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BAG: Einschränkung der Möglichkeit zur Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit nach den AVR DD

Autorenbild: Norbert GescherNorbert Gescher

Streitgegenständlich ist die Klage eines Rettungsassistenten für Vergütung, die über die wöchentliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters hinausgeht. Auf sein Beschäftigungsverhältnis finden die „Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind“ mit den Sonderregelungen AVR – Fassung Ost – (AVR DD) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Die tarifliche Regelung sah bis zum 31. zwölften 2019 eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und danach von 39,5 Stunden für Vollzeitbeschäftigte vor.

§ 9 Abs. 3 AVR DD lässt Änderungen hinsichtlich Dauer und Verteilung der täglichen und der wöchentlichen Arbeitszeit zu. So kann nach Abs. 1 eine Verlängerung der Arbeitszeit durch Dienstvereinbarung auf über zehn Stunden täglich erfolgen, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Zudem ermöglicht Abs. 3 eine Verlängerung der Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt.

Für die Einrichtung der Beklagten gilt eine Dienstvereinbarung nach der die tägliche Arbeitszeit auf über zehn Stunden verlängert wurde. So sieht die Regelung für die Mitarbeitenden im Rettungsdienst eine auf 48 Wochenstunden verlängerte Arbeitszeit vor, die dienstplanmäßig in vier Zwölf-Stunden-Schichten zu erbringen war.

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden, dass § 9 Abs. 3 AVR DD keine Kombination einer Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf 12 Stunden und einer Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 48 Stunden zulässt. Demnach sei jeweils nur eine der beiden Varianten zulässig und eine Kombination ausgeschlossen. Da also eine wirksame Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht erfolgt sei, habe der Kläger auch Anspruch auf zusätzliche Vergütung für die über die Beschäftigungszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinausgehenden Arbeitsstunden

 

Hinweise Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher

 

Die Entscheidung ist konsequent und führt dazu, dass die Erhöhung der Wochenarbeitszeit in der Dienstvereinbarung keine rechtliche Grundlage hat. Die darüber hinaus geleistete Arbeitszeit ist daher wie voll Arbeit zu vergüten. Die rechtliche Tragweite dieser Entscheidung ist weitgehend, denn abweichende Kombinationen von täglicher Höchstarbeitszeit wöchentlicher Höchstarbeitszeit sind gerade im Rettungsdienst weit verbreitet.


Gericht: BAG

Az: 6 AZR 15/24

Datum: 21.11.2024

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