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BAG: Rechtsfolge einer tariflichen Diskriminierung befristet Beschäftigter

  • Autorenbild: Norbert Gescher
    Norbert Gescher
  • 14. Jan.
  • 1 Min. Lesezeit

In diesem Rechtsstreit klagte ein Zusteller gegen seinen Arbeitgeber, ein Logistikunternehmen, da ihm aus seiner Sicht zu Unrecht eine zu niedrige Stufe innerhalb seiner Entgeltgruppe zugewiesen wurde. Der Kläger war ursprünglich befristet angestellt und sein Vertrag wurde erst später entfristet. Während der Zeit seiner Befristung sah der anwendbare Tarifvertrag vor, dass Stufenlaufzeiten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach einem bestimmten Stichtag eingestellt worden waren, zu verlängern. In der Folge verblieben diese Mitarbeitenden länger in einer Stufe, bevor sie den nächsten Stufenaufstieg erreichten.

Das BAG hat nun entschieden, dass der Kläger nach § 612 Abs. 2 BGB, § 4 Abs. 2 Satz 3 und Satz 1 TzBfG Anspruch auf Anwendung der kürzeren Stufenlaufzeiten hat, da er andernfalls aufgrund seiner vor dem Stichtag liegenden befristeten Beschäftigungszeit unzulässig diskriminiert werde.

 

Hinweise RA Dr. Norbert Gescher

 

Das Urteil stärkt die Rechte befristet Beschäftigter und stellt klar, dass Verstöße gegen § 4 Abs. 2 TzBfG unmittelbar zur Nichtigkeit der entsprechenden Regelung nach § 134 BGB führen. Wichtig ist auch die im Urteil enthaltene Feststellung, dass den Tarifvertragsparteien, keine Korrekturmöglichkeit einzuräumen ist. Da das TzBfG auf der EU-Richtlinie 97/81/EG beruht, ist den Tarifvertragsparteien keine primäre Korrekturmöglichkeit einzuräumen - anders als dies die Rechtsprechung bei Verletzungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG entschieden hat.

 

 

Gericht:             BAG

Az:  6 AZR 131/25

Datum:              13.11.2025

 
 
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