BAG: Unwirksame Kündigung aufgrund nicht nachgewiesener Einladung zum BEM-Verfahren
- Norbert Gescher

- 5. März
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In diesem Fall streiten die streiten über eine auf krankheitsbedingte Gründe gestützte ordentliche Kündigung der Arbeitgeberin, eines Dienstleisters im Bereich der Abfallwirtschaft.
Aufgrund diverser Fehlzeiten über mehrere Jahre hatte die Arbeitgeberin mehrfach zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) eingeladen. Ob dem Kläger per Einwurf-Einschreiben eine Einladung zum bEM vom 11.10.2023 zugegangen ist, ist streitig. Der Kläger behauptet, er habe das Schreiben nie erhalten.
Nach den aktuellen Anweisungen der Deutschen wird bei Einwurfeinschreiben folgendes Verfahren durchgeführt:
Der Zusteller dokumentiert die Auslieferung ausschließlich über seinen Scanner. Am Zustellort angekommen, steht er vor dem Hausbriefkasten des Empfängers und vergewissert sich, dass der Name des Empfängers an seinem Hausbriefkasten steht. Dann scannt er die Einlieferungsnummer des Einschreibens (Strichcode auf dem Aufkleber auf der Sendung, den der Absender aufgeklebt hatte) mit seinem Scanner. Die Einlieferungsnummer wird durch das Scannen im Scannersystem hinterlegt. Sodann unterschreibt der Zusteller auf dem Eingabefeld des Scanners mit seiner Unterschrift und dokumentiert so diesen Vorgang. Das Datum wird automatisch im System hinterlegt. Der Zusteller beendet den Systemvorgang im Scanner und wirft den Brief anschließend in den Hausbriefkasten. Die Daten werden sofort vom Scanner in das Trackingsystem der Deutschen Post übertragen.
Das Bundesarbeitsgericht gibt der Kündigungsschutzklage statt und stellt dazu fest, dass die Kündigung jedenfalls deshalb unverhältnismäßig sei, da die Beklagte den Zugang des Einladungsschreibens zum BEM nicht nachweisen konnte. Die Reproduktion des Zustellbelegs eines Einwurf-Einschreibens der Deutschen Post begründet demnach keinen Anscheinsbeweis für den Zugang. Daher sei die Kündigung unwirksam, und die Beklagte muss den Kläger weiterbeschäftigen.
Hinweise RA Dr. Norbert Gescher
Zustellungsprobleme haben die Gerichte in den letzten Jahren wiederholt beschäftigt. Auch diese Entscheidung zeigt, dass eine gerichtsfeste Zustellung im Zweifel nur über persönliche Übergabe oder Zustellung per Boten erfolgen kann. Das gilt nach dieser Entscheidung eben nicht nur für die Kündigung als solche, sondern auch wesentlicher Voraussetzungen, wie dem Nachweis der Einladung zum BEM-Verfahren. Da der Arbeitgeber gem. § 167 Abs. 1 S. 1 SGB IX zur Durchführung eines BEM -Verfahrens verpflichtet war und den Nachweis nicht erbringen konnte, ist er darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass auch ein BEM nicht dazu hätte beitragen können, neuerlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten entgegenzuwirken und das Arbeitsverhältnis zu erhalten
Gericht: BAG
Datum: 23.10.2025
Az: 8 AZR 300/24: