BAG: Nicht jeder Fehler einer Massenentlassungsanzeige führt zur Unwirksamkeit der Kündigung
- Norbert Gescher

- 13. Juli
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Streitgegenständlich war in diesem Rechtstreit eine betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung vom 26. Februar 2025, mit der das Beschäftigungsverhältnis der Parteien zum 31. Mai 2025 beendet werden sollte.
Der Kläger war bei der Beklagten, die im November 2024 Insolvenzantrag stellen musste, als Maschineneinrichter und Bediener bei einem Schlüsselhersteller und Maschinenbauer tätig. Mit der Kündigungsschutzklage wendet er sich gegen die vom Beklagte als Insolvenzverwalter im Rahmen der Betriebsschließung ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung.
Mit dem Betriebsrat wurde am 25. Februar 2025 ein Interessenausgleich abgeschlossen. Danach richtete der Beklagte die Massenentlassungsanzeige an die Bundesagentur für Arbeit und kündigte sodann dem Kläger. In der Massenentlassungsanzeige waren, er 34 beabsichtige Entlassungen benannt worden. Tatsächlich erfolgten weniger Entlassungen, nämlich 31 oder 32 Kündigungen. Wegen dieser fehlerhaften Angabe über die Zahl der zu entlassenden Mitarbeitenden ging der Kläger von der Unwirksamkeit der gegenüber ihm ausgesprochenen Kündigung aus.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Das BAG hat diese Entscheidung jetzt bestätigt und entschieden, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2025 beendet worden ist.
Zur Begründung verweist das BAG darauf, dass das vor einer Massenentlassung durchzuführende Anzeigeverfahren es der zuständigen Agentur für Arbeit ermöglichen solle, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Lösungen für die Probleme zu suchen, die die beabsichtigen Entlassungen aufwerfen. Für die Frage, ob welche Auswirkungen Fehler im Anzeigeverfahren haben, sei auf den Zweck des Verfahrens abzustellen. Sofern die Fehler der anschließenden Lösungssuche nicht entgegenstehen, genüge die Anzeige dem Ziel des Anzeigeverfahrens noch den Vorgaben der Massenentlassungsrichtlinie (MERL).
Hinweis RA Dr. Norbert Gescher
Die Fehlerhaftigkeit von Anzeigen im Massenentlassungsverfahren haben in den vergangenen Jahren zahlreiche Verfahren nach sich geführt, zumal insbesondere bei Kündigung sämtlicher Mitarbeitender häufig nur formale Mängel als Begründung für die Unwirksamkeit der Kündigung verbleiben. Im Ergebnis gelangt das BAG zu Recht zu dem Ergebnis, dass die geringfügige Abweichung in der Anzahl der betroffenen Mitarbeitenden die Arbeitsverwaltung nicht in ihrer Aufgabe einschränkt, die negativen Folgen von Massenentlassungen zu begrenzen. Auch in Zukunft bleibt es aber der Einzelfallentscheidung vorbehalten, welche Auswirkungen konkret ein Feler auf die Zwecksetzung des Verfahrens hat.
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Az: 6 AZR 7/26
Datum: 25.06.2026