Im Betrieb der Arbeitgeberin gab es bislang Großraumbüros mit personalisiert zugeordneten Arbeitsplätzen. Im Streit stand jetzt die vom BR beantragter Einsetzung einer Einigungsstelle, über die von der Arbeitgeberin geplante Einführung und Umsetzung eines neuen Raumnutzungskonzeptes, wonach insbesondere ein Desk Sharing und eine Clean-Desk-Policy eingeführt werden sollen.
Nach dem jetzt vorliegendenden Beschluss unterliegt die Einführung des neuen Konzepts nicht insgesamt der Mitbestimmung, da im Wesentlichen das Arbeits- und nicht das Ordnungsverhalten betroffen sei. Andererseits aber unterliegen Teilbereiche dieses Konzepts demnach durchaus der Mitbestimmung des Betriebsrats.
So sei es nicht ausgeschlossen, dass es der Arbeitgeberin bei der Clean-Desk-Policy neben dem Arbeitsverhalten auch um das Ordnungsverhalten, nämlich die „Beseitigung einer Unordnung“ geht, die im selben Maße durch private wie durch betriebliche Gegenstände am Arbeitsplatz verursacht werden kann.
Gleiches gelte auch für die Frage der überlagernden Nutzung bestimmter Flächen. Hierzu heißt es in dem Konzept der Arbeitgeberin:
„Die Bürofläche wird in die Nutzungsbereiche Ankommen, Arbeiten, Community und Austausch gegliedert. Die Übergänge dieser Bereiche sind in der Regel fließend und je nach Flächengröße sind auch überlagernde Nutzungen denkbar. Die Bereiche sollen jedoch in ihrer Ausgestaltung unterscheid- und damit erkennbar bleiben.“
Auch dieser Teil könne nach der Entscheidung das Ordnungsverhalten betreffen und somit Gegenstand einer durch die Einigungsstelle zu erzwingenden Regelung sein.
Hinweise RA Dr. Norbert Gescher
Die Abgrenzung von Ordnungs- und Arbeitsverhalten bereitet in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten. Die gilt gerade auch in der Umsetzung neuer Arbeitsmodelle, wie hier dem Desk-Sharing und dem daraus resultierenden Clean-Desk-Prinzip. Gerade nach Corona sind in vielen Betrieben nicht mehr für alle Mitarbeitenden physikalische Arbeitsplätze vorhanden. Das auch insoweit Mitbestimmungsrechte des BR zu beachten sind, stellt die Entscheidung klar.
Gericht: LAG Baden-Württemberg,
Az: 21 TaBV 7/24
Datum: 6.8.2024