Der Kläger leistet bei einem Unternehmen der Getränkeindustrie Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit. Er ist Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG). Die Beklagte ist durch den mit der NGG geschlossenen Unternehmenstarifvertrag „Geltung von Manteltarifverträgen“ (UTV) an den Rahmen-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Ernährungsindustrie in Baden-Württemberg vom 31. März 2000 (RMTV) sowie diesen ergänzende Tarifverträge gebunden.
Nach der tariflichen Regelung erhielten bei der Beklagten Arbeitnehmer für Schichtarbeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr Zuschläge für Nachtarbeit von nur 20 %, für sonstige Nachtarbeit dagegen Zuschläge von 50 %. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die unterschiedlichen tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit verstießen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger hingegen sieht eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und macht mit der Klage die Differenz zu den höheren Zuschlagsregelungen für Nachtarbeit geltend.
In den ersten beiden Instanzen war der Kläger unterlegen. Dagegen hat das BAG jetzt der Klage auf Zahlung von 1.655,22 EUR nebst Zinsen stattgegeben.
Dem Kläger stehen demnach höhere Nachtarbeitszuschläge zu, weil die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für sonstige Nachtarbeit (§ 3 Abschn. II Nr. 3 Buchst. a ZTV) und Nachtschichtarbeit (§ 3 Abschn. II Nr. 4 ZTV) einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhält. Nachtschichtarbeitnehmer werden gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter gestellt. Dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) könne nur dadurch genügt werden, dass der Kläger für die im Rahmen von Nachtschichten geleistete Nachtarbeit ebenso wie ein Arbeitnehmer, der sonstige Nachtarbeit (§ 3 Abschn. II Nr. 3 Buchst. a ZTV) leistet, behandelt wird.
Hinweise von RA Dr. Norbert Gescher
Das Urteil geht zutreffend von einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus und bestätigt seine Rechtsprechung vom 24.5.2023 (10 AZR 369/20). Auch vor dem Hintergrund der gegen diese Entscheidung laufenden Verfassungsbeschwerde hat das BAG eine Aussetzung des Verfahrens abgelehnt, weil dadurch eine nicht zu rechtfertigende Verzögerung des Rechtstreits eintreten würde.
Gericht: BAG
Az: 10 AZR 374/20
Datum: 14.12.2023