BAG: Personelle Einzelmaßnahme – Einstellung – Matrixstrukturen
- Paula Diegelmann

- 2. Feb.
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Gegenstand des Streites zwischen den Parteien ist die Aufhebung von vier personellen
Einzelmaßnahmen. Diese beruhen auf der Frage, ob dem Betriebsrat nach § 99 BetrVG
ein Beteiligungsrecht zusteht, wenn Führungskräfte in einem Betrieb eingesetzt
werden, obwohl sie arbeitsvertraglich nicht beim Betriebsinhaber, sondern bei einem
anderen Unternehmen des Konzerns angestellt sind.
Die Beklagte ist Produzentin und Vertreiberin von Massenspektrometern und
beschäftigt 500 Arbeitnehmer. Sie ist Teil des T-Konzerns, der über
unternehmensübergreifende Organisationsstrukturen verfügt. Die Konzernmutter von
T hat ihren Sitz in den USA. Im Betrieb der Beklagten sind vier Personen tätig, die nicht
bei der Beklagten, sondern bei einem im Ausland ansässigen Unternehmen des gleichen
Konzerns angestellt sind. Sie erledigen ihre Aufgaben im Betrieb der Beklagten per
Videokonferenz. Der Betriebsrat der Beklagten vertritt die Auffassung, dass es sich bei
der Beschäftigung der vier Personen um Einstellungen i.S.d. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG
handelt, da sie durch ihre Tätigkeit, die teilweise auch die Wahrnehmung von
Vorgesetztenfunktionen umfasse, in den Betrieb der Beklagten eingegliedert seien. Der
Betriebsrat beantragt daher die Beklagte zu verpflichten, diese Einstellungen
aufzuheben, solange keine Zustimmung vorliege oder die Zustimmung gerichtlich
ersetzt worden sei. Die Beklagte beantragte hingegen, die Anträge des Betriebsrats
abzuweisen, da dessen Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG nicht
einschlägig sei. Die Beklagte besitze kein Weisungsrecht gegenüber den vier Personen.
Zudem bestehe keine hinreichende Zusammenarbeit zwischen den vier Personen und
den anderen im Betrieb der Beklagten beschäftigten Personen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgte die Beklagte weiterhin das Ziel, die Anträge des
Betriebsrats abzuweisen. Zwar sah das BAG die Rechtsbeschwerde der Beklagten als
begründet an, aufgrund einer in den Vorinstanzen mangelhaft getroffenen Feststellung
konnte es jedoch nicht abschließend klären. Ob die Anträge des Betriebsrats begründet
sind. Die Streitigkeit wurde demnach mit Beschluss an das LAG Bremen
zurückgewiesen.
Das BAG korrigierte die Auffassung des LAG Bremen dahingehend, dass es für eine
Einstellung i.S.d § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG nicht ausreicht, wenn jemand als Führungskraft
oder Vorgesetzter im Betrieb tätig ist. Vielmehr ist für eine Einstellung erforderlich,
dass die Personen weisungsgebunden tätig sind und dem Betriebsinhaber zumindest
ein Mindestmaß an arbeitsvertragstypischem Weisungsrecht zusteht, welches im
Hinblick auf Inhalt, Ort und Zeit der Tätigkeit realisiert werden kann. Dies gilt auch für
Führungskräfte, die bei einem anderen Unternehmen des Konzerns angestellt sind.
Laut BAG ersetzt die Vorgesetztenfunktion nicht das Weisungsrecht, da dadurch keine
Arbeitgeberstellung des Betriebsinhabers gegenüber den Führungskräften entsteht.
Das BAG gibt außerdem zu verstehen, dass eine fachliche Weisungsbefugnis nicht mit
der Erfüllung des Betriebszwecks gleichzusetzen ist. Sie kann jedoch bei der
Beantwortung der Frage, ob die Erfüllung des Betriebszwecks durch diese Person
gewährleistet ist, berücksichtigt werden. Entscheidend hierfür ist die Einbindung in die
operativen Aufgaben und Arbeitsprozesse des Betriebs, was insbesondere dann
gegeben ist, wenn die Führungskraft regelmäßig mit den Arbeitnehmenden im Betrieb
zusammenarbeitet und ihre fachliche Weisungsbefugnis auch tatsächlich wahrnimmt.
Hinweis von Paula Diegelmann:
Mit seiner Entscheidung macht das BAG deutlich, dass hinsichtlich des Schutzzwecks
des Begriffs der Einstellung kein weitergehendes Verständnis für Führungskräfte greift.
Zugleich wird durch die Entscheidung verdeutlicht, dass § 99 BetrVG in
Matrixstrukturen eines Konzerns ausschließlich dann eine Anwendung findet, wenn
der Betriebsinhaber den Führungskräften zumindest teilweise arbeitsvertragstypische
Weisungen erteilen darf.
Gericht: BAG
Az.: 1 ABR 25/24
Datum: 23.09.2025