EuGH: Auch die Rückfahrt ist Arbeitszeit!
- Norbert Gescher

- vor 5 Tagen
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In diesem Fall war die Wertung von Fahrzeiten der Mitarbeitenden eines spanischen Arbeitgebers streitig. Für diese Mitarbeitenden besteht vertraglich kein fester Arbeitsort. Die Mitarbeitenden fahren von zu Hause unmittelbar zu einem gemeinsamen Abfahrtsort, um von dort in einem Firmenwagendes Arbeitgebers mit dem nötigen Material zu unterschiedlichen Einsatzorten in Naturschutzgebieten gebracht zu werden. Die Einsatzorte werden den Mitarbeitenden jeweils monatlich im voraus mitgeteilt. Das Fahrzeug wird ebenfalls von einem Mitarbeiter gefahren, der die Kollegen nach der Arbeit auch wieder zum Treffpunkt zurückfährt. Laut Arbeitsvertrag wurde die Fahrzeit zwischen Abfahrtsort und Arbeitsstelle nicht als Arbeitszeit gewertet, die Hinfahrt wurde jedoch gleichwohl als Arbeitszeit erfasst.
In seinem Urteil stellt der EuGH fest, dass Fahrten von Mitarbeitenden von einem vom Arbeitgeber festgelegten Treffpunkt zu einem Arbeitsort, als Arbeitszeit im Sinne der europäischen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 EG gelten.
Nach Ansicht des EuGH sei die Ausgangslage der von Mitarbeitenden vergleichbar, die Fahrten zwischen ihrem Wohnsitz und den Standorten ihrer Kunden unternehmen, um dort technische Leistungen zu erbringen. Hierzu hatte der EuGH bereits in der Vergangenheit entschieden, dass solche Fahrten ein notwendiges Mittel sind und Mitarbeitende währenddessen ihre Tätigkeit ausüben oder Aufgaben wahrnehmen. D
Zudem hätten die betroffenen Mitarbeitenden hätten während der Fahrzeiten in die Naturschutzgebiete und zurück nicht die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen.
Hinweis RA Dr. Norbert Gescher
Der Europäische Gerichtshof wendet die Arbeitszeitrichtlinie konsequent an und gelangt mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis, dass im Sinne der Richtlinie sowohl die Hinfahrten als auch die Rückfahrten zu unterschiedlichen Arbeitsorten als Arbeitszeit zu werten sind. Auch wenn der Europäische Gerichtshof betont, dass dies vor allem dann gilt, wenn der Arbeitgeber hierzu auch das Firmenfahrzeug stellt, ist diese Rechtsprechung in vollem Umfang übertragbar auch auf Fahrten, die Mitarbeitenden mit ihrem privaten Pkw durchführen. Entscheidend erscheint insoweit, dass die Fahrten zu vom Arbeitgeber festgelegten Zeiten erfolgen und damit die Verfügung des Mitarbeitenden über seine (Frei-)zeit einschränken.
Gericht: EuGH
Az: C-110/24
Datum: 09.10.2025