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BAG: Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds – Benachteiligungsverbot

  • Autorenbild: Paula Diegelmann
    Paula Diegelmann
  • 4. Juli
  • 2 Min. Lesezeit

Streitgegenständlich ist die Frage gewesen, ob ein zulässiges befristetes Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Befristung ausläuft, sollte der Arbeitnehmende zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden sein.

Der Kläger wurde Anfang 2021 bei der Beklagten zunächst befristet für ein Jahr eingestellt, erhielt jedoch eine einjährige Verlängerung seines befristeten Arbeitsvertrages. Danach sollte das Arbeitsverhältnis am 14.02.2023 enden. Die Beklagte beschäftigte mit dem Kläger zusammen insgesamt 19 befristete Arbeitnehmende, deren Arbeitsverhältnis ebenfalls zum 14.02.2023 auslaufen sollten. Von den insgesamt 19 befristeten Arbeitnehmenden erhielten 16 Arbeitnehmende das Angebot einer Entfristung ihres Arbeitsvertrages. Der Kläger gehörte nicht dazu und erhielt kein Entfristungsangebot.

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Befristung seines Arbeitsvertrages und beantragte hilfsweise die Beklagte zu verurteilen einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Der Kläger begründete dies damit, dass die Entfristung seines Arbeitsvertrages aufgrund seiner seit Sommer 2022 bestehenden Betriebsratstätigkeit und der damit verbundenen Kandidatur für den Betriebsrat auf der Gewerkschaftsliste unterlassen worden sei.

Die Beklagte berief sich darauf, dass die unterlassene Entfristung des Arbeitsvertrages nicht aufgrund der Tätigkeit des Klägers im Betriebsrat unterblieb. Vielmehr sei sie mit der Arbeitsleistung als auch mit dem Verhalten des Klägers nicht zufrieden gewesen. Aus diesem Grund hätte die Beklagte das Arbeitsverhältnis nicht unbefristet fortführen wollen.

Das BAG sah die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers ebenso wie die Vorinstanzen als wirksam an. Die Schutzvorschrift des § 78 Satz 2 BetrVG schütze das Betriebsratsmitglied vor einer Benachteiligung der wegen der Ausführung ihrer Betriebsratstätigkeit. Nach Ansicht des BAG sei die Vorinstanz des LAG Niedersachen aber nach der Würdigung der Vorträge der Parteien zu der richtigen Entscheidung gekommen, dass die unterlassene Entfristung des Arbeitsvertrages des Klägers gerade nicht aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit erfolgt sei.

 

Hinweis von Paula Diegelmann:

Das BAG bestätigt durch seine Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung, nach welcher die Wahl eines befristeten Arbeitnehmenden in den Betriebsrat nicht zur Unwirksamkeit der Befristung führt. Gleichzeitig wird durch die Entscheidung die Wichtigkeit der Schutzvorschrift des § 78 Satz 2 BetrVG deutlich. Eine Entfristung eines Arbeitsvertrages verstößt demnach gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG und ist folglich als unwirksam anzusehen, wenn die unterlassene Entfristung aufgrund der Mitgliedschaft und der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betriebsrat unterblieben ist.

 

Gericht:               Bundesarbeitsgericht

Az.:                      7 AZR 50/24

Datum:                 18.06.2025

 
 
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