Die in diesem Beschlussverfahren beteiligte Arbeitgeberin betreibt zwei Autohäuser und hatte in 2021 die Vergütung für den freigestellten Vorsitzenden des bei ihr gebildeten Betriebsrats erhöht.
Dieser hatte zuvor ein Assessment Center „Führungskräftepotenzial“ erfolgreich abgeschlossen. Der Betriebsrat wurde im Rahmen der Gehaltsanpassung nicht beeiligt und wendete sich dagegen im von ihm eingeleiteten Beschlussverfahren.
Nachdem der Betriebsrat in den beiden ersten Instanzen erfolgreich war, hat des BAG den Beschlussantrag jetzt zurückgewiesen. Demnach stehe dem Betriebsrat steht bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds bei Vergütungsregelungen nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG kein Mitbeurteilungsrecht aus § 99 BetrVG zu, da hier keine Zuordnung der zu verrichtenden Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der maßgebenden Vergütungsordnung erfolge.
Hinweise RA Dr. Norbert Gescher
Zu den zahlreichen Entscheidungen zur Frage der Angemessenheit der Vergütung freigestellter BR-Mitglieder gesellt sich hier eine Entscheidung mit anderem Blickwinkel. Im Mittelpunkt steht hier nicht die Frage der Höhe der Vergütung, sondern der Beteiligung des Gremiums im Verfahren der Vergütungsanpassung. Entscheidend für das BAG war dabei der Ansatz, das der Anspruch gerade nicht unmittelbar aus der Anwendung tariflicher Eingruppierungsregelungen, sondern aus § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG folgt und damit im Sinne von § 99 BetrVG keine Eingruppierung vorliegt.
Gericht: BAG
Az: 1 ABR 12/24
Datum: 26.11.2024