, dass bereits im Vorfeld die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an einer angezeigten Betriebsratssitzung durch Androhung von Abmahnungen oder Verdienstkürzungen verhindert wird. Insofern mache der Betriebsrat auch keine ihm nicht zustehenden individuellen Rechte der einzelnen Betriebsratsmitglieder geltend. 

 

Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher 


In der Praxis finden sich bedauerlicherweise immer noch viele Fälle, in denen die Arbeit der Gremien erheblich behindert werden. Manchmal sind es eher subtile Form der Behinderung, im vorliegenden Fall ganz deutliche Behinderungsversuche. Die Entscheidung zeigt, dass es wichtig ist, mit Nachdruck die Rechtsposition aus dem Betriebsverfassungsgesetz geltend zu machen und dass es sich lohnt, insofern gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wichtig ist auch die Klarstellung, dass es sich hierbei um einen Anspruch handelt, den das Gremium als solches geltend machen kann und nicht das einzelne Betriebsratsmitglied darauf angewiesen ist, seinerseits einen entsprechenden Beschlussantrag durchzusetzen. Im vorliegenden Fall hatte das Landesarbeitsgericht zudem auch den für jeden Fall des Zuwiderhandelns angedrohten Ordnungsgeld in Höhe von 5000 € für angemessen erachtet. 


Gericht: LAG Düsseldorf

Az: 12 TaBV 18/23

Datum: 30.08.2023

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