Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2023 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf zur Änderung von § 37 Abs.4 und § 78 BetrVG keine Einwendungen zu erheben.
Nach dem Gesetzesentwurf sollen die beiden Vorschriften wie folgt ergänzt werden:
„1. Dem § 37 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.“
2. Dem § 78 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vor, wenn das Mitglied einer in Satz 1 genannten Vertretung in seiner Person die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.“
Hinweis von RA Dr. Norbert Gescher
Der Gesetzesentwurf zur Änderung des BetrVG erfolgt vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung zur Vergütung von Betriebsratsmitgliedern. Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte mit seinem Urteil vom 10.01.2023 (6 StR 133/22) auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft das Urteil des LG Braunschweig vom 28.09.2021 aufgehoben und die Entscheidung über die Frage der Untreue wegen überhöhter Vergütungen für Betriebsräte des VW-Konzerns an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Nach dem Urteil des erstinstanzlichen Landgerichts hatten die Angeklagten durch die Umstufung der Betriebsräte in deutlich höhere, dem "Managementkreis" vorbehaltene Entgeltgruppen und die Gewährung freiwilliger Bonuszahlungen von jährlich 80.000 bis 560.000 EUR je Betriebsrat den objektiven Tatbestand einer Untreue erfüllt. Dagegen könne der erforderliche Vorsatz nicht bejaht werden, weil sie sich auf die Einschätzungen interner und externer Berater verlassen hätten. Der BGH wiederum geht davon aus, dass der Sachverhalt durch das erstinstanzliche Gericht nicht ausreichend aufgeklärt worden sei und insbesondere die Höhe der Bonuszahlungen nicht ausreichend gewürdigt worden ist. Es bleibt damit weiter ein hohes Maß an Unsicherheit in der zutreffenden Vergütung von BR-Mitgliedern, die sich in der Praxis aus Sorge vor eine Strafbarkeit der Arbeitgeber häufig zulasten der BR-Mitglieder auswirkt. Ob allerdings der jetzt vorliegende Gesetzesentwurf die notwendige Rechtssicherheit bringen wird, darf bezweifelt werden.
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