top of page

EuGH: Kirchenaustritt rechtfertigt nicht die Kündigung einer SKF-Mitarbeiterin

  • Autorenbild: Norbert Gescher
    Norbert Gescher
  • 17. März
  • 2 Min. Lesezeit

Der Streitgegenstand in diesem Fall betrifft eine Mitarbeiterin des Sozialdiensts Katholischer Frauen (SKF) im Bistum Limburg. SKF ist ein Verein innerhalb der deutschen katholischen Kirche, der schwangere Frauen berät. Er verlangt von allen seinen Mitarbeitern, die Richtlinien der katholischen Kirche einzuhalten, wonach jede

Schwangerschaftsberatung den Schutz des Lebens des ungeborenen Kindes zum Ziel hat und sich somit von dem Bemühen zu leiten lassen hat, die schwangere Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft und zur Annahme ihres Kindes zu ermutigen.

Der Verein beschäftigte in derselben Beratungsstelle auch nicht der katholischen Kirche angehörende Mitarbeiterinnen, die nicht denselben Loyalitätsobliegenheiten unterworfen waren und daher nicht Gefahr liefen, aus demselben Grund gekündigt zu werden.

Die Klägerin war aus der katholischen Kirche ausgetreten und weigerte sich, wieder in die katholische Kirche einzutreten. Darauf kündigte die Katholische Schwangerschaftsberatung ihr aus diesem Grund und unter Berufung auf die einschlägigen Regelungen der Grundordnung kirchlichen Dienstes.  

 

Die Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin hatte in den ersten beiden Instanzen bereits Erfolg gehabt.


Das BAG hatte den Sachverhalt dann dem EuGH vorgelegt. Der EuGH hat nun entschieden, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine private

Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht, von einem Mitarbeiter, der Mitglied einer bestimmten Kirche ist, die diese religiösen Grundsätze praktiziert, bei sonst drohender Kündigung verlangen kann, dass er während des Arbeitsverhältnisses nicht aus dieser Kirche austritt, während diese Organisation andere Personen beschäftigt, die die gleichen Aufgaben wie der betreffende Mitarbeiter wahrnehmen, ohne von ihnen zu verlangen, dass sie Mitglieder dieser Kirche sind, und dieser Mitarbeiter sich nicht öffentlich wahrnehmbar sie betreffend kirchenfeindlich betätigt, wenn diese beruflichen Anforderungen in Anbetracht der Art der beruflichen Tätigkeiten dieses Mitarbeiters oder der Umstände ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Organisation nicht wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sind.

Nach Auffassung des Gerichtshofs ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die streitige Anforderung für die Tätigkeit einer Schwangerschaftsberaterin „wesentlich“ ist. Die Katholische Schwangerschaftsberatung hat nämlich solche Stellen mit Mitarbeiterinnen besetzt, die nicht Mitglieder der katholischen Kirche sind. Dies deutet darauf hin, dass dieser Verein selbst nicht annimmt, dass die Zugehörigkeit zu dieser Kirche erforderlich ist, sondern es für ausreichend hält, dass sich die Berater verpflichten, die einschlägigen Richtlinien der katholischen Kirche einzuhalten. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass sie nicht mehr bereit wäre, den genannten Richtlinien nachzukommen, zu deren Einhaltung sie sich

in ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet hat.

 

Hinweise RA Dr. Norbert Gescher

 

Das BAG hat nun zu entscheiden, ob unter Beachtung der Vorgaben des EuGH die Kündigung rechtmäßig war. Davon aber wird nicht auszugehen sein, denn der SKF beschäftigt eben auch Mitarbeitende, die nicht der katholischen Kirch angehören. Auch wenn das BAG zuletzt eine gewisse Ausweitung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts vorgenommen hatte, zeigt der EuGH deutliche Grenzen auf, die durch die nationale Rechtsprechung zu beachten sind und die die Rechtsposition kirchlicher Mitarbeitender erheblich stärken werden.


Gericht: EuGH

Az: C-258/24

Datum: 17.03.2026

 
 
bottom of page