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LAG Düsseldorf: Schadensersatz nach Google-Recherche bei Bewerbungsverfahren

  • Autorenbild: Paula Diegelmann
    Paula Diegelmann
  • 16. Mai
  • 2 Min. Lesezeit

Ausgangspunkt des Rechtsstreites vor dem LAG Düsseldorf ist die Klage eines erfolglosen Bewerbers auf materiellen sowie immateriellen Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Stellenbesetzungsverfahren gewesen. 

Der Kläger bewarb sich auf eine durch die Beklagte ausgeschriebene befristete Stabsstelle als Volljurist*in im Justitiariat, welche unter anderem für die Betreuung aller AGG-Fälle zuständig ist. Nach Ende der von der Beklagten durchgeführten Bewerbungsgespräche fertigte die Beklagte Auswahlvermerke zu allem Bewerbenden an. Der Auswahlvermerk des Klägers enthielt dabei insbesondere folgende Anmerkung:

„Aus öffentlich zugänglichen Quellen ist zu entnehmen, dass Herr Y. bereits erstinstanzlich wegen gewerbsmäßigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung verurteilt wurde (LG München I Urt. v. 6.7.2020 – 12 LLs231 Js 139171/12). Der Vorwurf lautete, Herr Y. habe vielfach fingierte Bewerbungen eingereicht, um potenzielle Arbeitgeber anschließend wegen angeblicher Diskriminierung zur Zahlung von Entschädigungen (nach AGG) zu veranlassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Herr Y. hat hiergegen Revision beim BGH eingelegt.“ (LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2024 – 12 SA 1007/23).

Die Beklagte entschied sich daraufhin die Stelle mit einer anderen Bewerberin zu besetzen. Dies teile die Beklagte dem Kläger unter der Angabe, man habe sich für einen anderen Bewerber entschieden, welcher die Anforderungen an die zu besetzende Stelle besser erfülle, mit. Aufgrund der Absage machte der Kläger seinen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend und forderte die Beklagte auf, die zugrundeliegende Dokumentation des Auswahlverfahren vorzuzeigen. Anschließend machte der Kläger Schadensersatzansprüche unter Berufung auf Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG, § 280 Abs. 1 BGB wie Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend.

Das LAG Düsseldorf gab dem Kläger teilweise Recht. Das LAG Düsseldorf urteilte unter der Hinzuziehung der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH, dass der Arbeitgeber bei einer Google-Recherche im Stellenbesetzungsverfahren den Bewerber über die Datenerhebung nach Art. 14 DSGVO zu informieren hat. Bereits der bloße Kontrollverlust über die eigenen Daten sei unter den Schadenbegriff des Art. 14 DSGVO zu fassen. Ob dabei eine konkrete missbräuchliche Verwendung der Daten zum Nachteil der betroffenen Person stattfindet, sei nicht relevant.

Die durch den Kläger eingelegte Revision beim BAG wurde durch Versäumnisurteil, aufgrund des Nichterscheinens des Klägers, entschieden.

 

Hinweise von Paula Diegelmann:


Durch eine Nichtinformation des Bewerbers über eine durchgeführte Google-Recherche, wird der Bewerbende zum bloßen Objekt der Datenverarbeitung, womit ein erheblicher Kontrollverlust seiner Daten einhergeht. Es ist somit erforderlich, dass Arbeitgeber bei einer durchgeführten Google-Recherche im Stellenbesetzungsverfahren den Bewerbenden präzise und spezifisch über die erhobenen Daten informieren, damit die betroffene Person die Risiken abschätzen kann, welche mit der Verarbeitung verbunden sind.


Gericht:  LAG Düsseldorf

Az.:  12 SA 1007/23

Datum:  10.04.2024

 
 
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